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Warennummer 2005.99.50 – Gemüsemischungen, anders zubereitet

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Zubereitete oder haltbar gemachte Mischungen von Gemüsen gehören in diese Warennummer, wenn sie nicht gefroren und anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht sind, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006. Sauerkraut gehört in die Warennummer 2005.99.60. Darunter richtet sich die Einreihung danach, ob die Mischung als Pulver vorliegt.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Gehört Ihre Gemüsemischung zur Warennummer 2005.99.50?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 2005.99.50?

Die Zolltarifnummer 2005.99.50.10.0 erfasst Pulver, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke. Die Zolltarifnummer 2005.99.50.90.0 erfasst Mischungen von Gemüsen, die nicht als Pulver im Sinne der Zolltarifnummer 2005.99.50.10.0 vorliegen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelZubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen
PositionAnderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006
anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen
Unterpositionandere
Kombinierte NomenklaturMischungen von GemüsenDiese Seite
ZolltarifnummerPulver, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke
17,6 % · 87 vZTA
Zolltarifnummerandere
17,6 % · 87 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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Welche der 2 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 2005.99.50

erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder50 % mit Unterlage Y155; sonst 0 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland50 %
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Europäische UnionEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · FäröerEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · GrönlandEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · alle LänderEinfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderEinfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

03Waren

Welche Waren fallen unter Warennummer 2005.99.50?

2 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Warennummer 2005.99.50. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

04Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 2005.99.50

Anmerkungen (3)

Wortlaut · Kapitel 20, Anmerkung 3
3. Zu den Positionen 2001, 2004 und 2005 gehören, je nach Beschaffenheit, nur solche Erzeugnisse des Kapitels 7 oder der Position 1105 oder 1106 (ausgenommen Mehl, Grieß und Pulver von Erzeugnissen des Kapitels 8), die durch andere als die in Anmerkung 1 Buchstabe a) aufgeführten Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht worden sind.
Wortlaut · Kapitel 20, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Als „Gemüse, homogenisiert“ im Sinne der Unterposition 2005.10 gelten Zubereitungen aus fein homogenisiertem Gemüse, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Zubereitung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen von Gemüse enthalten. Die Unterposition 2005.10 hat Vorrang vor allen anderen Unterpositionen der Position 2005.
Eine weitere Anmerkung im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt IV, Anmerkung 1
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.

1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 2005.99.50

Welche Zolltarifnummer gilt unter der Warennummer 2005.99.50 für Pulver aus Gemüsemischungen?

Pulver aus Gemüsemischungen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke, gehört in die Zolltarifnummer 2005.99.50.10.0. Alle anderen Mischungen von Gemüsen fallen unter die Zolltarifnummer 2005.99.50.90.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex

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