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Abschnitt XI · Kap. 50 bis 63

Kapitel 61 des Zolltarifs – Kleidung aus Gewirken oder Gestricken

Kapitel im Zolltarif

61Kapitel

Kapitel 61 umfasst konfektionierte Bekleidung und Bekleidungszubehör aus Gewirken oder Gestricken, also Oberbekleidung, Unterwäsche, Strumpfwaren und Handschuhe. Nicht dazu gehören nach den Anmerkungen Waren der Position 6212, Altwaren der Position 6309 sowie orthopädische Apparate wie Bruchbänder (Position 9021).

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01Tarifbaum

Wo steht Kapitel 61 im Zolltarif?

Abschnitt XI umfasst die Kapitel 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62 und 63. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittSpinnstoffe und Waren daraus
KapitelSeide
KapitelWolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar
KapitelBaumwolle
KapitelAndere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen
KapitelSynthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
KapitelSynthetische oder künstliche Spinnfasern
KapitelWatte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren
KapitelTeppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen
KapitelSpezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien
KapitelGetränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen
KapitelGewirke und Gestricke
KapitelKleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder GestrickenDiese Seite
PositionMäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken …
6 Nr. · 38 vZTA
PositionMäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken …
8 Nr. · 93 vZTA
PositionAnzüge, Kombinationen, Jacken …
13 Nr. · 24 vZTA
PositionKostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke …
24 Nr. · 172 vZTA
PositionHemden aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben
5 Nr. · 35 vZTA
PositionBlusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen
6 Nr. · 38 vZTA
PositionSlips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken …
8 Nr. · 17 vZTA
PositionUnterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden …
11 Nr. · 66 vZTA
PositionT-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken
3 Nr. · 208 vZTA
PositionPullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren …
15 Nr. · 257 vZTA
PositionKleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, für Kleinkinder
7 Nr. · 133 vZTA
PositionTrainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen …
12 Nr. · 40 vZTA
KapitelKleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken
KapitelAndere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen

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17 Positionen. Welche ist Ihre?

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02Positionen

Welche Positionen gehören zu Kapitel 61?

Die Positionen 6101 bis 6104 erfassen Mäntel, Anzüge, Kombinationen, Jacken und Hosen für Männer, Knaben, Frauen oder Mädchen. Die Positionen 6105 bis 6110 betreffen Hemden, Blusen, Unterwäsche, Nachtwäsche, T-Shirts und Pullover. Position 6111 gilt für Kleidung für Kleinkinder, Position 6112 für Trainingsanzüge, Skianzüge und Badebekleidung, die Positionen 6113 und 6114 für andere Kleidung. Die Positionen 6115 bis 6117 erfassen Strumpfwaren, Handschuhe und anderes Bekleidungszubehör.

03Anmerkungen

Was gehört nicht in Kapitel 61?

  1. 1Abschnitt XI, Anmerkung 1Nicht zu Abschnitt XI gehören unter anderem Borsten und Rosshaar zum Herstellen von Besen, Menschenhaare und Waren daraus, Baumwoll-Linters, Asbest sowie Waren der Positionen 3005 und 3006.
  2. 2Abschnitt XI, Anmerkung 2Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen werden nach dem Spinnstoff eingereiht, der dem Gewicht nach vorherrscht, und wenn keiner vorherrscht, nach dem Spinnstoff der zuletzt genannten Position.
  3. 3Abschnitt XI, Anmerkung 3Sie legt fest, wann Garne aus Seide, Chemiefasern, Hanf, Flachs, Kokosfasern oder anderen pflanzlichen Fasern als Bindfäden, Seile oder Taue gelten, und nennt dafür Ausnahmen.
  4. 4Abschnitt XI, Anmerkung 4Sie bestimmt, wann Garne in den Kapiteln 50, 51, 52, 54 und 55 als Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf gelten, abhängig von Gewicht und Art der Unterlage.
  5. 5Abschnitt XI, Anmerkung 5Sie definiert Nähgarne für die Positionen 5204, 5401 und 5508: gezwirnt, auf Unterlagen von höchstens 1 000 g, für Nähzwecke appretiert und mit Z-Drehung als letzter Drehung.
  6. 6Abschnitt XI, Anmerkung 6Sie definiert hochfeste Garne über Festigkeitsgrenzen in cN/tex, etwa mehr als 60 cN/tex bei ungezwirnten Garnen aus Nylon, anderen Polyamiden oder Polyestern.
  7. 7Abschnitt XI, Anmerkung 7Sie legt fest, wann Waren als konfektioniert gelten, etwa bei Zuschnitt in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form oder bei gebrauchsfertiger Ware mit Säumen.
  8. 8Abschnitt XI, Anmerkung 8Konfektionierte Waren gehören nicht zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 und, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zu den Kapiteln 56 bis 59.
  9. 9Abschnitt XI, Anmerkung 9Lagen parallel gelegter Spinnstoffgarne, die im spitzen oder rechten Winkel übereinander liegen und durch ein Bindemittel verklebt oder verschweißt sind, gelten als Gewebe der Kapitel 50 bis 55.
  10. 10Abschnitt XI, Anmerkung 10Elastische Erzeugnisse aus Spinnstoffwaren in Verbindung mit Kautschukfäden gehören zu Abschnitt XI.
  11. 11Abschnitt XI, Anmerkung 11Im Abschnitt XI gilt als getränkt auch getaucht (gedippt).
  12. 12Abschnitt XI, Anmerkung 12Im Abschnitt XI gelten Aramide als Polyamide.
  13. 13Abschnitt XI, Anmerkung 13Elastomergarne sind Filamentgarne aus synthetischen Spinnstoffen, die bis zum Dreifachen ihrer Länge dehnbar sind und sich nach doppelter Dehnung innerhalb von fünf Minuten auf das Eineinhalbfache zusammenziehen.
  14. 14Abschnitt XI, Anmerkung 14Kleidungsstücke aus Spinnstoff, auch in Warenzusammenstellungen für den Einzelverkauf, werden getrennt in ihre Positionen eingereiht, zu denen die Positionen 6101 bis 6114 und 6201 bis 6211 zählen.
  15. 15Abschnitt XI, Anmerkung 15Spinnstoffe und Kleidung mit eingebauten chemischen, mechanischen oder elektronischen Bestandteilen für zusätzliche Funktionen werden in ihre Positionen eingereiht, wenn sie den wesentlichen Charakter dieser Waren behalten.
  16. 16Abschnitt XI, Unterpositions-Anmerkung 1Sie erklärt die Begriffe rohe Garne und gebleichte Garne für Abschnitt XI und alle anderen Teile der Nomenklatur.
  17. 17Abschnitt XI, Unterpositions-Anmerkung 2Waren der Kapitel 56 bis 63 aus zwei oder mehr Spinnstoffen werden wie Waren der Kapitel 50 bis 55 eingereiht, wobei bei Flor- oder Schlingenoberflächen der Grund außer Betracht bleibt.
  18. 18Kapitel 61, Anmerkung 1Nur konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken gehören zu Kapitel 61.
  19. 19Kapitel 61, Anmerkung 2Nicht zu Kapitel 61 gehören Waren der Position 6212, Altwaren der Position 6309 sowie orthopädische Apparate wie Bruchbänder und medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021).
  20. 20Kapitel 61, Anmerkung 3Anzüge und Kostüme der Positionen 6103 und 6104 bestehen aus zwei oder drei Teilen aus demselben Flächenerzeugnis, aus einer Jacke und einem Kleidungsstück für den Unterkörper, etwa einer langen Hose oder einem Rock.
  21. 21Kapitel 61, Anmerkung 4Zu den Positionen 6105 und 6106 gehören nicht Kleidungsstücke mit Taschen unterhalb der Taille, mit gerippten Bund oder anderem verengenden Abschluss am unteren Ende oder mit durchschnittlich weniger als 10 Maschen je Zentimeter, und zu Position 6105 gehören nicht ärmellose Kleidungsstücke.
  22. 22Kapitel 61, Anmerkung 5Zu Position 6109 gehören nicht Kleidungsstücke mit Zugkordel, gerippten Bund oder anderem verengenden Abschluss am unteren Ende.
  23. 23Kapitel 61, Anmerkung 6Kleidung und Bekleidungszubehör für Kleinkinder der Position 6111 haben eine Körpergröße von 86 cm oder weniger, und Waren, die auch in anderen Positionen des Kapitels 61 passen, gehören zu Position 6111.
  24. 24Kapitel 61, Anmerkung 7Skianzüge der Position 6112 sind Ski-Overalls oder Skikombinationen, die erkennbar hauptsächlich beim Skisport getragen werden.
  25. 25Kapitel 61, Anmerkung 8Kleidung, für die sowohl Position 6113 als auch andere Positionen des Kapitels 61 außer 6111 in Betracht kommen, gehört zu Position 6113.
  26. 26Kapitel 61, Anmerkung 9Verschluss links über rechts gilt als Männer- oder Knabenkleidung, Verschluss rechts über links als Frauen- oder Mädchenkleidung, sofern der Schnitt nichts anderes erkennen lässt, und nicht erkennbare Kleidung gilt als Frauen- oder Mädchenkleidung.
  27. 27Kapitel 61, Anmerkung 10Waren des Kapitels 61 können aus Metallfäden hergestellt sein.
  28. 28Kapitel 61, Zusätzliche Anmerkung 1Eine Kombination im Sinne der Anmerkung 3 b muss vollständig aus demselben Flächenerzeugnis hergestellt sein, und Zusammenstellungen aus verschiedenen Flächenerzeugnissen gelten nicht als Kombination.
  29. 29Kapitel 61, Zusätzliche Anmerkung 2Unterhemden der Position 6109 können modisch gestaltet sein, werden unmittelbar auf der Haut getragen, haben keinen Kragen und können ärmellos sein oder Träger haben.
  30. 30Kapitel 61, Zusätzliche Anmerkung 3Mit Kautschuk oder Kunststoff getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe gehören zu Position 6111 oder zu den Nummern 6116.10.20 bzw. 6116.10.80, auch wenn die Beschichtung erst nach dem Konfektionieren aufgebracht wurde.
Alle 30 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 1
1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14; d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Position 6812 oder 6813; e) Waren der Position 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306; f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704; g) Monofile, mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, und Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh), mit einer augenscheinlichen Breite von mehr als 5 mm, aus Kunststoffen (Kapitel 39), sowie Geflechte, Gewebe und andere Flechtwaren und Korbmacherwaren daraus (Kapitel 46); h) Gewebe, Gewirke, Gestricke, Filze und Vliesstoffe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, und Waren daraus, des Kapitels 39; ij) Gewebe, Gewirke, Gestricke, Filze und Vliesstoffe, mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, und Waren daraus, des Kapitels 40; k) nicht enthaarte Häute und Felle (Kapitel 41 oder 43) und Waren aus Pelzfellen sowie künstliches Pelzwerk und Waren daraus der Position 4303 oder 4304; l) Waren aus Spinnstoffen der Position …
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 2
2. A) Waren der Kapitel 50 bis 55 oder der Position 5809 oder 5902, die aus zwei oder mehr Spinnstoffen bestehen, sind so einzureihen, als beständen sie ganz aus dem Spinnstoff, der dem Gewicht nach gegenüber jedem anderen Spinnstoff vorherrscht. Wenn kein Spinnstoff dem Gewicht nach vorherrscht, sind die Waren so einzureihen, als beständen sie ganz aus dem Spinnstoff, der zu der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position gehört. B) Für die Anwendung dieser Regel gilt: a) umsponnene Garne aus Rosshaar (Position 5110) und Metallgarne und metallisierte Garne (Position 5605) gelten mit ihrem Gesamtgewicht als Garne aus einem einheitlichen Spinnstoff; Metallfäden, die in Geweben enthalten sind, gelten für die Einreihung dieser Waren als Garne aus Spinnstoffen; b) die Wahl der zutreffenden Position hat in der Weise zu erfolgen, dass zuerst das Kapitel und danach innerhalb dieses Kapitels die anzuwendende Position ermittelt wird, wobei alle Spinnstoffe, die nicht zu diesem Kapitel gehören, außer Betracht bleiben; c) wenn die beiden Kapitel 54 und 55 und ein anderes Kapitel in Betracht kommen, so sind die Kapitel 54 und 55 wie ein einziges Kapitel zu behandeln; d) wenn in einem Kapitel oder in einer Position mehrere Spinnstoffe erfasst sind, werden diese als ein einheitlicher Spinnstoff behandelt. C) Die Bestimmungen der Absätze A und B sind auch auf die in den nachstehenden Anmerkungen 3, 4, 5 und 6 aufgeführten Garne anzuwenden.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 3
3. A) Als „Bindfäden, Seile und Taue“ gelten im Abschnitt XI, vorbehaltlich der im nachstehenden Absatz B enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt): a) aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, mit einem Titer von mehr als 20 000 dtex; b) aus Chemiefasern (einschließlich solcher Garne, die aus zwei oder mehr Monofilen des Kapitels 54 hergestellt sind), mit einem Titer von mehr als 10 000 dtex; c) aus Hanf oder Flachs: 1) poliert oder glasiert, mit einem Titer von 1 429 dtex oder mehr; 2) weder poliert noch glasiert, mit einem Titer von mehr als 20 000 dtex; d) aus Kokosfasern, drei- oder mehrdrähtig; e) aus anderen pflanzlichen Fasern, mit einem Titer von mehr als 20 000 dtex; f) mit Metalldraht verstärkt. B) Als „Bindfäden, Seile und Taue“ gelten nicht: a) Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder aus Rosshaar und Papiergarne, alle diese, wenn sie nicht mit Metalldraht verstärkt sind; b) Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten in Form von Kabeln des Kapitels 55 und Garne aus Multifilamenten ohne Drehung oder mit weniger als 5 Drehungen je Meter, des Kapitels 54; c) Messinahaar der Position 5006 und Monofile des Kapitels 54; d) Metallgarne und metallisierte Garne der Position 5605; Garne aus Spinnstoffen, mit Metalldraht verstärkt, werden gemäß vorstehendem Absatz A Buchstabe f eingereiht; e) Chenillegarne, Gimpen und „Maschengarne“ der Position 5606.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 4
4. A) Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten in den Kapiteln 50, 51, 52, 54 und 55, vorbehaltlich der im nachstehenden Absatz B enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt), die aufgemacht sind: a) auf Karten, Spulen, Hülsen oder ähnlichen Unterlagen, sofern das Gewicht (einschließlich Unterlage) je Stück nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten; 2) 125 g bei anderen Garnen; b) in Kugeln, Knäueln oder im Strang, sofern das Gewicht je Stück nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten mit einem Titer von weniger als 3 000 dtex, oder aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide; 2) 125 g bei anderen Garnen, mit einem Titer von weniger als 2 000 dtex; 3) 500 g bei anderen Garnen; c) im Strang, sofern der Strang durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten; 2) 125 g bei anderen Garnen. B) Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten nicht: a) ungezwirnte Garne aus Spinnstoffen aller Art, ausgenommen: 1) ungezwirnte rohe Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren; 2) ungezwirnte Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gebleicht, gefärbt oder bedruckt, mit einem Titer von mehr als 5 000 dtex; b) gezwirnte Garne, roh: 1) aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, in Aufmachungen aller …
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 5
5. Als „Nähgarne“ im Sinne der Positionen 5204, 5401 und 5508 gelten gezwirnte Garne, die allen nachstehenden Bedingungen entsprechen: a) auf Unterlagen (z. B. Rollen, Spulen) aufgemacht und mit einem Gewicht, einschließlich Unterlage, von nicht mehr als 1 000 g; b) appretiert für die Verwendung als Nähgarn und c) mit einer Z-Drehung als letzter Drehung.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 6
6. Als „hochfeste Garne“ im Sinne des Abschnitts XI gelten Garne, deren Festigkeit, ausgedrückt in cN/tex (centinewton je tex), die nachstehenden Grenzwerte überschreitet: — ungezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern: | 60 cN/tex, — gezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern: | 53 cN/tex, — ungezwirnte oder gezwirnte Garne aus Viskose: | 27 cN/tex.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 7
7. Als „konfektioniert“ im Sinne des Abschnitts XI gelten: a) Waren in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form zugeschnitten; b) Waren, die abgepasst hergestellt und gebrauchsfertig sind oder durch bloßes Zerschneiden der nicht gebundenen Fäden ohne Nähen oder eine andere zusätzliche Arbeit gebrauchsfertig werden (z. B. Putztücher, Handtücher, Tischtücher, Halstücher und Decken); c) zugeschnittene Waren mit mindestens einem heiß versiegeltem Rand mit einem sichtbaren sich verjüngendem oder zusammen-gedrückten/zusammengepressten Rand und anderen Rändern, die entsprechend den übrigen Buchstaben dieser Anmerkung behandelt wurden, nicht als konfektioniert gelten Spinnstoffwaren, deren Schnittkanten wegen des Fehlens der Webkante in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert oder heiß zugeschnitten sind; d) Waren, deren Ränder entweder durch Säume aller Art, auch Rollsäume, oder durch geknüpfte Fransen aus den Fäden der Waren selbst oder aus nachträglich angebrachten Fäden befestigt sind; Meterwaren, deren Schnittkanten wegen des Fehlens eines festen Randes in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert sind, gelten nicht als konfektioniert; e) Waren, beliebig zugeschnitten, mit Auszieharbeit; f) Waren, durch Nähen, Kleben oder in anderer Weise zusammengefügt, ausgenommen Meterwaren, die aus zwei oder mehr Stücken des gleichen Spinnstofferzeugnisses bestehen, die an ihren Enden zu einem Stück von größerer Länge vereinigt sind, und Meterwaren, die aus zwei oder mehr mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so miteinander verbundenen Spinnstofferzeugnissen …
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 8
8. Für die Anwendung der Kapitel 50 bis 60 gilt: a) konfektionierte Waren im Sinne der vorstehenden Anmerkung 7 gehören nicht zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 und, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zu den Kapiteln 56 bis 59; b) zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 gehören nicht die Waren der Kapitel 56 bis 59.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 9
9. Den Geweben der Kapitel 50 bis 55 werden Erzeugnisse gleichgestellt, die aus Lagen parallel gelegter Spinnstoffgarne bestehen und bei denen die Lagen im spitzen oder rechten Winkel übereinander liegen. Diese Lagen sind an den Berührungspunkten der Garne durch ein Bindemittel verklebt oder verschweißt.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 10
10. Elastische Erzeugnisse aus Spinnstoffwaren in Verbindung mit Kautschukfäden gehören zu Abschnitt XI.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 11
11. Im Abschnitt XI gilt als „getränkt“ auch „getaucht“ („gedippt“).
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 12
12. Im Abschnitt XI gelten als „Polyamide“ auch „Aramide“.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 13
13. In diesem Abschnitt und gegebenenfalls in der übrigen Nomenklatur gelten als „Elastomergarne“ Filamentgarne (einschließlich Monofile) aus synthetischen Spinnstoffen, andere als texturierte Garne, die, ohne zu reißen, eine Dehnung bis zum Dreifachen ihrer ursprünglichen Länge aushalten, und die, wenn sie eine Dehnung auf das Doppelte ihrer ursprünglichen Länge erfahren haben, sich innerhalb von fünf Minuten mindestens auf das Eineinhalbfache ihrer ursprünglichen Länge zusammenziehen
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 14
14. Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Kleidungsstücke aus Spinnstoff, die zu verschiedenen Positionen gehören, auch dann getrennt in diese Positionen eingereiht, wenn sie als Warenzusammenstellungen für den Einzelverkauf aufgemacht sind. Als „Kleidungsstücke aus Spinnstoff“ im Sinne dieser Anmerkung gilt Kleidung der Positionen 6101 bis 6114 und 6201 bis 6211.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 15
15. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Abschnitt XI werden Spinnstoffe, Kleidung und andere Spinnstofferzeugnisse, die chemische, mechanische oder elektronische Bestandteile für zusätzliche Funktionen enthalten, auch eingebaut, eingesponnen oder eingewebt, in ihre jeweiligen Positionen des Abschnitts XI eingereiht, vorausgesetzt, sie behalten den wesentlichen Charakter von Waren dieses Abschnitts.
Wortlaut · Abschnitt XI, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Im Abschnitt XI und in allen anderen Teilen der Nomenklatur gelten als: a) rohe Garne: 1) Garne, die die natürliche Farbe ihrer Fasern aufweisen und weder gebleicht noch gefärbt (auch nicht in der Masse) noch bedruckt sind, oder 2) Garne, die von unbestimmter Farbe aus Reißspinnstoffen hergestellt sind („Grau-Garne“). Diese Garne können farblos appretiert oder flüchtig gefärbt (die Anfärbung lässt sich durch bloßes Waschen mit Seife entfernen) und, im Falle der Garne aus Chemiefasern, in der Masse mit Mattierungsstoffen (z. B. Titandioxid) behandelt sein; b) gebleichte Garne: 1) Garne, die einen Bleichprozess erfahren haben oder aus gebleichten Fasern hergestellt sind, oder, sofern nicht anderes bestimmt ist, weiß gefärbt sind (auch in der Masse) oder weiß appretiert sind, oder 2) Garne, die aus einer Mischung von rohen und gebleichten Fasern bestehen, oder 3) Garne, die gezwirnt sind und aus rohen und gebleichten Garnen bestehen; c) farbige Garne (gefärbt oder bedruckt): 1) Garne, die (auch in der Masse) anders als weiß oder flüchtig gefärbt sind oder bedruckt oder aus gefärbten oder bedruckten Fasern hergestellt sind, oder 2) Garne, die aus einer Mischung von verschieden gefärbten Fasern oder einer Mischung von rohen oder gebleichten Fasern und farbigen Fasern bestehen (Jaspé-Garne oder melierte Garne) oder in Abständen mit einer oder mehreren Farben bedruckt sind in der Weise, dass eine Art Punktierung entsteht, oder 3) Garne, deren Vorgarn oder Lunte bedruckt worden ist, oder 4) Garne, die gezwirnt sind und aus rohen oder gebleichten Garnen und aus farbigen Garnen …
Wortlaut · Abschnitt XI, Unterpositions-Anmerkung 2
2. A) Waren der Kapitel 56 bis 63, die aus zwei oder mehr Spinnstoffen bestehen, sind so zu behandeln, als beständen sie ganz aus dem Spinnstoff, der nach der Anmerkung 2 zu Abschnitt XI ermittelt werden müsste bei der Einreihung einer aus den gleichen Spinnstoffen bestehenden Ware der Kapitel 50 bis 55 oder der Position 5809. B) Hierbei ist zu beachten: a) es ist gegebenenfalls nur der Teil zu berücksichtigen, der im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 für die Auslegung der Nomenklatur maßgebend ist; b) bei Spinnstofferzeugnissen aus einem Grund und einer Flor- oder Schlingenoberfläche bleibt der Grund außer Betracht; c) bei Stickereien der Position 5810 und Waren daraus wird nur der Stickgrund berücksichtigt. Bei Stickereien ohne sichtbaren Stickgrund und Waren daraus richtet sich die Einreihung jedoch ausschließlich nach den Stickfäden.
Wortlaut · Kapitel 61, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 61 gehören nur konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken.
Wortlaut · Kapitel 61, Anmerkung 2
2. Zu Kapitel 61 gehören nicht: a) Waren der Position 6212; b) Altwaren der Position 6309; c) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z. B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021).
Wortlaut · Kapitel 61, Anmerkung 3
3. Im Sinne der Positionen 6103 und 6104 gilt: a) Die Begriffe „Anzüge“ und „Kostüme“ beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus: — einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite, ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine geschneiderte Weste ergänzt, deren Vorderseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie die Schauseite der anderen Teile der Zusammenstellung und deren Rückseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie der Futterstoff der Jacke hergestellt ist, und — einem einzigen Kleidungsstück zum Bedecken des Unterkörpers, nämlich einer langen Hose, einer Kniebundhose oder ähnlichen Hose, einer kurzen Hose (ausgenommen Badehose), einem Rock oder einem Hosenrock, alle diese ohne Träger oder Latz. Alle Teile eines „Anzugs“ oder „Kostüms“ müssen aus einem Flächenerzeugnis gleicher Struktur, gleicher Farbe und gleicher stofflicher Zusammensetzung sein; sie müssen auch von gleichem Stil und gleicher oder einander entsprechender Größe sein. Diese Teile dürfen jedoch eine Biese oder Paspel aus einem anderen Flächenerzeugnis aufweisen (ein in die Naht eingenähter Besatz). Wenn mehrere zum Bedecken des Unterkörpers bestimmte Kleidungsstücke gemeinsam vorliegen (z. B. eine lange und eine kurze Hose oder zwei lange Hosen, oder ein Rock oder Hosenrock und eine lange Hose), gilt als wesentliches zum Bedecken des Unterkörpers bestimmtes Kleidungsstück des …
Wortlaut · Kapitel 61, Anmerkung 4
4. Zu den Positionen 6105 und 6106 gehören nicht Kleidungsstücke mit Taschen unterhalb der Taille, mit einem gerippten Bund oder einem anderen verengenden Abschluss am unteren Ende, sowie Kleidungsstücke, die, gezählt auf einer Fläche von 10 × 10 cm oder mehr, in jeder Richtung durchschnittlich weniger als 10 Maschen je linearen Zentimeter aufweisen. Zu Position 6105 gehören nicht ärmellose Kleidungsstücke. „Hemden“, und „Hemdblusen“ sind Kleidungsstücke zum Bedecken des Oberkörpers, mit langen oder kurzen Ärmeln und einer durchgehenden oder teilweisen, vom Halsausschnitt ausgehenden Öffnung. „Blusen“ sind weit geschnittene Kleidungsstücke, die ebenfalls den Oberkörper bedecken, auch ärmellos, auch mit Öffnung am Halsausschnitt. „Hemden“, „Hemdblusen“ und „Blusen“ können auch einen Kragen haben.
Wortlaut · Kapitel 61, Anmerkung 5
5. Zu Position 6109 gehören nicht Kleidungsstücke mit einer Zugkordel, einem gerippten Bund oder einem anderen verengenden Abschluss am unteren Ende des Kleidungsstücks.
Wortlaut · Kapitel 61, Anmerkung 6
6. Im Sinne der Position 6111 gilt Folgendes: a) Der Begriff „Kleidung und Bekleidungszubehör für Kleinkinder“ umfasst Waren für Kleinkinder mit einer Körpergröße von 86 cm oder weniger; b) Waren, für die sowohl die Position 6111 als auch andere Positionen des Kapitels 61 in Betracht kommen, gehören zu Position 6111.
Wortlaut · Kapitel 61, Anmerkung 7
7. Als „Skianzüge“ im Sinne der Position 6112 gelten Kleidungsstücke oder Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, die aufgrund ihres allgemeinen Aussehens und ihrer Beschaffenheit erkennen lassen, dass sie hauptsächlich beim Skisport (Alpinskilauf oder Skilanglauf) getragen werden. Sie bestehen: a) entweder aus einem „Ski-Overall“, d. h. einem einteiligen Kleidungsstück zum Bedecken des Ober- und Unterkörpers; zusätzlich zu den Ärmeln und einem Kragen kann der Ski-Overall Taschen und Fußstege haben; b) oder aus einer „Skikombination“, d. h. einer Zusammenstellung von zwei oder drei Kleidungsstücken, die für den Einzelverkauf aufgemacht ist und umfasst: — ein einziges Kleidungsstück in der Art eines Anoraks, einer Windjacke, eines Blousons oder einer ähnlichen Ware, mit einem Reißverschluss versehen, auch um eine Weste ergänzt, und — eine einzige lange Hose, die über die Taille hinausreichen kann, oder eine einzige Kniebundhose oder ähnliche Hose oder eine einzige Latzhose. Die „Skikombination“ kann auch aus einem Overall der in Buchstabe a beschriebenen Art und aus einer Art wattierter ärmelloser Jacke, die über dem Overall getragen wird, bestehen. Alle Kleidungsstücke einer „Skikombination“ müssen von gleicher Struktur, gleichem Stil, gleicher stofflicher Zusammensetzung, jedoch nicht von gleicher Farbe sein; sie müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen.
Wortlaut · Kapitel 61, Anmerkung 8
8. Kleidung, für die sowohl die Position 6113 als auch andere Positionen des Kapitels 61, ausgenommen Position 6111, in Betracht kommen, gehört zu Position 6113.
Wortlaut · Kapitel 61, Anmerkung 9
9. Kleidungsstücke dieses Kapitels, die vorn einen Verschluss „links über rechts“ aufweisen, gelten als Männer- oder Knabenkleidung und solche, die vorn einen Verschluss „rechts über links“ aufweisen, als Frauen- oder Mädchenkleidung. Diese Bestimmungen werden nicht angewendet, wenn der Schnitt eines Kleidungsstücks klar erkennen lässt, dass es für das eine oder für das andere Geschlecht bestimmt ist. Kleidungsstücke, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Frauen- oder Mädchenkleidung eingereiht.
Wortlaut · Kapitel 61, Anmerkung 10
10. Waren des Kapitels 61 können aus Metallfäden hergestellt sein.
Wortlaut · Kapitel 61, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Für die Anwendung der Anmerkung 3 b) zu diesem Kapitel müssen die Kleidungsstücke einer Kombination, abgesehen von den sonstigen in vorbezeichneter Anmerkung genannten Bedingungen, vollständig aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt sein. Hierbei — kann das verwendete Flächenerzeugnis roh, gebleicht, gefärbt, buntgewirkt, buntgestrickt oder bedruckt sein, — ist ein Pullover oder eine Weste auch dann als Bestandteil einer Kombination zugelassen, wenn diese Kleidungsstücke Bündchen aufweisen, das zum Bedecken des Unterkörpers bestimmte Kleidungsstück aber nicht, vorausgesetzt, die Bündchen sind nicht angenäht, sondern unmittelbar im Wirk- oder Strickvorgang entstanden. Nicht als Kombination gelten Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, wenn die Kleidungsstücke aus verschiedenen Flächenerzeugnissen hergestellt sind, selbst wenn diese Verschiedenheit sich nur aus ihren jeweiligen Farben ergibt. Alle Kleidungsstücke einer Kombination müssen zusammen als eine selbstständige Einheit für den Einzelverkauf aufgemacht sein. Getrennte Unterverpackung oder getrennte Etikettierung einer solchen Einheit beeinflussen nicht ihre Einreihung als Kombination.
Wortlaut · Kapitel 61, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Der Begriff „Unterhemden“ im Sinne der Position 6109 schließt Kleidungsstücke ein, die auch modisch gestaltet sein können und unmittelbar auf der Haut getragen werden, ohne Kragen, mit oder ohne Ärmel, einschließlich solche mit Trägern. Diese Kleidungsstücke, die den Oberkörper bedecken, haben mit den T-Shirts oder anderen mehr herkömmlichen Typen von Unterhemden meistens mehrere charakteristische Merkmale gemeinsam.
Wortlaut · Kapitel 61, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Zu Position 6111 oder zu den Unterpositionen 6116.10.20 bzw. 6116.10.80 gehören mit Kautschuk oder Kunststoff getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe unabhängig davon: — ob sie aus mit Kunststoff oder Kautschuk getränkten, bestrichenen oder überzogenen Gewirken oder Gestricken der Position 5903 oder 5906 konfektioniert sind oder — aus nicht getränkten, bestrichenen oder überzogenen Gewirken oder Gestricken konfektioniert und anschließend mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen worden sind. In die Kapitel 39 bzw. 40 gehören mit Zellkautschuk oder Zellkunststoff getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, auch wenn sie aus nicht getränkten, bestrichenen oder überzogenen Gewirken oder Gestricken konfektioniert und anschließend mit Zellkunststoff oder Zellkautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen worden sind, sofern die Gewirke oder Gestricke nur der Verstärkung dienen (Anmerkung 2 a) Ziffer 5 und Anmerkung 5 letzter Absatz zu Kapitel 59).

04Typische Waren

Typische Waren in Kapitel 61

156 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 61. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

05Rechtsprechung

Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 61

90 Einreihungsverordnungen, 4 Urteile und 4 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 61. Die neuesten:

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
Kapitel 61, Allgemeines1. Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt „Allgemeines“ der Erläuterungen zu Abschnitt XI. 2. Wegen der Einreihung von Kleidungsstücken, die in Warenzusammenstellungen gestellt werden, siehe die Anmerkung 14 zu Abschnitt XI. 3. Wenn ein Teil eines Anzugs, Kostüms oder einer Kombination der Positionen 6103 und 6104 aufgebrachte Verzierungen …

Einreihungsverordnungen (25)

VerordnungWareNummer
2024/252523.09.2024Eine enganliegende, hochelastische Unisex-Unterhose aus rundgestricktem Chemiefasergewirke wurde in die Warennummer 6108.22.00 eingereiht.6108.22.00
2022/93313.06.2022Drei für den Einzelverkauf zusammen aufgemachte Waren, darunter eine ärmellose gewirkte Laufweste, wurden in die Warennummer 6110.30.99 eingereiht.6110.30.99
2022/8316.01.2022Ein elastisches Haarband aus schlauchförmigem Gewirke mit Kautschukfaden wurde in die Warennummer 6117.80.10 eingereiht.6117.80.10
651/200708.06.2007Ein leichtes Kleidungsstück für Frauen, das den Körper bis zum Schritt bedeckt und aus einfarbigem Chemiefasergewirke besteht, wurde in die Warennummer 6112.41.90 eingereiht.6112.41.90
437/200616.03.2006Ein einfarbiges, leichtes Kleidungsstück aus gewirkter Chemiefaser für den Unterkörper, das bis oberhalb der Mitte der Oberschenkel reicht, wurde in die Warennummer 6107.12.00 eingereiht.6107.12.00
1559/200424.08.2004Eine ärmellose Weste aus einfarbigem Chemiefasergewirke mit V-Ausschnitt und Druckknöpfen wurde in die Warennummer 6110.30.91 eingereiht.6110.30.91

Urteile des EuGH (4)

UrteilKernsatz
C-123/0929.04.2010Das Urteil C-123/09 betrifft die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur für Reithandschuhe aus einseitig angerauten, mit Kunststoff überzogenen Spinnstoffen.
C-80/9615.01.1998Die Verordnung (EG) Nr. 1966/94 ist insoweit ungültig, als sie für den Einzelverkauf aufgemachte Zusammenstellungen aus Büstenhalter und Slip getrennt in die Warennummern 6108.21.00 und 6212.10.00 einreiht.
C-395/9309.08.1994Das Urteil C-395/93 befasst sich mit Schlafanzügen im Sinne der Position 6108.
C-222/8510.07.1986DER GEMEINSAME ZOLLTARIF WAR AM 23. DEZEMBER 1975 DAHIN GEHEND AUSZULEGEN , DASS JEANS DER KLASSISCHEN MACHART MIT EINEM VORDERVERSCHLUSS VON LINKS NACH RECHTS ALS OBERKLEIDUNG FÜR MÄNNER DER TARIFSTELLE 61.01 ZUZUORDNEN WAREN .

4 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Kapitel 61

Was gehört nicht zu HS-Code 61?

Waren der Position 6212, Altwaren der Position 6309 und orthopädische Apparate wie Bruchbänder (Position 9021) gehören nicht zu Kapitel 61.

Gehören Kleidungsstücke mit Taschen unterhalb der Taille zu den Positionen 6105 und 6106?

Nein, Kleidungsstücke mit Taschen unterhalb der Taille gehören nicht zu den Positionen 6105 und 6106. Ausgeschlossen sind auch Kleidungsstücke mit gerippten Bund oder anderem verengenden Abschluss am unteren Ende sowie solche, die auf 10 × 10 cm durchschnittlich weniger als 10 Maschen je Zentimeter haben.

Gehören konfektionierte Spinnstoffwaren zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60?

Nein, konfektionierte Waren im Sinne der Anmerkung 7 zu Abschnitt XI gehören nicht zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehören sie auch nicht zu den Kapiteln 56 bis 59.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Positionen und Maßnahmen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Position
Kombinierte Nomenklatur
Positionen, Gliederung und Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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