01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 8502?
Die Position unterteilt sich zunächst nach dem Antrieb der Aggregate. Aggregate mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) werden nach der Leistung eingeteilt: 75 kVA oder weniger (8502.11), mehr als 75 kVA bis 375 kVA (8502.12) und mehr als 375 kVA (8502.13). Aggregate mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung stehen in 8502.20, windgetriebene Aggregate in 8502.31 und die übrigen Stromerzeugungsaggregate in 8502.39, wobei 8502.39 Turbogeneratoren umfasst. Elektrische rotierende Umformer stehen in 8502.40.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 8502.12mit einer Leistung von mehr als 75 kVA bis 375 kVA
- 8502.12.00.10.08502.12.00.90.0
- 8502.40elektrische rotierende Umformer
- 8502.40.00.10.08502.40.00.90.0
Ihre Ware einreihen
Welche der 14 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 8502
7 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8502. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 8502
Rechts: wie viele der 14 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 8502
Anmerkungen (7)
2. Waren, die sowohl den Positionen 8501 bis 8504 als auch der Position 8511, 8512, 8540, 8541 oder 8542 zugewiesen werden können, sind in eine der fünf zuletzt genannten Positionen einzureihen. Quecksilberdampfgleichrichter mit Metallgefäß gehören jedoch zu Position 8504.
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 8502
Elf der 14 Warennummern der Position 8502 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.20068502.11.20eingeführt · mit einer Leistung von 7,5 kVA oder weniger
- 01.01.20068502.11.80eingeführt · mit einer Leistung von mehr als 7,5 kVA bis 75 kVA
- 01.01.20068502.13.20eingeführt · mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA
- 01.01.20068502.13.40eingeführt · mit einer Leistung von mehr als 750 kVA bis 2 000 kVA
- 01.01.20068502.13.80eingeführt · mit einer Leistung von mehr als 2 000 kVA
- 01.01.20068502.20.20eingeführt · mit einer Leistung von 7,5 kVA oder weniger
- 01.01.20068502.20.40eingeführt · mit einer Leistung von mehr als 7,5 kVA bis 375 kVA
- 01.01.20068502.20.60eingeführt · mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA
- 01.01.20068502.20.80eingeführt · mit einer Leistung von mehr als 750 kVA
- 01.01.20068502.39.20eingeführt · Turbogeneratoren
- 01.01.20068502.39.80eingeführt · andere
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 8502
Welche Nummer aus Position 8502 gilt für ein Dieselaggregat mit Selbstzündung?
Ein Dieselaggregat mit Selbstzündung und einer Leistung von mehr als 7,5 kVA bis 75 kVA gehört in die Warennummer 8502.11.80. Maßgeblich sind der Antrieb durch einen Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung und die Leistung über 7,5 kVA bis 75 kVA.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen






