01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 8518?
Lautsprecher werden nach der Zahl der Lautsprecher im Gehäuse unterteilt: Einzellautsprecher im Gehäuse sind in 8518.21.00.00.0 erfasst, zwei oder mehr Lautsprecher in einem gemeinsamen Gehäuse (Mehrfachlautsprecher) in Unterposition 8518.22, alle übrigen in Unterposition 8518.29. Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür gehören in Unterposition 8518.10. Kopf- und Ohrhörer sowie Zusammenstellungen aus Mikrofon und Lautsprechern sind in Unterposition 8518.30 erfasst. Elektrische Tonfrequenzverstärker sind in Unterposition 8518.40, elektrische Tonverstärkereinrichtungen in Unterposition 8518.50 und Teile in 8518.90.00.00.0 eingereiht.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 8518.10Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür
- 8518.10.00.10.08518.10.00.90.0
- 8518.22zwei oder mehr Lautsprecher in einem gemeinsamen Gehäuse (Mehrfachlautsprecher)
- 8518.22.00.10.08518.22.00.90.0
- 8518.30Kopf- und Ohrhörer, auch mit Mikrofon kombiniert, und Zusammenstellungen, aus einem …
- 8518.30.00.10.08518.30.00.90.0
- 8518.40elektrische Tonfrequenzverstärker
- 8518.40.00.10.08518.40.00.90.0
- 8518.50elektrische Tonverstärkereinrichtungen
- 8518.50.00.10.08518.50.00.90.0
Ihre Ware einreihen
Welche der 8 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 8518
32 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8518. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Lautsprecher – 8518.21.00.00.0
Headset – 8518.30.00.90.0
Verstärker – 8518.40.00.90.0
Gitarrenverstärker – 8518.40.00.90.0
Leistungsverstärker – 8518.40.00.90.0
Mikrofon – 8518.10.00.90.0
Kabelloser Ohrhörer – 8518.30.00.90.0
Bühnen-Equipment – 8518.22.00.90.0
Airpod – 8518.30.00.90.0
Wireless-Headset – 8518.30.00.90.0
Soundbar – 8518.22.00.90.0
Audiogerät – 8518.21.00.00.0
Lautsprecherteil – 8518.90.00.00.0
Gaming-Headset – 8518.30.00.90.0
Kopfhörer Verstärker – 8518.40.00.90.0
Hydrophon – 8518.10.00.90.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 8518
Rechts: wie viele der 8 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 8518
Anmerkungen (6)
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.
Urteile des EuGH (2)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-546/1306.11.2014 | Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in den sich nacheinander aus der Verordnung (EG) Nr. 2388/2000 der … |
| C-84/1517.03.2016 | Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der nacheinander durch die Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der … |
1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 8518
Zwei der acht Warennummern der Position 8518 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19728518.21.00.00.0eingeführt · Einzellautsprecher im Gehäuse · zuletzt geändert 01.01.2017
- 01.01.19728518.90.00.00.0eingeführt · Teile · zuletzt geändert 01.02.2020
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile