01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 8517?
Die Position unterteilt sich in Fernsprechapparate, andere Sende- oder Empfangsgeräte und Teile. Bei den Fernsprechapparaten stehen Fernsprechapparate mit schnurlosem Hörer (Zolltarifnummer 8517.11.00.00.0), Smartphones (Zolltarifnummer 8517.13.00.00.0), andere Telefone für zellulare oder andere drahtlose Netzwerke (Zolltarifnummer 8517.14.00.00.0) und andere (Zolltarifnummer 8517.18.00.00.0). Bei den anderen Sende- oder Empfangsgeräten stehen Basisstationen (Zolltarifnummer 8517.61.00.00.0), Geräte zum Empfangen, Konvertieren und Senden oder Regenerieren von Daten einschließlich Geräte für Vermittlung und Wegewahl (Zolltarifnummer 8517.62.00.00.0) sowie die Unterposition 8517.69 mit Videofonen (Zolltarifnummer 8517.69.10.00.0), Gegensprechanlagen (Zolltarifnummer 8517.69.20.00.0), Empfangsgeräten für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr (Zolltarifnummer 8517.69.30.00.0) und anderen Geräten (Zolltarifnummer 8517.69.90.00.0). Unter Teile stehen Antennen und Antennenreflektoren aller Art (Zolltarifnummer 8517.71.00.00.0) und andere Teile (Zolltarifnummer 8517.79.00.00.0).
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 12 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 8517
69 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8517. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Smartphone – 8517.13.00.00.0
Netzwerk-Switch – 8517.62.00.00.0
Iphone – 8517.13.00.00.0
Router – 8517.62.00.00.0
Access-Point – 8517.62.00.00.0
SFP-Transceiver – 8517.62.00.00.0
Auto-Interface – 8517.62.00.00.0
Firewall-Hardware – 8517.62.00.00.0
Funk-Empfänger – 8517.69.30.00.0
Kommunikationsgerät – 8517.62.00.00.0
PoE-Switch – 8517.62.00.00.0
Netzwerkkarte – 8517.62.00.00.0
Koppler – 8517.62.00.00.0
Netzwerkausrüstung – 8517.62.00.00.0
Ethernet-Adapter – 8517.62.00.00.0
Babyphone – 8517.69.90.00.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 8517
Rechts: wie viele der 12 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 8517
Anmerkungen (8)
2. Teile von Maschinen (ausgenommen Teile von Waren der Position 8484, 8544, 8545, 8546 oder 8547), die nicht durch Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI, Anmerkung 1 zu Kapitel 84 oder Anmerkung 1 zu Kapitel 85 von Abschnitt XVI ausgenommen werden, sind nach folgenden Regeln einzureihen: a) Teile, die sich als Waren einer Position des Kapitels 84 oder 85 (ausgenommen die Positionen 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8487, 8503, 8522, 8529, 8538 und 8548) darstellen, sind dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind; b) andere Teile sind, wenn sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine oder für mehrere in der gleichen Position (auch in Position 8479 oder Position 8543) erfasste Maschinen bestimmt sind, der Position für diese Maschine oder Maschinen oder, soweit zutreffend, der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 zuzuweisen. Teile, die hauptsächlich sowohl für Waren der Position 8517 als auch für Waren der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt sind, gehören jedoch zu Position 8517, und Teile, die ausschließlich oder hauptsächlich für Waren der Position 8524 bestimmt sind, gehören zu Position 8529; c) alle übrigen Teile sind der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 oder, soweit diese nicht zutreffen, der Position 8487 oder 8548 zuzuweisen.
5. Im Sinne der Position 8517 bezeichnet der Begriff „Smartphones“ Telefone für zellulare Netzwerke, ausgestattet mit einem mobilen Betriebssystem, das dafür ausgelegt ist, die Funktionen einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine wie Herunterladen und gleichzeitiges Ausführen mehrerer Anwendungen auszuführen, auch Anwendungen Dritter, auch andere Funktionen wie digitale Kameras und Navigationssysteme umfassend.
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.
Urteile des EuGH (6)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| T-133/9813.02.2001 | Das Gericht hat die Entscheidung 98/406/EG der Kommission für nichtig erklärt, soweit darin die Ungültigerklärung bestimmter verbindlicher Zolltarifauskünfte angeordnet wurde. |
| C-143/1525.02.2016 | Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. … |
| C-84/1517.03.2016 | Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der nacheinander durch die Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der … |
| C-463/9810.05.2001 | 1. Die Verordnung (EG) Nr. 1638/94 der Kommission vom 5. Juli 1994 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist ungültig, soweit sie die in ihrem Anhang Nummern 1 bis 3 beschriebenen Adapter, Verbindungsadapter und Transceiver in die … |
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 8517
Die zwölf Warennummern der Position 8517 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19968517.11.00.00.0eingeführt · Fernsprechapparate für die drahtgebundene Fernsprechtechnik mit schnurlosem Hörer
- 01.01.20228517.13.00.00.0eingeführt · Smartphones
- 01.01.20228517.14.00.00.0eingeführt · andere Telefone für zellulare Netzwerke oder andere drahtlose Netzwerke
- 01.01.20078517.18.00.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20078517.61.00.00.0eingeführt · Basisstationen · zuletzt geändert 01.01.2017
- 01.01.20078517.62.00.00.0eingeführt · Geräte zum Empfangen, Konvertieren und Senden oder Regenerieren von Tönen, Bildern oder … · zuletzt geändert 01.01.2017
- 01.01.20078517.69.10.00.0eingeführt · Videofone
- 01.01.20078517.69.20.00.0eingeführt · Gegensprechanlagen
- 01.01.20178517.69.30.00.0eingeführt · Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr
- 01.01.20078517.69.90.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2017
- 01.01.20228517.71.00.00.0eingeführt · Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren …
- 01.01.20228517.79.00.00.0eingeführt · andere
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile