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Position · 4-stelligZollaussetzungDual-Use

Position 2843 – Edelmetallverbindungen und Amalgame

Position im Zolltarif

28Kapitel43Position

Zu dieser Position gehören Edelmetalle in kolloidem Zustand, anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitliche, sowie Edelmetallamalgame. Radioaktive chemische Elemente, radioaktive Isotope und ihre Verbindungen gehören in Position 2844, auch wenn Position 2843 in Betracht kommt.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 2843?

Position 2843 ist in die Unterpositionen 2843.10, 2843.21, 2843.29, 2843.30 und 2843.90 gegliedert. Unter 2843.10 gilt 2843.10.10.00.0 für Silber und 2843.10.90.00.0 für andere Edelmetalle in kolloidem Zustand. Silberverbindungen sind in 2843.21 (Silbernitrat, 2843.21.00.00.0) und 2843.29 (andere, 2843.29.00.00.0) unterteilt. Unter 2843.30 fallen Goldverbindungen, unter 2843.90 andere Verbindungen und Amalgame, mit der Warennummer 2843.90.10 für Amalgame und 2843.90.90.00.0 für andere.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
KapitelAnorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen
PositionEdelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; EdelmetallamalgameDiese Seite
UnterpositionEdelmetalle in kolloidem Zustand
3,7 % bis 5,3 % · 0 vZTA
ZolltarifnummerSilber
Zolltarifnummerandere
Silberverbindungen
ZolltarifnummerSilbernitrat
5,5 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
5,5 % · 0 vZTA
ZolltarifnummerGoldverbindungen
3 % · 0 vZTA
Unterpositionandere Verbindungen; Amalgame
3 % bis 5,3 % · 0 vZTA
Kombinierte NomenklaturAmalgame
Zolltarifnummerandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 2843

Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Position 2843. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 2843

Rechts: wie viele der 7 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder1 von 7
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder7 von 7
KontrolleAusfuhr von Abfällen · OECD7 von 7
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle Länder7 von 7
KontrolleREACH · alle Länder2 von 7
KontrolleAusfuhrkontrolle gefährlicher Chemikalien · alle Länder1 von 7
KontrolleEinfuhrkontrollen von Quecksilber · alle Länder1 von 7
KontrolleQuecksilber-Ausfuhrkontrolle · alle Länder1 von 7
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 2843

Anmerkungen (5)

Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 1
1. A) Erzeugnisse (ausgenommen radioaktive Erze), die der Warenbeschreibung der Position 2844 oder 2845 entsprechen, gehören zu diesen Positionen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen. B) Vorbehaltlich des Buchstabens A gehören Erzeugnisse, die der Warenbeschreibung der Position 2843, 2846 oder 2852 entsprechen, zu diesen Positionen, auch wenn andere Positionen dieses Abschnitts in Betracht kommen.
Wortlaut · Kapitel 28, Anmerkung 2
2. Zu Kapitel 28 gehören außer den durch organische Stoffe stabilisierten Dithioniten und Sulfoxylaten (Position 2831), den Carbonaten und Peroxocarbonaten anorganischer Basen (Position 2836), den Cyaniden, Cyanidoxiden und komplexen Cyaniden anorganischer Basen (Position 2837), den Fulminaten, Cyanaten und Thiocyanaten anorganischer Basen (Position 2842), den organischen Erzeugnissen der Positionen 2843 bis 2846 und 2852 und den Carbiden (Position 2849), nur folgende Kohlenstoffverbindungen: a) Kohlenoxide, Hydrogencyanid, Knallsäure, Isocyansäure, Thiocyansäure und andere einfache oder komplexe Cyanogensäuren (Position 2811); b) Kohlenstoffhalogenidoxide (Position 2812); c) Kohlenstoffdisulfid (Position 2813); d) Thiocarbonate, Selenocarbonate, Tellurocarbonate, Selenocyanate, Tellurocyanate, Tetrathiocyanatodiamminochromate (Reineckate) und andere komplexe Cyanate anorganischer Basen (Position 2842); e) mit Harnstoff verfestigtes Wasserstoffperoxid (Position 2847), Kohlenstoffoxysulfid, Thiocarbonylhalogenide, Cyan, Cyanhalogenide und Cyanamid und seine Metallderivate (Position 2853), ausgenommen Calciumcyanamid, auch rein (Kapitel 31).
Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 3
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 28, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 28 gehören, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur: a) isolierte chemische Elemente und isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten; b) wässrige Lösungen der unter Buchstabe a genannten Erzeugnisse; c) andere Lösungen der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen ausschließlich aus Sicherheits- oder Transportgründen üblich und erforderlich ist, vorausgesetzt, dass der Zusatz des Lösemittels das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch; d) die unter den Buchstaben a) bis c) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels (einschließlich Antibackmittel); e) die unter den Buchstaben a) bis d) genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen oder aus Sicherheitsgründen ein Farbmittel zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, dass diese Zusätze das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter machen als für den allgemeinen Gebrauch.
Wortlaut · Kapitel 28, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehören zu den in einer Unterposition genannten Salzen auch die sauren und basischen Salze.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 2843

Die sieben Warennummern der Position 2843 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19722843.10.10.00.0eingeführt · Silber
  2. 01.01.19722843.10.90.00.0eingeführt · andere
  3. 01.01.19722843.21.00.00.0eingeführt · Silbernitrat
  4. 01.01.19722843.29.00.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2017
  5. 01.01.19722843.30.00.00.0eingeführt · Goldverbindungen
  6. 01.01.19722843.90.10eingeführt · Amalgame · zuletzt geändert 21.01.2025
  7. 01.01.19722843.90.90.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2009

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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