01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 8901?
Die Position 8901 gliedert sich in vier Unterpositionen: 8901.10 umfasst Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe und ähnliche, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmte Wasserfahrzeuge sowie Fährschiffe, 8901.20 Tankschiffe und 8901.30 Kühlschiffe, ausgenommen solche der Unterposition 8901.20. 8901.90 erfasst andere Wasserfahrzeuge zum Befördern von Gütern sowie Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Personen- und Güterbeförderung bestimmt sind. Die Warennummern 8901.10.10, 8901.20.10, 8901.30.10 und 8901.90.10 für die Seeschifffahrt erfassen seetüchtige Wasserfahrzeuge mit einer größten Rumpflänge von 12 m oder mehr (ohne überragende Teile). Seetüchtige Fischerei- und Rettungsfahrzeuge gelten ohne Rücksicht auf ihre Rumpflänge stets als Wasserfahrzeuge für die Seeschifffahrt.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 8 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 8901
Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Position 8901. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 8901
Rechts: wie viele der 8 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 8901
Anmerkungen (5)
1. Zu den Unterpositionen 8901.10.10, 8901.20.10, 8901.30.10, 8901.90.10, 8902.00.10, 8903.22.10, 8903.23.10, 8903.32.10, 8903.33.10, 8904.00.91 und 8906.90.10 gehören nur Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind und deren größte Rumpflänge (ohne Berücksichtigung überragender Teile) 12 m oder mehr beträgt. Fischereifahrzeuge und Rettungsfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind, gelten ohne Rücksicht auf ihre Rumpflänge stets als Wasserfahrzeuge für die Seeschifffahrt.
3. „Teile“ und „Zubehör“ im Sinne der Kapitel 86 bis 88 sind nur Teile und Zubehör, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren des Kapitels 86, 87 oder 88 bestimmt sind. Teile und Zubehör, für die zwei oder mehr Positionen der Kapitel 86 bis 88 in Betracht kommen, sind der Position zuzuweisen, die dem Hauptverwendungszweck der Teile oder des Zubehörs entspricht.
4. In diesem Abschnitt werden: a) Fahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fortbewegung sowohl auf der Straße als auch auf Schienen gebaut sind, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht; b) schwimmfähige Kraftfahrzeuge (Amphibienfahrzeuge) in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht; c) Luftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach so gebaut sind, dass sie auch als Landfahrzeuge verwendet werden können, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 88 eingereiht.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
5. Luftkissenfahrzeuge sind wie die Fahrzeuge einzureihen, denen sie am ähnlichsten sind, und zwar: a) in Kapitel 86, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über einer Führungsschiene fortzubewegen (Luftkissenzüge); b) in Kapitel 87, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Boden oder in gleichem Maße über dem Boden und über dem Wasser fortzubewegen; c) in Kapitel 89, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Wasser fortzubewegen, auch wenn sie am Strand oder auf Landungsbrücken landen oder sich über Eisflächen fortbewegen können. Teile und Zubehör für Luftkissenfahrzeuge sind wie Teile und Zubehör von Fahrzeugen der Position einzureihen, der die Luftkissenfahrzeuge aufgrund der vorstehenden Bestimmungen zugewiesen werden. Ortsfestes Material für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen ist wie ortsfestes Gleismaterial einzureihen; Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen sind wie Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege einzureihen.
1. Vorbehaltlich der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 89 sind Werkzeuge und andere Waren zur Instandhaltung und Instandsetzung von Beförderungsmitteln wie die Beförderungsmittel einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für anderes Zubehör, das mit den Beförderungsmitteln, deren übliche Ausrüstung es darstellt, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft wird.
Urteile des EuGH (1)
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 8901
Die acht Warennummern der Position 8901 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19728901.10.10.00.0eingeführt · für die Seeschifffahrt
- 01.01.19728901.10.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19728901.20.10.00.0eingeführt · für die Seeschifffahrt
- 01.01.19728901.20.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19728901.30.10.00.0eingeführt · für die Seeschifffahrt
- 01.01.19728901.30.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19728901.90.10.00.0eingeführt · für die Seeschifffahrt
- 01.01.20118901.90.90.00.0eingeführt · andere
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 8901
Welche Unterposition aus Position 8901 gilt für Tank-, Kühl- oder Fahrgastschiffe?
Tankschiffe gehören in die Unterposition 8901.20, Kühlschiffe außer solchen der Unterposition 8901.20 in 8901.30. Fahrgastschiffe und Kreuzfahrtschiffe, die ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt sind, sowie Fährschiffe gehören in 8901.10. Andere Wasserfahrzeuge zum Befördern von Gütern gehören in 8901.90.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile
