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Position · 4-stelligDual-Use

Position 8905 – Schwimmbagger, Schwimmkrane, Schwimmdocks

Position im Zolltarif

89Kapitel05Position

Position 8905 umfasst Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren gegenüber ihrer Hauptfunktion von untergeordneter Bedeutung ist, sowie Schwimmdocks und schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen. Schlepper und Schubschiffe gehören in Position 8904, Kriegsschiffe und Rettungsfahrzeuge in Position 8906.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 8905?

Die Position ist in die Unterpositionen 8905.10 für Schwimmbagger, 8905.20 für schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen und 8905.90 für andere Wasserfahrzeuge unterteilt. Schwimmbagger und andere Wasserfahrzeuge werden jeweils nach Seeschifffahrt (8905.10.10.00.0 bzw. 8905.90.10.00.0) und andere (8905.10.90.00.0 bzw. 8905.90.90.00.0) unterschieden. Schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen gehören in 8905.20.00.00.0.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittBeförderungsmittel
KapitelWasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen
PositionFeuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrer Hauptfunktion von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks, schwimmende oder tauchende Bohr- oder FörderplattformenDiese Seite
UnterpositionSchwimmbagger
0 % bis 1,7 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerfür die Seeschifffahrt
Zolltarifnummerandere
Zolltarifnummerschwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen
0 % · 0 vZTA
Unterpositionandere
0 % bis 1,7 % · 4 vZTA
Zolltarifnummerfür die Seeschifffahrt
Zolltarifnummerandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Maßnahmen

Maßnahmen in Position 8905

Rechts: wie viele der 5 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

verbotenSimbabwe-Sanktionen · Simbabwe2 von 5
GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder2 von 5
KontrolleKulturgüter aus dem Irak · Irak5 von 5
KontrolleKulturgüter aus dem Irak · alle Länder5 von 5
KontrolleF-Gase · alle Länder5 von 5
KontrolleOzonabbauende Stoffe bei der Ausfuhr · alle Länder5 von 5
KontrolleOzonabbauende Stoffe bei der Einfuhr · alle Länder5 von 5
KontrolleKulturgüter · alle Länder5 von 5
KontrolleAusfuhrkontrolle · Kongo (Demokratische Republik)2 von 5
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

03Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 8905

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Abschnitt XVII, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festgesetzten Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a auch auf Waren der Positionen 8608, 8805, 8905 und 8907 angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.
Wortlaut · Kapitel 89, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Zu den Unterpositionen 8905.10.10 und 8905.90.10 gehören nur Wasserfahrzeuge und Schwimmdocks, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind.
Wortlaut · Abschnitt XVII, Anmerkung 3
3. „Teile“ und „Zubehör“ im Sinne der Kapitel 86 bis 88 sind nur Teile und Zubehör, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren des Kapitels 86, 87 oder 88 bestimmt sind. Teile und Zubehör, für die zwei oder mehr Positionen der Kapitel 86 bis 88 in Betracht kommen, sind der Position zuzuweisen, die dem Hauptverwendungszweck der Teile oder des Zubehörs entspricht.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XVII, Anmerkung 4
4. In diesem Abschnitt werden: a) Fahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fortbewegung sowohl auf der Straße als auch auf Schienen gebaut sind, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht; b) schwimmfähige Kraftfahrzeuge (Amphibienfahrzeuge) in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht; c) Luftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach so gebaut sind, dass sie auch als Landfahrzeuge verwendet werden können, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 88 eingereiht.
Wortlaut · Abschnitt XVII, Anmerkung 5
5. Luftkissenfahrzeuge sind wie die Fahrzeuge einzureihen, denen sie am ähnlichsten sind, und zwar: a) in Kapitel 86, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über einer Führungsschiene fortzubewegen (Luftkissenzüge); b) in Kapitel 87, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Boden oder in gleichem Maße über dem Boden und über dem Wasser fortzubewegen; c) in Kapitel 89, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Wasser fortzubewegen, auch wenn sie am Strand oder auf Landungsbrücken landen oder sich über Eisflächen fortbewegen können. Teile und Zubehör für Luftkissenfahrzeuge sind wie Teile und Zubehör von Fahrzeugen der Position einzureihen, der die Luftkissenfahrzeuge aufgrund der vorstehenden Bestimmungen zugewiesen werden. Ortsfestes Material für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen ist wie ortsfestes Gleismaterial einzureihen; Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen sind wie Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege einzureihen.
Wortlaut · Abschnitt XVII, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Vorbehaltlich der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 89 sind Werkzeuge und andere Waren zur Instandhaltung und Instandsetzung von Beförderungsmitteln wie die Beförderungsmittel einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für anderes Zubehör, das mit den Beförderungsmitteln, deren übliche Ausrüstung es darstellt, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft wird.

04Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 8905

Die fünf Warennummern der Position 8905 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19728905.10.10.00.0eingeführt · für die Seeschifffahrt
  2. 01.01.19728905.10.90.00.0eingeführt · andere
  3. 01.01.19728905.20.00.00.0eingeführt · schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen
  4. 01.01.19728905.90.10.00.0eingeführt · für die Seeschifffahrt
  5. 01.01.19728905.90.90.00.0eingeführt · andere

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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