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Position 6103 – Anzüge, Jacken und Hosen aus Gewirken

Position im Zolltarif

61Kapitel03Position

Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen, Latzhosen und kurze Hosen aus Gewirken oder Gestricken für Männer oder Knaben gehören in diese Position. Waren aus Gewirken oder Gestricken für Frauen oder Mädchen gehören in die Positionen 6102 (Mäntel, Anoraks, Windjacken und ähnliche Waren) oder 6104 (Kostüme, Kombinationen, Jacken, lange Hosen und ähnliche Waren).

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Gehört Ihre Herrenhose aus Baumwolle in Position 6103?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 6103?

Die Position gliedert sich nach Warenarten: Anzüge (Unterposition 6103.10), Kombinationen (Unterpositionen 6103.22, 6103.23 und 6103.29), Jacken (6103.31, 6103.32, 6103.33 und 6103.39) sowie lange Hosen, Latzhosen und kurze Hosen (6103.41, 6103.42, 6103.43 und 6103.49). Anzüge sind nach Wolle oder feinen Tierhaaren (Zolltarifnummer 6103.10.10.00.0) und anderen Spinnstoffen (Zolltarifnummer 6103.10.90.00.0) unterteilt. Kombinationen sind nach Baumwolle, synthetischen Chemiefasern und anderen Spinnstoffen unterteilt. Jacken sowie lange Hosen, Latzhosen und kurze Hosen sind nach Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle, synthetischen Chemiefasern und anderen Spinnstoffen unterteilt.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittSpinnstoffe und Waren daraus
KapitelKleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken
PositionAnzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder KnabenDiese Seite
UnterpositionAnzüge
12 % · 0 vZTA
Zolltarifnummeraus Wolle oder feinen Tierhaaren
Zolltarifnummeraus anderen Spinnstoffen
Kombinationen
Zolltarifnummeraus Baumwolle
12 % · 1 vZTA
Zolltarifnummeraus synthetischen Chemiefasern
12 % · 1 vZTA
Zolltarifnummeraus anderen Spinnstoffen
12 % · 0 vZTA
Jacken
Zolltarifnummeraus Wolle oder feinen Tierhaaren
12 % · 0 vZTA
Zolltarifnummeraus Baumwolle
12 % · 0 vZTA
Zolltarifnummeraus synthetischen Chemiefasern
12 % · 10 vZTA
Unterpositionaus anderen Spinnstoffen
12 % · 0 vZTA
lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen
Zolltarifnummeraus Wolle oder feinen Tierhaaren
12 % · 0 vZTA
Zolltarifnummeraus Baumwolle
12 % · 1 vZTA
Zolltarifnummeraus synthetischen Chemiefasern
12 % · 11 vZTA
Unterpositionaus anderen Spinnstoffen
12 % · 0 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

6103.39aus anderen Spinnstoffen

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Welche der 13 Warennummern gilt für Ihre Ware?

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 6103

2 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 6103. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 6103

Rechts: wie viele der 13 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Neuseeland13 von 13
verbotenLibyen-Sanktionen · Libyen13 von 13
verbotenMyanmar-Sanktionen · Myanmar13 von 13
verbotenVenezuela-Sanktionen · Venezuela13 von 13
verbotenSimbabwe-Sanktionen · Simbabwe13 von 13
verbotenAusfuhrkontrolle (Sanktionen) · Zentralafrikanische Republik13 von 13
verbotenAusfuhrkontrolle (Sanktionen) · Haiti13 von 13
verbotenAusfuhrkontrolle (Sanktionen) · Libyen13 von 13
KontrolleAusfuhrkontrolle für Waren mit Einschränkungen · Sudan13 von 13
KontrolleAusfuhrkontrolle für Waren mit Einschränkungen · Südsudan13 von 13
KontrolleAusfuhrkontrolle von Katzen- und Hundefellen · alle Länder13 von 13
KontrolleEinfuhrkontrolle von Katzen- und Hundefellen · alle Länder13 von 13
KontrolleEinfuhrkontrolle von Robbenerzeugnissen · alle Länder13 von 13
KontrolleEinfuhrkontrolle · Libyen13 von 13
KontrolleCITES bei der Einfuhr · alle Länder7 von 13
KontrolleCITES bei der Ausfuhr · alle Länder7 von 13
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 6103

Anmerkungen (17)

Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 14
14. Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Kleidungsstücke aus Spinnstoff, die zu verschiedenen Positionen gehören, auch dann getrennt in diese Positionen eingereiht, wenn sie als Warenzusammenstellungen für den Einzelverkauf aufgemacht sind. Als „Kleidungsstücke aus Spinnstoff“ im Sinne dieser Anmerkung gilt Kleidung der Positionen 6101 bis 6114 und 6201 bis 6211.
Wortlaut · Kapitel 61, Anmerkung 3
3. Im Sinne der Positionen 6103 und 6104 gilt: a) Die Begriffe „Anzüge“ und „Kostüme“ beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus: — einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite, ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine geschneiderte Weste ergänzt, deren Vorderseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie die Schauseite der anderen Teile der Zusammenstellung und deren Rückseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie der Futterstoff der Jacke hergestellt ist, und — einem einzigen Kleidungsstück zum Bedecken des Unterkörpers, nämlich einer langen Hose, einer Kniebundhose oder ähnlichen Hose, einer kurzen Hose (ausgenommen Badehose), einem Rock oder einem Hosenrock, alle diese ohne Träger oder Latz. Alle Teile eines „Anzugs“ oder „Kostüms“ müssen aus einem Flächenerzeugnis gleicher Struktur, gleicher Farbe und gleicher stofflicher Zusammensetzung sein; sie müssen auch von gleichem Stil und gleicher oder einander entsprechender Größe sein. Diese Teile dürfen jedoch eine Biese oder Paspel aus einem anderen Flächenerzeugnis aufweisen (ein in die Naht eingenähter Besatz). Wenn mehrere zum Bedecken des Unterkörpers bestimmte Kleidungsstücke gemeinsam vorliegen (z. B. eine lange und eine kurze Hose oder zwei lange Hosen, oder ein Rock oder Hosenrock und eine lange Hose), gilt als wesentliches zum Bedecken des Unterkörpers bestimmtes Kleidungsstück des …
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 4
4. A) Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten in den Kapiteln 50, 51, 52, 54 und 55, vorbehaltlich der im nachstehenden Absatz B enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt), die aufgemacht sind: a) auf Karten, Spulen, Hülsen oder ähnlichen Unterlagen, sofern das Gewicht (einschließlich Unterlage) je Stück nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten; 2) 125 g bei anderen Garnen; b) in Kugeln, Knäueln oder im Strang, sofern das Gewicht je Stück nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten mit einem Titer von weniger als 3 000 dtex, oder aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide; 2) 125 g bei anderen Garnen, mit einem Titer von weniger als 2 000 dtex; 3) 500 g bei anderen Garnen; c) im Strang, sofern der Strang durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten; 2) 125 g bei anderen Garnen. B) Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten nicht: a) ungezwirnte Garne aus Spinnstoffen aller Art, ausgenommen: 1) ungezwirnte rohe Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren; 2) ungezwirnte Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gebleicht, gefärbt oder bedruckt, mit einem Titer von mehr als 5 000 dtex; b) gezwirnte Garne, roh: 1) aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, in Aufmachungen aller …
Weitere 14 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 6
6. Als „hochfeste Garne“ im Sinne des Abschnitts XI gelten Garne, deren Festigkeit, ausgedrückt in cN/tex (centinewton je tex), die nachstehenden Grenzwerte überschreitet: — ungezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern: | 60 cN/tex, — gezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern: | 53 cN/tex, — ungezwirnte oder gezwirnte Garne aus Viskose: | 27 cN/tex.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 7
7. Als „konfektioniert“ im Sinne des Abschnitts XI gelten: a) Waren in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form zugeschnitten; b) Waren, die abgepasst hergestellt und gebrauchsfertig sind oder durch bloßes Zerschneiden der nicht gebundenen Fäden ohne Nähen oder eine andere zusätzliche Arbeit gebrauchsfertig werden (z. B. Putztücher, Handtücher, Tischtücher, Halstücher und Decken); c) zugeschnittene Waren mit mindestens einem heiß versiegeltem Rand mit einem sichtbaren sich verjüngendem oder zusammen-gedrückten/zusammengepressten Rand und anderen Rändern, die entsprechend den übrigen Buchstaben dieser Anmerkung behandelt wurden, nicht als konfektioniert gelten Spinnstoffwaren, deren Schnittkanten wegen des Fehlens der Webkante in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert oder heiß zugeschnitten sind; d) Waren, deren Ränder entweder durch Säume aller Art, auch Rollsäume, oder durch geknüpfte Fransen aus den Fäden der Waren selbst oder aus nachträglich angebrachten Fäden befestigt sind; Meterwaren, deren Schnittkanten wegen des Fehlens eines festen Randes in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert sind, gelten nicht als konfektioniert; e) Waren, beliebig zugeschnitten, mit Auszieharbeit; f) Waren, durch Nähen, Kleben oder in anderer Weise zusammengefügt, ausgenommen Meterwaren, die aus zwei oder mehr Stücken des gleichen Spinnstofferzeugnisses bestehen, die an ihren Enden zu einem Stück von größerer Länge vereinigt sind, und Meterwaren, die aus zwei oder mehr mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so miteinander verbundenen Spinnstofferzeugnissen …
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 8
8. Für die Anwendung der Kapitel 50 bis 60 gilt: a) konfektionierte Waren im Sinne der vorstehenden Anmerkung 7 gehören nicht zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 und, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zu den Kapiteln 56 bis 59; b) zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 gehören nicht die Waren der Kapitel 56 bis 59.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 9
9. Den Geweben der Kapitel 50 bis 55 werden Erzeugnisse gleichgestellt, die aus Lagen parallel gelegter Spinnstoffgarne bestehen und bei denen die Lagen im spitzen oder rechten Winkel übereinander liegen. Diese Lagen sind an den Berührungspunkten der Garne durch ein Bindemittel verklebt oder verschweißt.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 10
10. Elastische Erzeugnisse aus Spinnstoffwaren in Verbindung mit Kautschukfäden gehören zu Abschnitt XI.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 11
11. Im Abschnitt XI gilt als „getränkt“ auch „getaucht“ („gedippt“).
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 12
12. Im Abschnitt XI gelten als „Polyamide“ auch „Aramide“.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 13
13. In diesem Abschnitt und gegebenenfalls in der übrigen Nomenklatur gelten als „Elastomergarne“ Filamentgarne (einschließlich Monofile) aus synthetischen Spinnstoffen, andere als texturierte Garne, die, ohne zu reißen, eine Dehnung bis zum Dreifachen ihrer ursprünglichen Länge aushalten, und die, wenn sie eine Dehnung auf das Doppelte ihrer ursprünglichen Länge erfahren haben, sich innerhalb von fünf Minuten mindestens auf das Eineinhalbfache ihrer ursprünglichen Länge zusammenziehen
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 15
15. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Abschnitt XI werden Spinnstoffe, Kleidung und andere Spinnstofferzeugnisse, die chemische, mechanische oder elektronische Bestandteile für zusätzliche Funktionen enthalten, auch eingebaut, eingesponnen oder eingewebt, in ihre jeweiligen Positionen des Abschnitts XI eingereiht, vorausgesetzt, sie behalten den wesentlichen Charakter von Waren dieses Abschnitts.
Wortlaut · Abschnitt XI, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Im Abschnitt XI und in allen anderen Teilen der Nomenklatur gelten als: a) rohe Garne: 1) Garne, die die natürliche Farbe ihrer Fasern aufweisen und weder gebleicht noch gefärbt (auch nicht in der Masse) noch bedruckt sind, oder 2) Garne, die von unbestimmter Farbe aus Reißspinnstoffen hergestellt sind („Grau-Garne“). Diese Garne können farblos appretiert oder flüchtig gefärbt (die Anfärbung lässt sich durch bloßes Waschen mit Seife entfernen) und, im Falle der Garne aus Chemiefasern, in der Masse mit Mattierungsstoffen (z. B. Titandioxid) behandelt sein; b) gebleichte Garne: 1) Garne, die einen Bleichprozess erfahren haben oder aus gebleichten Fasern hergestellt sind, oder, sofern nicht anderes bestimmt ist, weiß gefärbt sind (auch in der Masse) oder weiß appretiert sind, oder 2) Garne, die aus einer Mischung von rohen und gebleichten Fasern bestehen, oder 3) Garne, die gezwirnt sind und aus rohen und gebleichten Garnen bestehen; c) farbige Garne (gefärbt oder bedruckt): 1) Garne, die (auch in der Masse) anders als weiß oder flüchtig gefärbt sind oder bedruckt oder aus gefärbten oder bedruckten Fasern hergestellt sind, oder 2) Garne, die aus einer Mischung von verschieden gefärbten Fasern oder einer Mischung von rohen oder gebleichten Fasern und farbigen Fasern bestehen (Jaspé-Garne oder melierte Garne) oder in Abständen mit einer oder mehreren Farben bedruckt sind in der Weise, dass eine Art Punktierung entsteht, oder 3) Garne, deren Vorgarn oder Lunte bedruckt worden ist, oder 4) Garne, die gezwirnt sind und aus rohen oder gebleichten Garnen und aus farbigen Garnen …
Wortlaut · Kapitel 61, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 61 gehören nur konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken.
Wortlaut · Kapitel 61, Anmerkung 9
9. Kleidungsstücke dieses Kapitels, die vorn einen Verschluss „links über rechts“ aufweisen, gelten als Männer- oder Knabenkleidung und solche, die vorn einen Verschluss „rechts über links“ aufweisen, als Frauen- oder Mädchenkleidung. Diese Bestimmungen werden nicht angewendet, wenn der Schnitt eines Kleidungsstücks klar erkennen lässt, dass es für das eine oder für das andere Geschlecht bestimmt ist. Kleidungsstücke, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Frauen- oder Mädchenkleidung eingereiht.
Wortlaut · Kapitel 61, Anmerkung 10
10. Waren des Kapitels 61 können aus Metallfäden hergestellt sein.
Wortlaut · Kapitel 61, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Für die Anwendung der Anmerkung 3 b) zu diesem Kapitel müssen die Kleidungsstücke einer Kombination, abgesehen von den sonstigen in vorbezeichneter Anmerkung genannten Bedingungen, vollständig aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt sein. Hierbei — kann das verwendete Flächenerzeugnis roh, gebleicht, gefärbt, buntgewirkt, buntgestrickt oder bedruckt sein, — ist ein Pullover oder eine Weste auch dann als Bestandteil einer Kombination zugelassen, wenn diese Kleidungsstücke Bündchen aufweisen, das zum Bedecken des Unterkörpers bestimmte Kleidungsstück aber nicht, vorausgesetzt, die Bündchen sind nicht angenäht, sondern unmittelbar im Wirk- oder Strickvorgang entstanden. Nicht als Kombination gelten Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, wenn die Kleidungsstücke aus verschiedenen Flächenerzeugnissen hergestellt sind, selbst wenn diese Verschiedenheit sich nur aus ihren jeweiligen Farben ergibt. Alle Kleidungsstücke einer Kombination müssen zusammen als eine selbstständige Einheit für den Einzelverkauf aufgemacht sein. Getrennte Unterverpackung oder getrennte Etikettierung einer solchen Einheit beeinflussen nicht ihre Einreihung als Kombination.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
Kapitel 61, Allgemeines1. Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt „Allgemeines“ der Erläuterungen zu Abschnitt XI. 2. Wegen der Einreihung von Kleidungsstücken, die in Warenzusammenstellungen gestellt werden, siehe die Anmerkung 14 zu Abschnitt XI. 3. Wenn ein Teil eines Anzugs, Kostüms oder einer Kombination der Positionen 6103 und 6104 aufgebrachte Verzierungen …

1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 6103

Elf der 13 Warennummern der Position 6103 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.20086103.10.10.00.0eingeführt · aus Wolle oder feinen Tierhaaren
  2. 01.01.20086103.10.90.00.0eingeführt · aus anderen Spinnstoffen
  3. 01.01.19726103.22.00.00.0eingeführt · aus Baumwolle · zuletzt geändert 01.01.2007
  4. 01.01.19726103.23.00.00.0eingeführt · aus synthetischen Chemiefasern · zuletzt geändert 01.01.2007
  5. 01.01.19726103.29.00.00.0eingeführt · aus anderen Spinnstoffen · zuletzt geändert 01.01.2007
  6. 01.01.19726103.31.00.00.0eingeführt · aus Wolle oder feinen Tierhaaren
  7. 01.01.19726103.32.00.00.0eingeführt · aus Baumwolle
  8. 01.01.19726103.33.00.00.0eingeführt · aus synthetischen Chemiefasern
  9. 01.01.19726103.41.00.00.0eingeführt · aus Wolle oder feinen Tierhaaren · zuletzt geändert 01.01.2005
  10. 01.01.19726103.42.00.00.0eingeführt · aus Baumwolle · zuletzt geändert 01.01.2005
  11. 01.01.19726103.43.00.00.0eingeführt · aus synthetischen Chemiefasern · zuletzt geändert 01.01.2005

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 6103

Gehören Badehosen zur Position 6103?

Nein, Badehosen gehören nicht zur Position 6103, weil der Wortlaut sie ausdrücklich ausnimmt.

Welche Zolltarifnummer gilt für Herren-Jogginghosen aus Baumwolle in Position 6103?

Lange Hosen aus Baumwolle, aus Gewirken oder Gestricken für Männer oder Knaben gehören in die Zolltarifnummer 6103.42.00.00.0. Aus synthetischen Chemiefasern gilt dagegen die Zolltarifnummer 6103.43.00.00.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex

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