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Position · 4-stelligZollaussetzungDual-Use

Position 2812 – Halogenide und Halogenoxide der Nichtmetalle

Position im Zolltarif

28Kapitel12Position

Zu dieser Position gehören Halogenide und Halogenoxide der Nichtmetalle, darunter Chloride und Chloridoxide wie Carbonyldichlorid (Phosgen), Phosphoroxychlorid, Phosphortrichlorid, Phosphorpentachlorid, Schwefelmonochlorid, Schwefeldichlorid und Thionylchlorid. Sulfide der Nichtmetalle und handelsübliches Phosphortrisulfid gehören in Position 2813, andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle in Position 2811.

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Gehört Ihr Phosphortrichlorid zu HS-Code 2812?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 2812?

Die Position ist in die Gruppe Chloride und Chloridoxide und in die Unterposition 2812.90 unterteilt. Innerhalb der Chloride und Chloridoxide nennen die Unterpositionen 2812.11 bis 2812.17 Carbonyldichlorid (Phosgen), Phosphoroxychlorid, Phosphortrichlorid, Phosphorpentachlorid, Schwefelmonochlorid, Schwefeldichlorid und Thionylchlorid einzeln. Unter der Unterposition 2812.19 unterscheidet die Gliederung die Warennummer 2812.19.10 für des Phosphors von der Warennummer 2812.19.90 für andere Chloride.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
KapitelAnorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen
PositionHalogenide und Halogenoxide der NichtmetalleDiese Seite
Chloride und Chloridoxide
ZolltarifnummerCarbonyldichlorid (Phosgen)
5,5 % · 0 vZTA
ZolltarifnummerPhosphoroxychlorid
5,5 % · 0 vZTA
ZolltarifnummerPhosphortrichlorid
5,5 % · 0 vZTA
ZolltarifnummerPhosphorpentachlorid
5,5 % · 0 vZTA
ZolltarifnummerSchwefelmonochlorid
5,5 % · 0 vZTA
ZolltarifnummerSchwefeldichlorid
5,5 % · 0 vZTA
ZolltarifnummerThionylchlorid
5,5 % · 0 vZTA
Unterpositionandere
5,5 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerdes Phosphors
Zolltarifnummerandere
Unterpositionandere
5,5 % · 0 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Maßnahmen

Maßnahmen in Position 2812

Rechts: wie viele der 10 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollAutonome Zollaussetzung · alle Länder1 von 10
verbotenSimbabwe-Sanktionen · Simbabwe1 von 10
GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder9 von 10
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder10 von 10
KontrolleAusfuhr von Abfällen · OECD10 von 10
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle Länder10 von 10
KontrolleREACH · alle Länder2 von 10
KontrolleF-Gase · alle Länder1 von 10
KontrolleAusfuhrkontrolle · Kongo (Demokratische Republik)1 von 10
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

03Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 2812

Anmerkungen (4)

Wortlaut · Kapitel 28, Anmerkung 2
2. Zu Kapitel 28 gehören außer den durch organische Stoffe stabilisierten Dithioniten und Sulfoxylaten (Position 2831), den Carbonaten und Peroxocarbonaten anorganischer Basen (Position 2836), den Cyaniden, Cyanidoxiden und komplexen Cyaniden anorganischer Basen (Position 2837), den Fulminaten, Cyanaten und Thiocyanaten anorganischer Basen (Position 2842), den organischen Erzeugnissen der Positionen 2843 bis 2846 und 2852 und den Carbiden (Position 2849), nur folgende Kohlenstoffverbindungen: a) Kohlenoxide, Hydrogencyanid, Knallsäure, Isocyansäure, Thiocyansäure und andere einfache oder komplexe Cyanogensäuren (Position 2811); b) Kohlenstoffhalogenidoxide (Position 2812); c) Kohlenstoffdisulfid (Position 2813); d) Thiocarbonate, Selenocarbonate, Tellurocarbonate, Selenocyanate, Tellurocyanate, Tetrathiocyanatodiamminochromate (Reineckate) und andere komplexe Cyanate anorganischer Basen (Position 2842); e) mit Harnstoff verfestigtes Wasserstoffperoxid (Position 2847), Kohlenstoffoxysulfid, Thiocarbonylhalogenide, Cyan, Cyanhalogenide und Cyanamid und seine Metallderivate (Position 2853), ausgenommen Calciumcyanamid, auch rein (Kapitel 31).
Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 3
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Wortlaut · Kapitel 28, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 28 gehören, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur: a) isolierte chemische Elemente und isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten; b) wässrige Lösungen der unter Buchstabe a genannten Erzeugnisse; c) andere Lösungen der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen ausschließlich aus Sicherheits- oder Transportgründen üblich und erforderlich ist, vorausgesetzt, dass der Zusatz des Lösemittels das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch; d) die unter den Buchstaben a) bis c) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels (einschließlich Antibackmittel); e) die unter den Buchstaben a) bis d) genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen oder aus Sicherheitsgründen ein Farbmittel zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, dass diese Zusätze das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter machen als für den allgemeinen Gebrauch.
Eine weitere Anmerkung im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 28, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehören zu den in einer Unterposition genannten Salzen auch die sauren und basischen Salze.

04Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 2812

Neun der zehn Warennummern der Position 2812 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.20172812.11.00.00.0eingeführt · Carbonyldichlorid (Phosgen)
  2. 01.01.20172812.12.00.00.0eingeführt · Phosphoroxychlorid
  3. 01.01.20172812.13.00.00.0eingeführt · Phosphortrichlorid
  4. 01.01.20172812.14.00.00.0eingeführt · Phosphorpentachlorid
  5. 01.01.20172812.15.00.00.0eingeführt · Schwefelmonochlorid
  6. 01.01.20172812.16.00.00.0eingeführt · Schwefeldichlorid
  7. 01.01.20172812.17.00.00.0eingeführt · Thionylchlorid
  8. 01.01.20172812.19.10.00.0eingeführt · des Phosphors
  9. 01.01.20172812.19.90.00.0eingeführt · andere

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 2812

Welche Zolltarifnummer aus Position 2812 gilt für welche Ware?

Die Zolltarifnummer richtet sich nach der chemischen Bezeichnung der Ware: Phosgen (Carbonyldichlorid) gehört in die Zolltarifnummer 2812.11.00.00.0, Phosphoroxychlorid in 2812.12.00.00.0 und Phosphortrichlorid in 2812.13.00.00.0. Phosphorpentachlorid, Schwefelmonochlorid, Schwefeldichlorid und Thionylchlorid haben die Zolltarifnummern 2812.14.00.00.0, 2812.15.00.00.0, 2812.16.00.00.0 und 2812.17.00.00.0. Andere Chloride gehören in 2812.19.90.00.0, Chloride des Phosphors in 2812.19.10.00.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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