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Position · 4-stelligZollaussetzung

Position 2938 – Glykoside und ihre Derivate

Position im Zolltarif

29Kapitel38Position

Zu dieser Position gehören natürliche, auch synthetisch hergestellte Glykoside sowie ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate. Hormone, Prostaglandine, Thromboxane und Leukotriene gehören in Position 2937, Alkaloide in Position 2939.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 2938?

Die Position wird wie folgt unterteilt. Rutosid (Rutin) und seine Derivate gehören in die Zolltarifnummer 2938.10.00.00.0. Alle übrigen Glykoside fasst die Unterposition 2938.90 zusammen. Darin gehören Digitalis-Glykoside in die Zolltarifnummer 2938.90.10.00.0, Glycyrrhizin und Glycyrrhizinate in die Warennummer 2938.90.30 und alle anderen Glykoside in die Warennummer 2938.90.90.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
KapitelOrganische chemische Erzeugnisse
PositionNatürliche, auch synthetisch hergestellte Glykoside, ihre Salze, Ether, Ester und anderen DerivateDiese Seite
ZolltarifnummerRutosid (Rutin) und seine Derivate
6,5 % · 3 vZTA
Unterpositionandere
5,7 % bis 6,5 % · 14 vZTA
ZolltarifnummerDigitalis-Glykoside
Kombinierte NomenklaturGlycyrrhizin und Glycyrrhizinate
Kombinierte Nomenklaturandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 2938

3 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 2938. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 2938

Rechts: wie viele der 4 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollAutonome Zollaussetzung · alle Länder2 von 4
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder4 von 4
KontrolleAusfuhr von Abfällen · OECD4 von 4
KontrolleAusfuhrkontrolle gefährlicher Chemikalien · alle Länder1 von 4
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 2938

Anmerkungen (5)

Wortlaut · Kapitel 29, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 29 gehören, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur: a) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten; b) Isomerengemische der gleichen organischen Verbindung (auch wenn sie Verunreinigungen enthalten), ausgenommen Isomerengemische (andere als Stereoisomere) gesättigter oder ungesättigter acyclischer Kohlenwasserstoffe (Kapitel 27); c) Erzeugnisse der Positionen 2936 bis 2939, Ether, Acetale und Ester von Zuckern und ihre Salze der Position 2940 und die Erzeugnisse der Position 2941, auch chemisch nicht einheitlich; d) wässrige Lösungen der unter den vorstehenden Buchstaben a), b) oder c) genannten Erzeugnisse; e) andere Lösungen der unter den vorstehenden Buchstaben a), b) oder c) genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen ausschließlich aus Sicherheits- oder Transportgründen üblich und erforderlich ist, vorausgesetzt, dass der Zusatz des Lösemittels das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch; f) die unter den vorstehenden Buchstaben a), b), c), d) oder e) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels (einschließlich Antibackmittel); g) die unter den vorstehenden Buchstaben a), b), c), d), e) oder f) genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen oder aus Sicherheitsgründen ein Farbmittel oder ein Riechstoff oder ein Brechmittel zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, dass diese Zusätze das Erzeugnis nicht für bestimmte …
Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 3
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Wortlaut · Kapitel 29, Anmerkung 3
3. Kommen für ein Erzeugnis zwei oder mehr Positionen dieses Kapitels in Betracht, so ist es der letzten dieser Positionen zuzuweisen.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 29, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Innerhalb einer Position dieses Kapitels sind die Derivate einer chemischen Verbindung (oder einer Gruppe chemischer Verbindungen) derselben Unterposition wie diese Verbindung (oder Gruppe von Verbindungen) zuzuweisen, wenn sie nicht durch eine andere Unterposition genauer erfasst werden und in der gleichen Gliederungsstufe von Unterpositionen keine Unterposition „andere“ besteht.
Wortlaut · Kapitel 29, Unterpositions-Anmerkung 2
2. Anmerkung 3 zu Kapitel 29 ist nicht anwendbar auf Unterpositionen dieses Kapitels.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 2938

Die vier Warennummern der Position 2938 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19722938.10.00.00.0eingeführt · Rutosid (Rutin) und seine Derivate
  2. 01.01.19722938.90.10.00.0eingeführt · Digitalis-Glykoside
  3. 01.01.19722938.90.30eingeführt · Glycyrrhizin und Glycyrrhizinate · zuletzt geändert 01.01.2011
  4. 01.01.19722938.90.90eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2003

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 2938

Welche Zolltarifnummer aus Position 2938 gilt für Digitalis-Glykoside?

Digitalis-Glykoside gehören in die Zolltarifnummer 2938.90.10.00.0. Glycyrrhizin und Glycyrrhizinate gehören in die Warennummer 2938.90.30.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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