01Tarifbaum
Welche Nummer gilt unter HS-Code 8519.81?
Die Zolltarifnummer 8519.81.00.10.0 gilt für Geräte für zivile Luftfahrzeuge. Die Zolltarifnummer 8519.81.00.90.0 gilt für andere Geräte, die nicht für zivile Luftfahrzeuge bestimmt sind.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Ihre Ware einreihen
Welche der 2 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 8519.81
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Waren
Welche Waren fallen unter HS-Code 8519.81?
10 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf HS-Code 8519.81. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
USB-Stick mit Aufzeichnung – 8519.81.00.90.0
Cd-Player – 8519.81.00.90.0
MP3-Player – 8519.81.00.90.0
Ipod – 8519.81.00.90.0
Walkman – 8519.81.00.90.0
Karaoke Maschine – 8519.81.00.90.0
Kassetten Spieler – 8519.81.00.90.0
Audioplayer – 8519.81.00.90.0
Diktiergerät – 8519.81.00.90.0
Audiorekorder – 8519.81.00.90.004Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 8519.81
Anmerkungen (7)
1. Tonwiedergabegeräte mit Laserabnehmersystem gehören nicht zu Unterposition 8519.20.10 oder 8519.30.00.
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.
Einreihungsverordnungen (2)
| Verordnung | Ware | Damals |
|---|---|---|
| 2019/64715.04.2019 | Eine Soundbar zur Tonwiedergabe von Audiodateien mit Ethernet-Schnittstelle, Bluetooth und WLAN, etwa 110 × 14 × 7 cm groß, wurde in die damalige Warennummer 8519.81.45 eingereiht; heute gilt 8519.81.00. | 8519.81.45heute 8519.81.00 |
| 311/201425.03.2014 | Ein Tonwiedergabe- und Tonbearbeitungsgerät mit CD-Laufwerk und Audioausgang, etwa 43 × 15 × 8 cm groß, wurde in die damalige Warennummer 8519.81.35 eingereiht; heute gilt 8519.81.00. | 8519.81.35heute 8519.81.00 |
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-84/1517.03.2016 | Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der nacheinander durch die Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der … |
1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.
05Häufige Fragen
Häufige Fragen zum HS-Code 8519.81
Welche Zolltarifnummer gilt unter HS-Code 8519.81 für Geräte für zivile Luftfahrzeuge?
Für Geräte für zivile Luftfahrzeuge gilt die Zolltarifnummer 8519.81.00.10.0. Alle übrigen Geräte dieser Unterposition fallen unter die Zolltarifnummer 8519.81.00.90.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- 8-stellige Nummern und Wortlaut
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile