01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 7312?
Position 7312 gliedert sich in die Unterposition 7312.10 für Litzen, Kabel und Seile und in die Zolltarifnummer 7312.90.00.00.0 für andere Waren dieser Position. Innerhalb der Unterposition unterscheidet die Gliederung zunächst nach dem Material: Litzen, Kabel und Seile aus nicht rostendem Stahl gehören in 7312.10.20.00.0. Aus anderem als nicht rostendem Stahl mit einer größten Querschnittsabmessung von 3 mm oder weniger gehören mit Kupfer-Zink-Legierungen (Messing) überzogene Waren in 7312.10.41.00.0 und andere Waren in 7312.10.49.00.0. Mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm werden Litzen nach dem Überzug unterteilt (7312.10.61 nicht überzogen, 7312.10.65 verzinkt, 7312.10.69 andere überzogene Litzen), Kabel und Seile, die nicht überzogen oder nur verzinkt sind, nach mehr als 3 mm bis 12 mm (7312.10.81), mehr als 12 mm bis 24 mm (7312.10.83), mehr als 24 mm bis 48 mm (7312.10.85) und mehr als 48 mm (7312.10.89).
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 12 Warennummern gilt für Ihre Ware?
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02Typische Waren
Typische Waren in Position 7312
7 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7312. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 7312
Rechts: wie viele der 12 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 7312
Anmerkungen (8)
2. In der Nomenklatur gelten als „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“: a) Waren der Position 7307, 7312, 7315, 7317 oder 7318 und gleichartige Waren aus anderen unedlen Metallen, ausgenommen Waren, die nach ihrer Beschaffenheit zur ausschließlichen Verwendung als oder in Implantaten für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke konzipiert sind (Position 9021); b) Federn und Federblätter, aus unedlen Metallen, ausgenommen Uhrfedern (Position 9114); c) Waren der Positionen 8301, 8302, 8308, 8310 sowie Rahmen und Spiegel, aus unedlen Metallen, der Position 8306. In den Kapiteln 73 bis 76 und 78 bis 82 (ausgenommen Position 7315) bezieht sich die Bezeichnung „Teile“ nicht auf „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“. Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes und der Anmerkung 1 zu Kapitel 83 gehören Waren der Kapitel 82 und 83 nicht zu den Kapiteln 72 bis 76 und 78 bis 81.
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
1. Als „Gusseisen“ im Sinne des Kapitels 73 gelten durch Gießen hergestellte Erzeugnisse, deren chemische Zusammensetzung nicht der für Stahl nach Anmerkung 1 d) zu Kapitel 72 entspricht und in denen Eisen gegenüber jedem anderen Element gewichtsmäßig vorherrscht.
2. Als „Draht“ im Sinne des Kapitels 73 gelten warm- oder kalthergestellte Erzeugnisse mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 16 mm oder weniger beträgt.
Urteile des EuGH (3)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-260/0810.12.2009 | Das Urteil betrifft die wesentlichen Be- oder Verarbeitungen nach Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 bei in Position 7312 eingereihten Waren. |
| C-382/0907.10.2010 | 1. Der mit Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif eingeführte Integrierte Tarif der Europäischen Gemeinschaften in seiner in den Jahren 2004 und … |
| C-558/1115.11.2012 | Aus Polypropylen und verzinktem Stahldraht zusammengesetzte Seile sind nach dem Urteil als solche nicht in die Warennummer 5607.49.11 einzureihen. |
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 7312
Die zwölf Warennummern der Position 7312 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.20067312.10.20.00.0eingeführt · aus nicht rostendem Stahl · zuletzt geändert 01.01.2017
- 01.01.20067312.10.41.00.0eingeführt · mit Kupfer-Zink-Legierungen (Messing) überzogen · zuletzt geändert 01.01.2017
- 01.01.20067312.10.49.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2017
- 01.01.20067312.10.61eingeführt · nicht überzogen
- 01.01.20067312.10.65eingeführt · verzinkt
- 01.01.20067312.10.69eingeführt · andere
- 01.01.20067312.10.81eingeführt · mehr als 3 mm bis 12 mm
- 01.01.20067312.10.83eingeführt · mehr als 12 mm bis 24 mm
- 01.01.20067312.10.85eingeführt · mehr als 24 mm bis 48 mm
- 01.01.20067312.10.89eingeführt · mehr als 48 mm
- 01.01.20067312.10.98eingeführt · andere
- 01.01.19727312.90.00.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2017
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 7312
Welche Zolltarifnummer gilt für Litzen, Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl in Position 7312?
Das richtet sich nach Material, Überzug und größter Querschnittsabmessung. Litzen, Kabel und Seile aus nicht rostendem Stahl gehören in 7312.10.20.00.0. Aus anderem als nicht rostendem Stahl mit einer größten Querschnittsabmessung von 3 mm oder weniger gilt 7312.10.41.00.0 für mit Kupfer-Zink-Legierungen (Messing) überzogene Waren und 7312.10.49.00.0 für andere Waren.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile






