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Kombinierte Nomenklatur · EUZollaussetzungDual-Use

Warennummer 2712.90.99 – Andere Paraffine und Mineralwachse

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Die Warennummer 2712.90.99 erfasst die Erzeugnisse der Position 2712 (Vaselin, Paraffin, Mineralwachse und ähnliche Erzeugnisse), die unter der Unterposition 2712.90 als „andere“ eingereiht werden und die davor stehenden Warennummern nicht erfassen. Gemische von 1-Alkenen mit einem Gehalt von 80 GHT oder mehr an 1-Alkenen mit einer Kettenlänge von 24 bis 28 Kohlenstoffatomen gehören dagegen in die Warennummer 2712.90.91. Die Zolltarifnummern darunter richten sich nach dem Gehalt an 1-Alkenen, wobei 2712.90.99.90.0 alle übrigen Erzeugnisse dieser Warennummer erfasst.

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Gehört Ihr 1-Alken-Gemisch zu HS-Code 2712.90?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 2712.90.99?

Die Zolltarifnummer 2712.90.99.10.0 erfasst 1-Alken-Gemische mit einem Gehalt von mindestens 90 GHT an 1-Alkenen mit einer Kettenlänge von 24 Kohlenstoffatomen oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 GHT an 1-Alkenen mit einer Kettenlänge von mehr als dem im Wortlaut genannten Wert. Die Zolltarifnummer 2712.90.99.90.0 erfasst alle übrigen Erzeugnisse dieser Warennummer.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittMineralische Stoffe
KapitelMineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse
PositionVaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände ("slack wax"), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt
Unterpositionandere
andere
andere
Kombinierte NomenklaturandereDiese Seite
Zolltarifnummer1-Alken-Gemisch mit einem Gehalt von 90 GHT oder mehr an 1-Alkenen mit einer Kettenlänge von 24 Kohlenstoffatomen oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 GHT an 1-Alkenen mit einer Kettenlänge von mehr als 70 Kohlenstoffatomen
2,2 % · 10 vZTA
Zolltarifnummerandere
2,2 % · 10 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 2712.90.99

KontrolleREACH · alle LänderEinfuhr
KontrolleGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle LänderAusfuhr
KontrolleBeschränkung bei der Ausfuhr · NordkoreaAusfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Iran, NordkoreaSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 2712.90.99

Anmerkungen (4)

Wortlaut · Kapitel 27, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Im Sinne der Position 2712 gilt als „rohes Vaselin“ (Unterposition 2712.10.10) Vaselin mit einer natürlichen Farbe dunkler als 4,5 nach ISO 2049 (entspricht ASTM D 1500).
Wortlaut · Kapitel 27, Zusätzliche Anmerkung 4
4. Im Sinne der Unterpositionen 2712.90.31 bis 2712.90.39 gelten als „roh“ die Erzeugnisse: a) deren Ölgehalt mindestens 3,5 GHT beträgt und deren Viskosität bei 100 °C nach EN ISO 3104 weniger als 9 × 10–6 m2 s–1 beträgt oder b) deren natürliche Farbe nach ISO 2049 (entspricht ASTM D 1500) dunkler als 3 ist und deren Viskosität bei 100 °C nach EN ISO 3104 mindestens 9 × 10–6 m2 s–1 beträgt.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 27, Zusätzliche Anmerkung 5
5. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten: a) die Vakuumdestillation; b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung; c) das Kracken; d) das Reformieren; e) die Raffination mit Selektiv-Lösemitteln; f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aus aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit; g) die Polymerisation; h) die Alkylierung; ij) die Isomerisation; k) nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710.19.31 bis 2710.19.99: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (EN ISO 20846, EN ISO 20884 oder EN ISO 14596 oder EN ISO 24260, EN ISO 20847 und EN ISO 8754); l) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern; m) nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710.19.31 bis 2710.19.99: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und bei einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Unterpositionen 2710.19.71 bis 2710.19.99 mit Wasserstoff (z. B. Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren; n) nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710.19.51 bis 2710.19.67: die atmosphärische Destillation …
Wortlaut · Kapitel 27, Zusätzliche Anmerkung 6
6. Fallen bei der chemischen Umwandlung oder bei einer technisch notwendigen Vorbehandlung Erzeugnisse der Positionen oder Unterpositionen 2707.10.00, 2707.20.00, 2707.30.00, 2707.50.00, 2710, 2711, 2712.10, 2712.20, 2712.90.31 bis 2712.90.99 und 2713.90 an, so ist die Teilmenge des Einsatzproduktes, die der Gesamtmenge dieser Erzeugnisse gleich ist, nach der Beschaffenheit und dem Zollwert bei der Abfertigung zur chemischen Umwandlung und nach dem Zollsatz „zu anderer Verwendung“ zu verzollen. In die Gesamtmenge werden die Erzeugnisse der Positionen 2710 bis 2712 nicht eingerechnet, die innerhalb von sechs Monaten unter den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen in begünstigten Verfahren weiter bearbeitet oder einer weiteren chemischen Umwandlung unterworfen werden.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
2712.90.31 bis 2712.90.99andere: Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 2712 des HS, Abschnitt B zweiter, sechster und siebter Absatz, beschriebenen Erzeugnisse, mit Ausnahme des synthetischen Paraffins (Unterposition 2712.20.10 oder 2712.20.90). Diese Erzeugnisse weisen folgende Merkmale auf: 1. Erstarrungspunkt nach ASTM D 938, entspricht ISO 2207, nicht unter 30 °C, 2. Dichte unter 0,942 g/cm3 bei 70 °C nach EN ISO 12185 …

Einreihungsverordnungen (1)

VerordnungWareDamals
1260/8908.05.1989Ein weiches, weißes Wachs aus einem Gemisch von Alpha-Olefinen mit gradzahliger Anzahl von Kohlenstoffatomen (18 bis 26), mit 20 und 22 Kohlenstoffatomen als Hauptbestandteilen (80 GHT oder mehr), wurde in die damalige Nummer 2712.90.90 eingereiht; heute lauten die Nummern 2712.90.91 und 2712.90.99.2712.90.90heute 2712.90.91, 2712.90.99

04Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 2712.90.99

Welche Zolltarifnummer gilt für 1-Alken-Gemische unter der Warennummer 2712.90.99?

Für 1-Alken-Gemische mit mindestens 90 GHT an 1-Alkenen mit einer Kettenlänge von 24 Kohlenstoffatomen oder mehr gilt die Zolltarifnummer 2712.90.99.10.0, jedoch nur, wenn zusätzlich nicht mehr als 1 GHT an 1-Alkenen mit einer Kettenlänge von mehr als dem im Wortlaut genannten Wert enthalten ist. Alle übrigen Erzeugnisse unter der Warennummer 2712.90.99 fallen unter 2712.90.99.90.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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