01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 2712?
Die Position 2712 gliedert sich nach Warenart in Vaselin (Unterposition 2712.10), Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT (Unterposition 2712.20) und andere Erzeugnisse (Unterposition 2712.90). Vaselin wird unter 2712.10 nach roh (2712.10.10.00.0, natürliche Farbe dunkler als 4,5 nach ISO 2049) und andere (2712.10.90.00.0) getrennt; unter 2712.20 steht synthetisches Paraffin mit einem Molekulargewicht von 460 bis 1 560 (2712.20.10.00.0), andere Paraffine sind 2712.20.90.00.0. Unter 2712.90 stehen Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs als natürliche Erzeugnisse (2712.90.11.00.0 roh, 2712.90.19.00.0 andere) sowie das Gemisch von 1-Alkenen mit einer Kettenlänge von 24 bis 28 Kohlenstoffatomen (2712.90.91.00.0). Die Warennummern 2712.90.31 bis 2712.90.39 betreffen nur rohe Erzeugnisse, „roh“ richtet sich nach der Zusätzlichen Anmerkung 4 zu Kapitel 27: 2712.90.31 für die Bearbeitung in begünstigten Verfahren, 2712.90.33 für die chemische Umwandlung und 2712.90.39 für andere Verwendung.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
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02Typische Waren
Typische Waren in Position 2712
4 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 2712. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 2712
Rechts: wie viele der 11 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 2712
Anmerkungen (4)
3. Im Sinne der Position 2712 gilt als „rohes Vaselin“ (Unterposition 2712.10.10) Vaselin mit einer natürlichen Farbe dunkler als 4,5 nach ISO 2049 (entspricht ASTM D 1500).
4. Im Sinne der Unterpositionen 2712.90.31 bis 2712.90.39 gelten als „roh“ die Erzeugnisse: a) deren Ölgehalt mindestens 3,5 GHT beträgt und deren Viskosität bei 100 °C nach EN ISO 3104 weniger als 9 × 10–6 m2 s–1 beträgt oder b) deren natürliche Farbe nach ISO 2049 (entspricht ASTM D 1500) dunkler als 3 ist und deren Viskosität bei 100 °C nach EN ISO 3104 mindestens 9 × 10–6 m2 s–1 beträgt.
5. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten: a) die Vakuumdestillation; b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung; c) das Kracken; d) das Reformieren; e) die Raffination mit Selektiv-Lösemitteln; f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aus aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit; g) die Polymerisation; h) die Alkylierung; ij) die Isomerisation; k) nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710.19.31 bis 2710.19.99: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (EN ISO 20846, EN ISO 20884 oder EN ISO 14596 oder EN ISO 24260, EN ISO 20847 und EN ISO 8754); l) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern; m) nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710.19.31 bis 2710.19.99: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und bei einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Unterpositionen 2710.19.71 bis 2710.19.99 mit Wasserstoff (z. B. Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren; n) nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710.19.51 bis 2710.19.67: die atmosphärische Destillation …
Eine weitere Anmerkung im Wortlaut
6. Fallen bei der chemischen Umwandlung oder bei einer technisch notwendigen Vorbehandlung Erzeugnisse der Positionen oder Unterpositionen 2707.10.00, 2707.20.00, 2707.30.00, 2707.50.00, 2710, 2711, 2712.10, 2712.20, 2712.90.31 bis 2712.90.99 und 2713.90 an, so ist die Teilmenge des Einsatzproduktes, die der Gesamtmenge dieser Erzeugnisse gleich ist, nach der Beschaffenheit und dem Zollwert bei der Abfertigung zur chemischen Umwandlung und nach dem Zollsatz „zu anderer Verwendung“ zu verzollen. In die Gesamtmenge werden die Erzeugnisse der Positionen 2710 bis 2712 nicht eingerechnet, die innerhalb von sechs Monaten unter den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen in begünstigten Verfahren weiter bearbeitet oder einer weiteren chemischen Umwandlung unterworfen werden.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 2712
Die elf Warennummern der Position 2712 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19722712.10.10.00.0eingeführt · roh
- 01.01.19722712.10.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19972712.20.10.00.0eingeführt · synthetisches Paraffin mit einem Molekulargewicht von 460 bis 1 560
- 01.01.19972712.20.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19722712.90.11.00.0eingeführt · roh
- 01.01.19722712.90.19.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19722712.90.31.00.0eingeführt · zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren
- 01.01.19722712.90.33.00.0eingeführt · zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2712.90.31
- 01.01.19722712.90.39eingeführt · zu anderer Verwendung · zuletzt geändert 01.01.2019
- 01.01.19972712.90.91.00.0eingeführt · Gemisch von 1-Alkenen mit einem Gehalt von 80 GHT oder mehr an 1-Alkenen mit einer …
- 01.01.19972712.90.99eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.07.2018
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 2712
Welche Unterposition gilt in Position 2712 für Vaselin, Paraffin oder Torfwachs?
Vaselin gehört in Unterposition 2712.10, Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT in Unterposition 2712.20 und Torfwachs als natürliches Erzeugnis in Unterposition 2712.90. Paraffin mit einem Gehalt an Öl von 0,75 GHT oder mehr fällt unter 2712.90, weil dort alle übrigen Erzeugnisse der Position stehen.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen



