01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 2836?
Die Position 2836 ist zuerst nach einzelnen Carbonaten gegliedert: Dinatriumcarbonat unter 2836.20.00.00.0, Natriumhydrogencarbonat unter 2836.30.00.00.0, Kaliumcarbonate unter 2836.40.00.00.0 und Calciumcarbonat unter 2836.50.00.00.0. Bariumcarbonat steht in Unterposition 2836.60, Lithiumcarbonate in Unterposition 2836.91 und Strontiumcarbonat unter 2836.92.00.00.0. Die Unterposition 2836.99 umfasst die Carbonate des Magnesiums und Kupfers unter 2836.99.11.00.0, andere Carbonate unter der Warennummer 2836.99.17 und Peroxocarbonate (Percarbonate) unter 2836.99.90.00.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 2836.60Bariumcarbonat
- 2836.60.00.10.02836.60.00.90.0
- 2836.91Lithiumcarbonate
- 2836.91.00.20.02836.91.00.90.0
Ihre Ware einreihen
Welche der 10 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 2836
10 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 2836. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Kaliumcarbonat – 2836.40.00.00.0
Natriumcarbonat – 2836.20.00.00.0
Lithiumcarbonat – 2836.91.00.90.0
Soda – 2836.20.00.00.0
Ammoniumbicarbonat – 2836.99.17.80.0
Bariumcarbonat – 2836.60.00.90.0
Calcium-Carbonat – 2836.50.00.00.0
Natron – 2836.30.00.00.0
Natriumpercarbonat – 2836.99.90.00.0
Magnesiumcarbonat – 2836.99.11.00.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 2836
Rechts: wie viele der 10 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 2836
Anmerkungen (5)
2. Zu Kapitel 28 gehören außer den durch organische Stoffe stabilisierten Dithioniten und Sulfoxylaten (Position 2831), den Carbonaten und Peroxocarbonaten anorganischer Basen (Position 2836), den Cyaniden, Cyanidoxiden und komplexen Cyaniden anorganischer Basen (Position 2837), den Fulminaten, Cyanaten und Thiocyanaten anorganischer Basen (Position 2842), den organischen Erzeugnissen der Positionen 2843 bis 2846 und 2852 und den Carbiden (Position 2849), nur folgende Kohlenstoffverbindungen: a) Kohlenoxide, Hydrogencyanid, Knallsäure, Isocyansäure, Thiocyansäure und andere einfache oder komplexe Cyanogensäuren (Position 2811); b) Kohlenstoffhalogenidoxide (Position 2812); c) Kohlenstoffdisulfid (Position 2813); d) Thiocarbonate, Selenocarbonate, Tellurocarbonate, Selenocyanate, Tellurocyanate, Tetrathiocyanatodiamminochromate (Reineckate) und andere komplexe Cyanate anorganischer Basen (Position 2842); e) mit Harnstoff verfestigtes Wasserstoffperoxid (Position 2847), Kohlenstoffoxysulfid, Thiocarbonylhalogenide, Cyan, Cyanhalogenide und Cyanamid und seine Metallderivate (Position 2853), ausgenommen Calciumcyanamid, auch rein (Kapitel 31).
5. Zu den Positionen 2826 bis 2842 gehören nur Salze und Peroxosalze (Persalze) von Metallen und von Ammonium. Zu Position 2842 gehören Doppel- oder Komplexsalze, soweit nichts anderes bestimmt ist.
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
1. Zu Kapitel 28 gehören, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur: a) isolierte chemische Elemente und isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten; b) wässrige Lösungen der unter Buchstabe a genannten Erzeugnisse; c) andere Lösungen der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen ausschließlich aus Sicherheits- oder Transportgründen üblich und erforderlich ist, vorausgesetzt, dass der Zusatz des Lösemittels das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch; d) die unter den Buchstaben a) bis c) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels (einschließlich Antibackmittel); e) die unter den Buchstaben a) bis d) genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen oder aus Sicherheitsgründen ein Farbmittel zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, dass diese Zusätze das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter machen als für den allgemeinen Gebrauch.
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehören zu den in einer Unterposition genannten Salzen auch die sauren und basischen Salze.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 2836
Acht der zehn Warennummern der Position 2836 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19722836.20.00.00.0eingeführt · Dinatriumcarbonat · zuletzt geändert 01.01.2000
- 01.01.19722836.30.00.00.0eingeführt · Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat)
- 01.01.19722836.40.00.00.0eingeführt · Kaliumcarbonate
- 01.01.19722836.50.00.00.0eingeführt · Calciumcarbonat
- 01.01.19722836.92.00.00.0eingeführt · Strontiumcarbonat
- 01.01.19722836.99.11.00.0eingeführt · des Magnesiums, des Kupfers · zuletzt geändert 01.07.2011
- 01.01.20072836.99.17eingeführt · andere
- 01.01.19722836.99.90.00.0eingeführt · Peroxocarbonate (Percarbonate)
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen