01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 2005.99.50?
Die Zolltarifnummer 2005.99.50.10.0 erfasst Pulver, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke. Die Zolltarifnummer 2005.99.50.90.0 erfasst Mischungen von Gemüsen, die nicht als Pulver im Sinne der Zolltarifnummer 2005.99.50.10.0 vorliegen.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Ihre Ware einreihen
Welche der 2 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 2005.99.50
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Waren
Welche Waren fallen unter Warennummer 2005.99.50?
2 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Warennummer 2005.99.50. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
04Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 2005.99.50
Anmerkungen (3)
3. Zu den Positionen 2001, 2004 und 2005 gehören, je nach Beschaffenheit, nur solche Erzeugnisse des Kapitels 7 oder der Position 1105 oder 1106 (ausgenommen Mehl, Grieß und Pulver von Erzeugnissen des Kapitels 8), die durch andere als die in Anmerkung 1 Buchstabe a) aufgeführten Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht worden sind.
1. Als „Gemüse, homogenisiert“ im Sinne der Unterposition 2005.10 gelten Zubereitungen aus fein homogenisiertem Gemüse, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Zubereitung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen von Gemüse enthalten. Die Unterposition 2005.10 hat Vorrang vor allen anderen Unterpositionen der Position 2005.
Eine weitere Anmerkung im Wortlaut
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.
05Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Warennummer 2005.99.50
Welche Zolltarifnummer gilt unter der Warennummer 2005.99.50 für Pulver aus Gemüsemischungen?
Pulver aus Gemüsemischungen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke, gehört in die Zolltarifnummer 2005.99.50.10.0. Alle anderen Mischungen von Gemüsen fallen unter die Zolltarifnummer 2005.99.50.90.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex

