01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 2712.90.99?
Die Zolltarifnummer 2712.90.99.10.0 erfasst 1-Alken-Gemische mit einem Gehalt von mindestens 90 GHT an 1-Alkenen mit einer Kettenlänge von 24 Kohlenstoffatomen oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 GHT an 1-Alkenen mit einer Kettenlänge von mehr als dem im Wortlaut genannten Wert. Die Zolltarifnummer 2712.90.99.90.0 erfasst alle übrigen Erzeugnisse dieser Warennummer.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
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Welche der 2 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 2712.90.99
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 2712.90.99
Anmerkungen (4)
3. Im Sinne der Position 2712 gilt als „rohes Vaselin“ (Unterposition 2712.10.10) Vaselin mit einer natürlichen Farbe dunkler als 4,5 nach ISO 2049 (entspricht ASTM D 1500).
4. Im Sinne der Unterpositionen 2712.90.31 bis 2712.90.39 gelten als „roh“ die Erzeugnisse: a) deren Ölgehalt mindestens 3,5 GHT beträgt und deren Viskosität bei 100 °C nach EN ISO 3104 weniger als 9 × 10–6 m2 s–1 beträgt oder b) deren natürliche Farbe nach ISO 2049 (entspricht ASTM D 1500) dunkler als 3 ist und deren Viskosität bei 100 °C nach EN ISO 3104 mindestens 9 × 10–6 m2 s–1 beträgt.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
5. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten: a) die Vakuumdestillation; b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung; c) das Kracken; d) das Reformieren; e) die Raffination mit Selektiv-Lösemitteln; f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aus aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit; g) die Polymerisation; h) die Alkylierung; ij) die Isomerisation; k) nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710.19.31 bis 2710.19.99: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (EN ISO 20846, EN ISO 20884 oder EN ISO 14596 oder EN ISO 24260, EN ISO 20847 und EN ISO 8754); l) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern; m) nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710.19.31 bis 2710.19.99: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und bei einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Unterpositionen 2710.19.71 bis 2710.19.99 mit Wasserstoff (z. B. Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren; n) nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710.19.51 bis 2710.19.67: die atmosphärische Destillation …
6. Fallen bei der chemischen Umwandlung oder bei einer technisch notwendigen Vorbehandlung Erzeugnisse der Positionen oder Unterpositionen 2707.10.00, 2707.20.00, 2707.30.00, 2707.50.00, 2710, 2711, 2712.10, 2712.20, 2712.90.31 bis 2712.90.99 und 2713.90 an, so ist die Teilmenge des Einsatzproduktes, die der Gesamtmenge dieser Erzeugnisse gleich ist, nach der Beschaffenheit und dem Zollwert bei der Abfertigung zur chemischen Umwandlung und nach dem Zollsatz „zu anderer Verwendung“ zu verzollen. In die Gesamtmenge werden die Erzeugnisse der Positionen 2710 bis 2712 nicht eingerechnet, die innerhalb von sechs Monaten unter den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen in begünstigten Verfahren weiter bearbeitet oder einer weiteren chemischen Umwandlung unterworfen werden.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| 2712.90.31 bis 2712.90.99 | andere: Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 2712 des HS, Abschnitt B zweiter, sechster und siebter Absatz, beschriebenen Erzeugnisse, mit Ausnahme des synthetischen Paraffins (Unterposition 2712.20.10 oder 2712.20.90). Diese Erzeugnisse weisen folgende Merkmale auf: 1. Erstarrungspunkt nach ASTM D 938, entspricht ISO 2207, nicht unter 30 °C, 2. Dichte unter 0,942 g/cm3 bei 70 °C nach EN ISO 12185 … |
Einreihungsverordnungen (1)
| Verordnung | Ware | Damals |
|---|---|---|
| 1260/8908.05.1989 | Ein weiches, weißes Wachs aus einem Gemisch von Alpha-Olefinen mit gradzahliger Anzahl von Kohlenstoffatomen (18 bis 26), mit 20 und 22 Kohlenstoffatomen als Hauptbestandteilen (80 GHT oder mehr), wurde in die damalige Nummer 2712.90.90 eingereiht; heute lauten die Nummern 2712.90.91 und 2712.90.99. | 2712.90.90heute 2712.90.91, 2712.90.99 |
04Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Warennummer 2712.90.99
Welche Zolltarifnummer gilt für 1-Alken-Gemische unter der Warennummer 2712.90.99?
Für 1-Alken-Gemische mit mindestens 90 GHT an 1-Alkenen mit einer Kettenlänge von 24 Kohlenstoffatomen oder mehr gilt die Zolltarifnummer 2712.90.99.10.0, jedoch nur, wenn zusätzlich nicht mehr als 1 GHT an 1-Alkenen mit einer Kettenlänge von mehr als dem im Wortlaut genannten Wert enthalten ist. Alle übrigen Erzeugnisse unter der Warennummer 2712.90.99 fallen unter 2712.90.99.90.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile