01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 6006?
Die Position wird zuerst nach dem Spinnstoff unterteilt: aus Wolle oder feinen Tierhaaren (Unterposition 6006.10, Zolltarifnummer 6006.10.00.00.0), aus Baumwolle (Unterpositionen 6006.21 bis 6006.24), aus synthetischen Chemiefasern (Unterpositionen 6006.31 bis 6006.34) und aus künstlichen Chemiefasern (Unterpositionen 6006.41 bis 6006.44). Innerhalb von Baumwolle, synthetischen und künstlichen Chemiefasern folgt die Unterteilung nach der Ausführung: roh oder gebleicht, gefärbt, buntgewirkt oder bedruckt. Gewirke und Gestricke, die keiner dieser Gruppen entsprechen, gehören in die Zolltarifnummer 6006.90.00.00.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 14 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 6006
7 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 6006. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 6006
Rechts: wie viele der 14 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 6006
Anmerkungen (13)
4. A) Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten in den Kapiteln 50, 51, 52, 54 und 55, vorbehaltlich der im nachstehenden Absatz B enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt), die aufgemacht sind: a) auf Karten, Spulen, Hülsen oder ähnlichen Unterlagen, sofern das Gewicht (einschließlich Unterlage) je Stück nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten; 2) 125 g bei anderen Garnen; b) in Kugeln, Knäueln oder im Strang, sofern das Gewicht je Stück nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten mit einem Titer von weniger als 3 000 dtex, oder aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide; 2) 125 g bei anderen Garnen, mit einem Titer von weniger als 2 000 dtex; 3) 500 g bei anderen Garnen; c) im Strang, sofern der Strang durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten; 2) 125 g bei anderen Garnen. B) Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten nicht: a) ungezwirnte Garne aus Spinnstoffen aller Art, ausgenommen: 1) ungezwirnte rohe Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren; 2) ungezwirnte Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gebleicht, gefärbt oder bedruckt, mit einem Titer von mehr als 5 000 dtex; b) gezwirnte Garne, roh: 1) aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, in Aufmachungen aller …
6. Als „hochfeste Garne“ im Sinne des Abschnitts XI gelten Garne, deren Festigkeit, ausgedrückt in cN/tex (centinewton je tex), die nachstehenden Grenzwerte überschreitet: — ungezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern: | 60 cN/tex, — gezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern: | 53 cN/tex, — ungezwirnte oder gezwirnte Garne aus Viskose: | 27 cN/tex.
7. Als „konfektioniert“ im Sinne des Abschnitts XI gelten: a) Waren in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form zugeschnitten; b) Waren, die abgepasst hergestellt und gebrauchsfertig sind oder durch bloßes Zerschneiden der nicht gebundenen Fäden ohne Nähen oder eine andere zusätzliche Arbeit gebrauchsfertig werden (z. B. Putztücher, Handtücher, Tischtücher, Halstücher und Decken); c) zugeschnittene Waren mit mindestens einem heiß versiegeltem Rand mit einem sichtbaren sich verjüngendem oder zusammen-gedrückten/zusammengepressten Rand und anderen Rändern, die entsprechend den übrigen Buchstaben dieser Anmerkung behandelt wurden, nicht als konfektioniert gelten Spinnstoffwaren, deren Schnittkanten wegen des Fehlens der Webkante in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert oder heiß zugeschnitten sind; d) Waren, deren Ränder entweder durch Säume aller Art, auch Rollsäume, oder durch geknüpfte Fransen aus den Fäden der Waren selbst oder aus nachträglich angebrachten Fäden befestigt sind; Meterwaren, deren Schnittkanten wegen des Fehlens eines festen Randes in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert sind, gelten nicht als konfektioniert; e) Waren, beliebig zugeschnitten, mit Auszieharbeit; f) Waren, durch Nähen, Kleben oder in anderer Weise zusammengefügt, ausgenommen Meterwaren, die aus zwei oder mehr Stücken des gleichen Spinnstofferzeugnisses bestehen, die an ihren Enden zu einem Stück von größerer Länge vereinigt sind, und Meterwaren, die aus zwei oder mehr mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so miteinander verbundenen Spinnstofferzeugnissen …
Weitere 10 Anmerkungen im Wortlaut
8. Für die Anwendung der Kapitel 50 bis 60 gilt: a) konfektionierte Waren im Sinne der vorstehenden Anmerkung 7 gehören nicht zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 und, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zu den Kapiteln 56 bis 59; b) zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 gehören nicht die Waren der Kapitel 56 bis 59.
9. Den Geweben der Kapitel 50 bis 55 werden Erzeugnisse gleichgestellt, die aus Lagen parallel gelegter Spinnstoffgarne bestehen und bei denen die Lagen im spitzen oder rechten Winkel übereinander liegen. Diese Lagen sind an den Berührungspunkten der Garne durch ein Bindemittel verklebt oder verschweißt.
10. Elastische Erzeugnisse aus Spinnstoffwaren in Verbindung mit Kautschukfäden gehören zu Abschnitt XI.
11. Im Abschnitt XI gilt als „getränkt“ auch „getaucht“ („gedippt“).
12. Im Abschnitt XI gelten als „Polyamide“ auch „Aramide“.
13. In diesem Abschnitt und gegebenenfalls in der übrigen Nomenklatur gelten als „Elastomergarne“ Filamentgarne (einschließlich Monofile) aus synthetischen Spinnstoffen, andere als texturierte Garne, die, ohne zu reißen, eine Dehnung bis zum Dreifachen ihrer ursprünglichen Länge aushalten, und die, wenn sie eine Dehnung auf das Doppelte ihrer ursprünglichen Länge erfahren haben, sich innerhalb von fünf Minuten mindestens auf das Eineinhalbfache ihrer ursprünglichen Länge zusammenziehen
15. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Abschnitt XI werden Spinnstoffe, Kleidung und andere Spinnstofferzeugnisse, die chemische, mechanische oder elektronische Bestandteile für zusätzliche Funktionen enthalten, auch eingebaut, eingesponnen oder eingewebt, in ihre jeweiligen Positionen des Abschnitts XI eingereiht, vorausgesetzt, sie behalten den wesentlichen Charakter von Waren dieses Abschnitts.
1. Im Abschnitt XI und in allen anderen Teilen der Nomenklatur gelten als: a) rohe Garne: 1) Garne, die die natürliche Farbe ihrer Fasern aufweisen und weder gebleicht noch gefärbt (auch nicht in der Masse) noch bedruckt sind, oder 2) Garne, die von unbestimmter Farbe aus Reißspinnstoffen hergestellt sind („Grau-Garne“). Diese Garne können farblos appretiert oder flüchtig gefärbt (die Anfärbung lässt sich durch bloßes Waschen mit Seife entfernen) und, im Falle der Garne aus Chemiefasern, in der Masse mit Mattierungsstoffen (z. B. Titandioxid) behandelt sein; b) gebleichte Garne: 1) Garne, die einen Bleichprozess erfahren haben oder aus gebleichten Fasern hergestellt sind, oder, sofern nicht anderes bestimmt ist, weiß gefärbt sind (auch in der Masse) oder weiß appretiert sind, oder 2) Garne, die aus einer Mischung von rohen und gebleichten Fasern bestehen, oder 3) Garne, die gezwirnt sind und aus rohen und gebleichten Garnen bestehen; c) farbige Garne (gefärbt oder bedruckt): 1) Garne, die (auch in der Masse) anders als weiß oder flüchtig gefärbt sind oder bedruckt oder aus gefärbten oder bedruckten Fasern hergestellt sind, oder 2) Garne, die aus einer Mischung von verschieden gefärbten Fasern oder einer Mischung von rohen oder gebleichten Fasern und farbigen Fasern bestehen (Jaspé-Garne oder melierte Garne) oder in Abständen mit einer oder mehreren Farben bedruckt sind in der Weise, dass eine Art Punktierung entsteht, oder 3) Garne, deren Vorgarn oder Lunte bedruckt worden ist, oder 4) Garne, die gezwirnt sind und aus rohen oder gebleichten Garnen und aus farbigen Garnen …
2. Zu Kapitel 60 gehören auch Gewirke und Gestricke aus Metallfäden, von der zur Herstellung von Bekleidung, Innenausstattungen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art.
3. Als „Gewirke“ im Sinne der Nomenklatur gelten auch nähgewirkte Waren, bei denen die Maschen aus Spinnstoffgarnen gebildet werden.
1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 6006
Die 14 Warennummern der Position 6006 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.20026006.10.00.00.0eingeführt · aus Wolle oder feinen Tierhaaren
- 01.01.20026006.21.00.00.0eingeführt · roh oder gebleicht
- 01.01.20026006.22.00.00.0eingeführt · gefärbt
- 01.01.20026006.23.00.00.0eingeführt · buntgewirkt
- 01.01.20026006.24.00.00.0eingeführt · bedruckt
- 01.01.20026006.31.00.00.0eingeführt · roh oder gebleicht · zuletzt geändert 01.01.2017
- 01.01.20026006.32.00.00.0eingeführt · gefärbt · zuletzt geändert 01.01.2017
- 01.01.20026006.33.00.00.0eingeführt · buntgewirkt · zuletzt geändert 01.01.2017
- 01.01.20026006.34.00.00.0eingeführt · bedruckt · zuletzt geändert 01.01.2017
- 01.01.20026006.41.00.00.0eingeführt · roh oder gebleicht
- 01.01.20026006.42.00.00.0eingeführt · gefärbt
- 01.01.20026006.43.00.00.0eingeführt · buntgewirkt
- 01.01.20026006.44.00.00.0eingeführt · bedruckt
- 01.01.20026006.90.00.00.0eingeführt · andere
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 6006
Was gehört nicht zur Position 6006?
Konfektionierte Waren im Sinne der Anmerkung 7 zu Abschnitt XI gehören nicht zur Position 6006. Waren der Kapitel 56 bis 59 gehören nicht zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60.
Welche Zolltarifnummer gilt für Gewirke aus Baumwolle in Position 6006?
Gewirke aus Baumwolle gehören je nach Ausführung in die Zolltarifnummer 6006.21.00.00.0 (roh oder gebleicht), 6006.22.00.00.0 (gefärbt), 6006.23.00.00.0 (buntgewirkt) oder 6006.24.00.00.0 (bedruckt).
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex






