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Position · 4-stellig

Position 8904 – Schlepper und Schubschiffe

Position im Zolltarif

89Kapitel04Position

Position 8904 erfasst Schlepper und Schubschiffe als Wasserfahrzeuge. Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote sowie Ruderboote und Kanus gehören in Position 8903.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Gehört Ihr Schlepper zu HS-Code 8904?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 8904?

Die Position 8904 unterteilt sich in Schlepper und Schubschiffe. Schlepper gehören in die Zolltarifnummer 8904.00.10.00.0, Schubschiffe sind in 8904.00.91.00.0 für die Seeschifffahrt und 8904.00.99.00.0 für andere unterteilt. Unter 8904.00.99.00.0 fallen Schubschiffe, die nicht für die Seeschifffahrt bestimmt sind. Zu 8904.00.91.00.0 gehören nur seetüchtige Wasserfahrzeuge mit einer größten Rumpflänge ohne überragende Teile von 12 m oder mehr, ohne Rücksicht auf die Rumpflänge gelten seetüchtige Fischerei- und Rettungsfahrzeuge als Wasserfahrzeuge für die Seeschifffahrt.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittBeförderungsmittel
KapitelWasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen
PositionSchlepper und SchubschiffeDiese Seite
ZolltarifnummerSchlepper
0 % · 0 vZTA
Schubschiffe
Zolltarifnummerfür die Seeschifffahrt
0 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
1,7 % · 0 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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Welche der 3 Warennummern gilt für Ihre Ware?

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02Maßnahmen

Maßnahmen in Position 8904

Rechts: wie viele der 3 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

verbotenAusfuhrkontrolle (Sanktionen) · Zentralafrikanische Republik3 von 3
verbotenAusfuhrkontrolle (Sanktionen) · Haiti3 von 3
verbotenAusfuhrkontrolle (Sanktionen) · Libyen3 von 3
KontrolleKulturgüter aus dem Irak · Irak3 von 3
KontrolleKulturgüter aus dem Irak · alle Länder3 von 3
KontrolleF-Gase · alle Länder3 von 3
KontrolleOzonabbauende Stoffe bei der Ausfuhr · alle Länder3 von 3
KontrolleOzonabbauende Stoffe bei der Einfuhr · alle Länder3 von 3
KontrolleKulturgüter · alle Länder3 von 3
KontrolleEinfuhrkontrolle · Libyen3 von 3
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

03Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 8904

Anmerkungen (5)

Wortlaut · Kapitel 89, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Zu den Unterpositionen 8901.10.10, 8901.20.10, 8901.30.10, 8901.90.10, 8902.00.10, 8903.22.10, 8903.23.10, 8903.32.10, 8903.33.10, 8904.00.91 und 8906.90.10 gehören nur Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind und deren größte Rumpflänge (ohne Berücksichtigung überragender Teile) 12 m oder mehr beträgt. Fischereifahrzeuge und Rettungsfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind, gelten ohne Rücksicht auf ihre Rumpflänge stets als Wasserfahrzeuge für die Seeschifffahrt.
Wortlaut · Abschnitt XVII, Anmerkung 3
3. „Teile“ und „Zubehör“ im Sinne der Kapitel 86 bis 88 sind nur Teile und Zubehör, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren des Kapitels 86, 87 oder 88 bestimmt sind. Teile und Zubehör, für die zwei oder mehr Positionen der Kapitel 86 bis 88 in Betracht kommen, sind der Position zuzuweisen, die dem Hauptverwendungszweck der Teile oder des Zubehörs entspricht.
Wortlaut · Abschnitt XVII, Anmerkung 4
4. In diesem Abschnitt werden: a) Fahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fortbewegung sowohl auf der Straße als auch auf Schienen gebaut sind, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht; b) schwimmfähige Kraftfahrzeuge (Amphibienfahrzeuge) in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht; c) Luftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach so gebaut sind, dass sie auch als Landfahrzeuge verwendet werden können, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 88 eingereiht.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XVII, Anmerkung 5
5. Luftkissenfahrzeuge sind wie die Fahrzeuge einzureihen, denen sie am ähnlichsten sind, und zwar: a) in Kapitel 86, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über einer Führungsschiene fortzubewegen (Luftkissenzüge); b) in Kapitel 87, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Boden oder in gleichem Maße über dem Boden und über dem Wasser fortzubewegen; c) in Kapitel 89, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Wasser fortzubewegen, auch wenn sie am Strand oder auf Landungsbrücken landen oder sich über Eisflächen fortbewegen können. Teile und Zubehör für Luftkissenfahrzeuge sind wie Teile und Zubehör von Fahrzeugen der Position einzureihen, der die Luftkissenfahrzeuge aufgrund der vorstehenden Bestimmungen zugewiesen werden. Ortsfestes Material für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen ist wie ortsfestes Gleismaterial einzureihen; Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen sind wie Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege einzureihen.
Wortlaut · Abschnitt XVII, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Vorbehaltlich der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 89 sind Werkzeuge und andere Waren zur Instandhaltung und Instandsetzung von Beförderungsmitteln wie die Beförderungsmittel einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für anderes Zubehör, das mit den Beförderungsmitteln, deren übliche Ausrüstung es darstellt, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft wird.

04Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 8904

Die drei Warennummern der Position 8904 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19728904.00.10.00.0eingeführt · Schlepper
  2. 01.01.19728904.00.91.00.0eingeführt · für die Seeschifffahrt
  3. 01.01.19728904.00.99.00.0eingeführt · andere

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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