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Position 8502 – Stromerzeugungsaggregate und Umformer

Position im Zolltarif

85Kapitel02Position

Stromerzeugungsaggregate mit Kolbenverbrennungsmotor (Selbstzündung oder Fremdzündung), windgetriebene Aggregate, Turbogeneratoren sowie elektrische rotierende Umformer. Elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate, gehören in Position 8501.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 8502?

Die Position unterteilt sich zunächst nach dem Antrieb der Aggregate. Aggregate mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) werden nach der Leistung eingeteilt: 75 kVA oder weniger (8502.11), mehr als 75 kVA bis 375 kVA (8502.12) und mehr als 375 kVA (8502.13). Aggregate mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung stehen in 8502.20, windgetriebene Aggregate in 8502.31 und die übrigen Stromerzeugungsaggregate in 8502.39, wobei 8502.39 Turbogeneratoren umfasst. Elektrische rotierende Umformer stehen in 8502.40.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder …
KapitelElektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte
PositionStromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende UmformerDiese Seite
Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor)
Unterpositionmit einer Leistung von 75 kVA oder weniger
2,7 % · 1 vZTA
Kombinierte Nomenklaturmit einer Leistung von 7,5 kVA oder weniger
Kombinierte Nomenklaturmit einer Leistung von mehr als 7,5 kVA bis 75 kVA
Unterpositionmit einer Leistung von mehr als 75 kVA bis 375 kVA
2,7 % · 0 vZTA
Unterpositionmit einer Leistung von mehr als 375 kVA
2,7 % · 0 vZTA
Kombinierte Nomenklaturmit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA
Kombinierte Nomenklaturmit einer Leistung von mehr als 750 kVA bis 2 000 kVA
Kombinierte Nomenklaturmit einer Leistung von mehr als 2 000 kVA
UnterpositionStromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung
2,7 % · 6 vZTA
Kombinierte Nomenklaturmit einer Leistung von 7,5 kVA oder weniger
Kombinierte Nomenklaturmit einer Leistung von mehr als 7,5 kVA bis 375 kVA
Kombinierte Nomenklaturmit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA
Kombinierte Nomenklaturmit einer Leistung von mehr als 750 kVA
andere Stromerzeugungsaggregate
Unterpositionwindgetrieben
2,7 % · 3 vZTA
Unterpositionandere
2,7 % · 1 vZTA
Kombinierte NomenklaturTurbogeneratoren
Kombinierte Nomenklaturandere
Unterpositionelektrische rotierende Umformer
2,7 % · 0 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

8502.12mit einer Leistung von mehr als 75 kVA bis 375 kVA
8502.40elektrische rotierende Umformer

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 8502

7 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8502. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 8502

Rechts: wie viele der 14 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollZollsatz bei Endverwendung · alle Länder14 von 14
erhöht den ZollAntidumpingzoll · China1 von 14
verbotenSimbabwe-Sanktionen · Simbabwe13 von 14
GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder2 von 14
KontrolleAusfuhrkontrolle · Kongo (Demokratische Republik)13 von 14
KontrolleF-Gase · alle Länder2 von 14
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 8502

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Kapitel 85, Anmerkung 2
2. Waren, die sowohl den Positionen 8501 bis 8504 als auch der Position 8511, 8512, 8540, 8541 oder 8542 zugewiesen werden können, sind in eine der fünf zuletzt genannten Positionen einzureihen. Quecksilberdampfgleichrichter mit Metallgefäß gehören jedoch zu Position 8504.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 3
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 4
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 5
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 8502

Elf der 14 Warennummern der Position 8502 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.20068502.11.20eingeführt · mit einer Leistung von 7,5 kVA oder weniger
  2. 01.01.20068502.11.80eingeführt · mit einer Leistung von mehr als 7,5 kVA bis 75 kVA
  3. 01.01.20068502.13.20eingeführt · mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA
  4. 01.01.20068502.13.40eingeführt · mit einer Leistung von mehr als 750 kVA bis 2 000 kVA
  5. 01.01.20068502.13.80eingeführt · mit einer Leistung von mehr als 2 000 kVA
  6. 01.01.20068502.20.20eingeführt · mit einer Leistung von 7,5 kVA oder weniger
  7. 01.01.20068502.20.40eingeführt · mit einer Leistung von mehr als 7,5 kVA bis 375 kVA
  8. 01.01.20068502.20.60eingeführt · mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA
  9. 01.01.20068502.20.80eingeführt · mit einer Leistung von mehr als 750 kVA
  10. 01.01.20068502.39.20eingeführt · Turbogeneratoren
  11. 01.01.20068502.39.80eingeführt · andere

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 8502

Welche Nummer aus Position 8502 gilt für ein Dieselaggregat mit Selbstzündung?

Ein Dieselaggregat mit Selbstzündung und einer Leistung von mehr als 7,5 kVA bis 75 kVA gehört in die Warennummer 8502.11.80. Maßgeblich sind der Antrieb durch einen Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung und die Leistung über 7,5 kVA bis 75 kVA.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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