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Position · 4-stelligZollaussetzungDual-Use

Position 8906 – Andere Wasserfahrzeuge, Rettungsboote

Position im Zolltarif

89Kapitel06Position

Zu dieser Position gehören andere Wasserfahrzeuge, einschließlich Kriegsschiffe und Rettungsfahrzeuge, etwa Rettungsboote. Ruderboote sind ausgenommen, Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger und Schwimmdocks gehören in Position 8905, Flöße, Bojen und Baken gehören in Position 8907.

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Gehört Ihr Rettungsboot zur Position 8906?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 8906?

Die Position 8906 wird zuerst in Kriegsschiffe (Zolltarifnummer 8906.10.00.00.0) und andere Wasserfahrzeuge (Unterposition 8906.90) unterteilt. Bei der Unterposition 8906.90 gehören Wasserfahrzeuge für die Seeschifffahrt in die Zolltarifnummer 8906.90.10.00.0. Die übrigen Wasserfahrzeuge werden nach einem Gewicht von 100 kg oder weniger (8906.90.91.00.0) und andere (8906.90.99.00.0) unterschieden.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittBeförderungsmittel
KapitelWasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen
PositionAndere Wasserfahrzeuge, einschließlich Kriegsschiffe und Rettungsfahrzeuge, ausgenommen RuderbooteDiese Seite
ZolltarifnummerKriegsschiffe
0 % · 0 vZTA
Unterpositionandere
0 % bis 2,7 % · 21 vZTA
Zolltarifnummerfür die Seeschifffahrt
andere
Zolltarifnummermit einem Gewicht von 100 kg oder weniger
Zolltarifnummerandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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Welche der 4 Warennummern gilt für Ihre Ware?

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 8906

Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Position 8906. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 8906

Rechts: wie viele der 4 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

verbotenAusfuhrkontrolle (Sanktionen) · Zentralafrikanische Republik4 von 4
verbotenAusfuhrkontrolle (Sanktionen) · Haiti4 von 4
verbotenAusfuhrkontrolle (Sanktionen) · Libyen4 von 4
verbotenSimbabwe-Sanktionen · Simbabwe1 von 4
GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder3 von 4
PflichtDie Anmeldung der Unterposition unterliegt rechtlichen Beschränkungen (Nettogewicht/besondere Maßeinheit) · alle Länder2 von 4
KontrolleKulturgüter aus dem Irak · Irak4 von 4
KontrolleKulturgüter aus dem Irak · alle Länder4 von 4
KontrolleF-Gase · alle Länder4 von 4
KontrolleKulturgüter · alle Länder4 von 4
KontrolleEinfuhrkontrolle · Libyen4 von 4
KontrolleAusfuhrkontrolle für Waren mit Einschränkungen · Sudan1 von 4
KontrolleAusfuhrkontrolle für Waren mit Einschränkungen · Südsudan1 von 4
KontrolleOzonabbauende Stoffe bei der Ausfuhr · alle Länder1 von 4
KontrolleOzonabbauende Stoffe bei der Einfuhr · alle Länder1 von 4
KontrolleAusfuhrkontrolle · Kongo (Demokratische Republik)1 von 4
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 8906

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Kapitel 89, Anmerkung 1
1. Rümpfe von Wasserfahrzeugen und unvollständige oder unfertige Wasserfahrzeuge, auch zerlegt, sowie zerlegte vollständige Wasserfahrzeuge sind, wenn die Wasserfahrzeuggattung zweifelhaft ist, in die Position 8906 einzureihen.
Wortlaut · Kapitel 89, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Zu den Unterpositionen 8901.10.10, 8901.20.10, 8901.30.10, 8901.90.10, 8902.00.10, 8903.22.10, 8903.23.10, 8903.32.10, 8903.33.10, 8904.00.91 und 8906.90.10 gehören nur Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind und deren größte Rumpflänge (ohne Berücksichtigung überragender Teile) 12 m oder mehr beträgt. Fischereifahrzeuge und Rettungsfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind, gelten ohne Rücksicht auf ihre Rumpflänge stets als Wasserfahrzeuge für die Seeschifffahrt.
Wortlaut · Abschnitt XVII, Anmerkung 3
3. „Teile“ und „Zubehör“ im Sinne der Kapitel 86 bis 88 sind nur Teile und Zubehör, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren des Kapitels 86, 87 oder 88 bestimmt sind. Teile und Zubehör, für die zwei oder mehr Positionen der Kapitel 86 bis 88 in Betracht kommen, sind der Position zuzuweisen, die dem Hauptverwendungszweck der Teile oder des Zubehörs entspricht.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XVII, Anmerkung 4
4. In diesem Abschnitt werden: a) Fahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fortbewegung sowohl auf der Straße als auch auf Schienen gebaut sind, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht; b) schwimmfähige Kraftfahrzeuge (Amphibienfahrzeuge) in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht; c) Luftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach so gebaut sind, dass sie auch als Landfahrzeuge verwendet werden können, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 88 eingereiht.
Wortlaut · Abschnitt XVII, Anmerkung 5
5. Luftkissenfahrzeuge sind wie die Fahrzeuge einzureihen, denen sie am ähnlichsten sind, und zwar: a) in Kapitel 86, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über einer Führungsschiene fortzubewegen (Luftkissenzüge); b) in Kapitel 87, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Boden oder in gleichem Maße über dem Boden und über dem Wasser fortzubewegen; c) in Kapitel 89, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Wasser fortzubewegen, auch wenn sie am Strand oder auf Landungsbrücken landen oder sich über Eisflächen fortbewegen können. Teile und Zubehör für Luftkissenfahrzeuge sind wie Teile und Zubehör von Fahrzeugen der Position einzureihen, der die Luftkissenfahrzeuge aufgrund der vorstehenden Bestimmungen zugewiesen werden. Ortsfestes Material für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen ist wie ortsfestes Gleismaterial einzureihen; Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen sind wie Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege einzureihen.
Wortlaut · Abschnitt XVII, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Vorbehaltlich der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 89 sind Werkzeuge und andere Waren zur Instandhaltung und Instandsetzung von Beförderungsmitteln wie die Beförderungsmittel einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für anderes Zubehör, das mit den Beförderungsmitteln, deren übliche Ausrüstung es darstellt, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft wird.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 8906

Die vier Warennummern der Position 8906 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.20028906.10.00.00.0eingeführt · Kriegsschiffe
  2. 01.01.20028906.90.10.00.0eingeführt · für die Seeschifffahrt
  3. 01.01.20028906.90.91.00.0eingeführt · mit einem Gewicht von 100 kg oder weniger
  4. 01.01.20028906.90.99.00.0eingeführt · andere

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 8906

Welche Zolltarifnummer gilt für ein Rettungsboot in Position 8906?

Ein seetüchtiges Rettungsboot gehört in die Zolltarifnummer 8906.90.10.00.0. Die Einreihung gilt unabhängig von der Rumpflänge, denn seetüchtige Rettungsfahrzeuge gelten stets als Wasserfahrzeuge für die Seeschifffahrt.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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