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Position 6005 – Kettengewirke aus Spinnstoffen

Position im Zolltarif

60Kapitel05Position

Kettengewirke aus Spinnstoffen, auch solche, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind, gehören in Position 6005. Gewirke mit einer Breite von mehr als 30 cm und einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr gehören in Position 6004, andere Gewirke und Gestricke in Position 6006.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 6005?

Die Position ist nach dem Spinnstoff unterteilt: Baumwolle (Unterpositionen 6005.21 bis 6005.24), synthetische Chemiefasern (6005.35 bis 6005.39) und künstliche Chemiefasern (6005.41 bis 6005.44). Innerhalb von Baumwolle und künstlichen Chemiefasern unterscheidet die Gliederung roh oder gebleicht, gefärbt, buntgewirkt und bedruckt, bei synthetischen Chemiefasern zusätzlich Gewirke im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel (6005.35) sowie Gewirke aus verschiedenfarbigen Garnen (6005.38). Was in keiner dieser Gruppen liegt, fällt unter 6005.90, dort aus Wolle oder feinen Tierhaaren (Zolltarifnummer 6005.90.10.00.0) oder andere (Zolltarifnummer 6005.90.90.00.0).

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittSpinnstoffe und Waren daraus
KapitelGewirke und Gestricke
PositionKettengewirke (einschließlich solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind), andere als solche der Positionen 6001 bis 6004Diese Seite
aus Baumwolle
Zolltarifnummerroh oder gebleicht
8 % · 0 vZTA
Zolltarifnummergefärbt
8 % · 1 vZTA
Zolltarifnummerbuntgewirkt
8 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerbedruckt
8 % · 0 vZTA
aus synthetischen Chemiefasern
ZolltarifnummerGewirke im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel
8 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere, roh oder gebleicht
8 % · 30 vZTA
Zolltarifnummerandere, gefärbt
8 % · 39 vZTA
Zolltarifnummerandere, aus verschiedenenfarbigen Garnen
8 % · 3 vZTA
Zolltarifnummerandere, bedruckt
8 % · 22 vZTA
aus künstlichen Chemiefasern
Zolltarifnummerroh oder gebleicht
8 % · 0 vZTA
Zolltarifnummergefärbt
8 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerbuntgewirkt
8 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerbedruckt
8 % · 0 vZTA
Unterpositionandere
8 % · 4 vZTA
Zolltarifnummeraus Wolle oder feinen Tierhaaren
Zolltarifnummerandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 6005

2 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 6005. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 6005

Rechts: wie viele der 15 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollZollkontingent · alle Länder15 von 15
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Kanada15 von 15
KontrolleCITES bei der Einfuhr · alle Länder2 von 15
KontrolleCITES bei der Ausfuhr · alle Länder2 von 15
KontrolleAusfuhrkontrolle von Katzen- und Hundefellen · alle Länder2 von 15
KontrolleEinfuhrkontrolle von Katzen- und Hundefellen · alle Länder2 von 15
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 6005

Anmerkungen (14)

Wortlaut · Kapitel 60, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Zu Unterposition 6005.35 gehören Gewirke aus Polyethylenmonofilamenten oder aus Polyestermultifilamenten mit einem Gewicht von nicht weniger als 30 g/m2 und nicht mehr als 55 g/m2, mit einer Maschengröße von nicht weniger als 20 Maschen/cm2 und nicht mehr als 100 Maschen/cm2 und die mit Alpha-Cypermethrin (ISO), Chlorfenapyr (ISO), Deltamethrin (INN, ISO), Lambdacyhalothrin (ISO), Permethrin (ISO) oder Pirimiphosmethyl (ISO) getränkt oder überzogen sind.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 4
4. A) Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten in den Kapiteln 50, 51, 52, 54 und 55, vorbehaltlich der im nachstehenden Absatz B enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt), die aufgemacht sind: a) auf Karten, Spulen, Hülsen oder ähnlichen Unterlagen, sofern das Gewicht (einschließlich Unterlage) je Stück nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten; 2) 125 g bei anderen Garnen; b) in Kugeln, Knäueln oder im Strang, sofern das Gewicht je Stück nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten mit einem Titer von weniger als 3 000 dtex, oder aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide; 2) 125 g bei anderen Garnen, mit einem Titer von weniger als 2 000 dtex; 3) 500 g bei anderen Garnen; c) im Strang, sofern der Strang durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten; 2) 125 g bei anderen Garnen. B) Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten nicht: a) ungezwirnte Garne aus Spinnstoffen aller Art, ausgenommen: 1) ungezwirnte rohe Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren; 2) ungezwirnte Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gebleicht, gefärbt oder bedruckt, mit einem Titer von mehr als 5 000 dtex; b) gezwirnte Garne, roh: 1) aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, in Aufmachungen aller …
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 6
6. Als „hochfeste Garne“ im Sinne des Abschnitts XI gelten Garne, deren Festigkeit, ausgedrückt in cN/tex (centinewton je tex), die nachstehenden Grenzwerte überschreitet: — ungezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern: | 60 cN/tex, — gezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern: | 53 cN/tex, — ungezwirnte oder gezwirnte Garne aus Viskose: | 27 cN/tex.
Weitere 11 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 7
7. Als „konfektioniert“ im Sinne des Abschnitts XI gelten: a) Waren in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form zugeschnitten; b) Waren, die abgepasst hergestellt und gebrauchsfertig sind oder durch bloßes Zerschneiden der nicht gebundenen Fäden ohne Nähen oder eine andere zusätzliche Arbeit gebrauchsfertig werden (z. B. Putztücher, Handtücher, Tischtücher, Halstücher und Decken); c) zugeschnittene Waren mit mindestens einem heiß versiegeltem Rand mit einem sichtbaren sich verjüngendem oder zusammen-gedrückten/zusammengepressten Rand und anderen Rändern, die entsprechend den übrigen Buchstaben dieser Anmerkung behandelt wurden, nicht als konfektioniert gelten Spinnstoffwaren, deren Schnittkanten wegen des Fehlens der Webkante in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert oder heiß zugeschnitten sind; d) Waren, deren Ränder entweder durch Säume aller Art, auch Rollsäume, oder durch geknüpfte Fransen aus den Fäden der Waren selbst oder aus nachträglich angebrachten Fäden befestigt sind; Meterwaren, deren Schnittkanten wegen des Fehlens eines festen Randes in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert sind, gelten nicht als konfektioniert; e) Waren, beliebig zugeschnitten, mit Auszieharbeit; f) Waren, durch Nähen, Kleben oder in anderer Weise zusammengefügt, ausgenommen Meterwaren, die aus zwei oder mehr Stücken des gleichen Spinnstofferzeugnisses bestehen, die an ihren Enden zu einem Stück von größerer Länge vereinigt sind, und Meterwaren, die aus zwei oder mehr mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so miteinander verbundenen Spinnstofferzeugnissen …
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 8
8. Für die Anwendung der Kapitel 50 bis 60 gilt: a) konfektionierte Waren im Sinne der vorstehenden Anmerkung 7 gehören nicht zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 und, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zu den Kapiteln 56 bis 59; b) zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 gehören nicht die Waren der Kapitel 56 bis 59.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 9
9. Den Geweben der Kapitel 50 bis 55 werden Erzeugnisse gleichgestellt, die aus Lagen parallel gelegter Spinnstoffgarne bestehen und bei denen die Lagen im spitzen oder rechten Winkel übereinander liegen. Diese Lagen sind an den Berührungspunkten der Garne durch ein Bindemittel verklebt oder verschweißt.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 10
10. Elastische Erzeugnisse aus Spinnstoffwaren in Verbindung mit Kautschukfäden gehören zu Abschnitt XI.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 11
11. Im Abschnitt XI gilt als „getränkt“ auch „getaucht“ („gedippt“).
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 12
12. Im Abschnitt XI gelten als „Polyamide“ auch „Aramide“.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 13
13. In diesem Abschnitt und gegebenenfalls in der übrigen Nomenklatur gelten als „Elastomergarne“ Filamentgarne (einschließlich Monofile) aus synthetischen Spinnstoffen, andere als texturierte Garne, die, ohne zu reißen, eine Dehnung bis zum Dreifachen ihrer ursprünglichen Länge aushalten, und die, wenn sie eine Dehnung auf das Doppelte ihrer ursprünglichen Länge erfahren haben, sich innerhalb von fünf Minuten mindestens auf das Eineinhalbfache ihrer ursprünglichen Länge zusammenziehen
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 15
15. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Abschnitt XI werden Spinnstoffe, Kleidung und andere Spinnstofferzeugnisse, die chemische, mechanische oder elektronische Bestandteile für zusätzliche Funktionen enthalten, auch eingebaut, eingesponnen oder eingewebt, in ihre jeweiligen Positionen des Abschnitts XI eingereiht, vorausgesetzt, sie behalten den wesentlichen Charakter von Waren dieses Abschnitts.
Wortlaut · Abschnitt XI, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Im Abschnitt XI und in allen anderen Teilen der Nomenklatur gelten als: a) rohe Garne: 1) Garne, die die natürliche Farbe ihrer Fasern aufweisen und weder gebleicht noch gefärbt (auch nicht in der Masse) noch bedruckt sind, oder 2) Garne, die von unbestimmter Farbe aus Reißspinnstoffen hergestellt sind („Grau-Garne“). Diese Garne können farblos appretiert oder flüchtig gefärbt (die Anfärbung lässt sich durch bloßes Waschen mit Seife entfernen) und, im Falle der Garne aus Chemiefasern, in der Masse mit Mattierungsstoffen (z. B. Titandioxid) behandelt sein; b) gebleichte Garne: 1) Garne, die einen Bleichprozess erfahren haben oder aus gebleichten Fasern hergestellt sind, oder, sofern nicht anderes bestimmt ist, weiß gefärbt sind (auch in der Masse) oder weiß appretiert sind, oder 2) Garne, die aus einer Mischung von rohen und gebleichten Fasern bestehen, oder 3) Garne, die gezwirnt sind und aus rohen und gebleichten Garnen bestehen; c) farbige Garne (gefärbt oder bedruckt): 1) Garne, die (auch in der Masse) anders als weiß oder flüchtig gefärbt sind oder bedruckt oder aus gefärbten oder bedruckten Fasern hergestellt sind, oder 2) Garne, die aus einer Mischung von verschieden gefärbten Fasern oder einer Mischung von rohen oder gebleichten Fasern und farbigen Fasern bestehen (Jaspé-Garne oder melierte Garne) oder in Abständen mit einer oder mehreren Farben bedruckt sind in der Weise, dass eine Art Punktierung entsteht, oder 3) Garne, deren Vorgarn oder Lunte bedruckt worden ist, oder 4) Garne, die gezwirnt sind und aus rohen oder gebleichten Garnen und aus farbigen Garnen …
Wortlaut · Kapitel 60, Anmerkung 2
2. Zu Kapitel 60 gehören auch Gewirke und Gestricke aus Metallfäden, von der zur Herstellung von Bekleidung, Innenausstattungen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art.
Wortlaut · Kapitel 60, Anmerkung 3
3. Als „Gewirke“ im Sinne der Nomenklatur gelten auch nähgewirkte Waren, bei denen die Maschen aus Spinnstoffgarnen gebildet werden.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 6005

Die 15 Warennummern der Position 6005 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.20026005.21.00.00.0eingeführt · roh oder gebleicht
  2. 01.01.20026005.22.00.00.0eingeführt · gefärbt
  3. 01.01.20026005.23.00.00.0eingeführt · buntgewirkt
  4. 01.01.20026005.24.00.00.0eingeführt · bedruckt
  5. 01.01.20176005.35.00.00.0eingeführt · Gewirke im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel
  6. 01.01.20176005.36.00.00.0eingeführt · andere, roh oder gebleicht
  7. 01.01.20176005.37.00.00.0eingeführt · andere, gefärbt
  8. 01.01.20176005.38.00.00.0eingeführt · andere, aus verschiedenenfarbigen Garnen
  9. 01.01.20176005.39.00.00.0eingeführt · andere, bedruckt
  10. 01.01.20026005.41.00.00.0eingeführt · roh oder gebleicht
  11. 01.01.20026005.42.00.00.0eingeführt · gefärbt
  12. 01.01.20026005.43.00.00.0eingeführt · buntgewirkt
  13. 01.01.20026005.44.00.00.0eingeführt · bedruckt
  14. 01.01.20076005.90.10.00.0eingeführt · aus Wolle oder feinen Tierhaaren
  15. 01.01.20076005.90.90.00.0eingeführt · andere

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 6005

Was gehört nicht zur Position 6005?

Konfektionierte Waren im Sinne der Anmerkung 7 zu Abschnitt XI gehören nicht zu Kapitel 60. Auch Waren der Kapitel 56 bis 59 gehören nicht zu Kapitel 60 und damit nicht zur Position 6005.

Welche Zolltarifnummer aus Position 6005 gilt für Polyester Mesh?

Polyester Mesh gehört in die Zolltarifnummer 6005.37.00.00.0, wenn es ein Kettengewirk aus synthetischen Chemiefasern und gefärbt ist. Ausgenommen sind Gewirke im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel, die in 6005.35 gehören.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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