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Abschnitt II · Kap. 06 bis 14

Kapitel 07 des Zolltarifs – Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen

Kapitel im Zolltarif

07Kapitel

Kapitel 07 umfasst Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren, vorläufig haltbar gemacht oder getrocknet. Frische oder gekühlte Hülsenfrüchte stehen in Position 0708, getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte in Position 0713. Nicht zu Kapitel 07 gehören Erzeugnisse zu Futterzwecken der Position 1214 sowie getrocknete oder zerkleinerte Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta (Position 0904).

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Welche Position aus HS-Code 07 gilt für Ihr Gemüse?

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01Tarifbaum

Wo steht Kapitel 07 im Zolltarif?

Abschnitt II umfasst die Kapitel 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 13 und 14. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren pflanzlichen Ursprungs
KapitelLebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels
KapitelGemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werdenDiese Seite
PositionKartoffeln, frisch oder gekühlt
4 Nr. · 61 vZTA
PositionTomaten, frisch oder gekühlt
3 Nr. · 2 vZTA
PositionSpeisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch …
5 Nr. · 5 vZTA
PositionKohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi …
5 Nr. · 3 vZTA
PositionSalate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium spp.), frisch oder gekühlt
4 Nr. · 6 vZTA
PositionKarotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln …
4 Nr. · 1 vZTA
PositionGurken und Cornichons, frisch oder gekühlt
2 Nr. · 1 vZTA
PositionHülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt
3 Nr. · 1 vZTA
PositionAnderes Gemüse, frisch oder gekühlt
26 Nr. · 18 vZTA
PositionGemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren
16 Nr. · 12 vZTA
PositionGemüse, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet
11 Nr. · 4 vZTA
PositionGemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten …
12 Nr. · 31 vZTA
KapitelGenießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen
KapitelKaffee, Tee, Mate und Gewürze
KapitelGetreide
KapitelMüllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen
KapitelÖlsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter
KapitelSchellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge
KapitelFlechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

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02Positionen

Welche Positionen gehören zu Kapitel 07?

Die Positionen 0701 bis 0708 erfassen frisches oder gekühltes Gemüse, darunter Kartoffeln (0701), Tomaten (0702), Speisezwiebeln und Knoblauch (0703), Kohl (0704), Salate (0705), Wurzeln wie Karotten und Rote Rüben (0706), Gurken (0707) und Hülsenfrüchte (0708). Position 0709 umfasst anderes frisches oder gekühltes Gemüse, die Positionen 0710 und 0711 gefrorenes sowie vorläufig haltbar gemachtes Gemüse. Die Positionen 0712 und 0713 betreffen getrocknetes Gemüse und getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, Position 0714 Maniok, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Stärke- oder Inulingehalt.

03Anmerkungen

Was gehört nicht in Kapitel 07?

  1. 1Abschnitt II, Anmerkung 1In diesem Abschnitt gelten als Pellets Erzeugnisse, die unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert wurden.
  2. 2Kapitel 7, Anmerkung 1Nicht zu Kapitel 07 gehören Erzeugnisse zu Futterzwecken der Position 1214.
  3. 3Kapitel 7, Anmerkung 2In den Positionen 0709 bis 0712 umfasst Gemüse auch genießbare Pilze, Trüffeln, Oliven, Kapern, Zucchini, Kürbisse, Auberginen, Zuckermais, Früchte der Gattungen Capsicum und Pimenta, Fenchel sowie Küchenkräuter wie Petersilie, Kerbel, Estragon, Kresse und Majoran.
  4. 4Kapitel 7, Anmerkung 3Zu Position 0712 gehören alle getrockneten Gemüse der in den Positionen 0701 bis 0711 erfassten Arten, ausgenommen getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte (Position 0713), Zuckermais in Form von Waren der Positionen 1102 bis 1104, Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln (Position 1105) sowie Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 (Position 1106).
  5. 5Kapitel 7, Anmerkung 4Nicht zu diesem Kapitel gehören getrocknete oder gemahlene oder sonst zerkleinerte Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta (Position 0904).
  6. 6Kapitel 7, Anmerkung 5Zu Position 0711 gehört Gemüse, das nur zur vorläufigen Haltbarmachung während der Beförderung oder der Lagerung vor der Verwendung behandelt wurde, beispielsweise durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefel oder anderen konservierenden Stoffen, sofern es in diesem Zustand nach wie vor nicht für den unmittelbaren Genuss geeignet ist.
Alle 6 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt II, Anmerkung 1
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
Wortlaut · Kapitel 7, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 7 gehören nicht Erzeugnisse zu Futterzwecken der Position 1214.
Wortlaut · Kapitel 7, Anmerkung 2
2. In den Positionen 0709 bis 0712 umfasst der Begriff „Gemüse“ auch genießbare Pilze, Trüffeln, Oliven, Kapern, Zucchini (Courgettes), Kürbisse, Auberginen, Zuckermais (Zea mays var. saccharata), Früchte der Gattungen Capsicum und Pimenta, Fenchel und Küchenkräuter wie Petersilie, Kerbel, Estragon, Kresse und Majoran (Majorana hortensis oder Origanum majorana).
Wortlaut · Kapitel 7, Anmerkung 3
3. Zu Position 0712 gehören alle getrockneten Gemüse der in den Positionen 0701 bis 0711 erfassten Arten, ausgenommen: a) getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte (Position 0713); b) Zuckermais in Form von Waren der Positionen 1102 bis 1104; c) Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln (Position 1105); d) Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 (Position 1106).
Wortlaut · Kapitel 7, Anmerkung 4
4. Zu diesem Kapitel gehören jedoch nicht getrocknete oder gemahlene oder sonst zerkleinerte Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta (Position 0904).
Wortlaut · Kapitel 7, Anmerkung 5
5. Zu Position 0711 gehört Gemüse, das lediglich zum Zwecke der vorläufigen Haltbarmachung während der Beförderung oder der Lagerung vor der Verwendung behandelt wurde (beispielsweise durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefel oder anderen konservierenden Stoffen), sofern es in diesem Zustand nach wie vor nicht für den unmittelbaren Genuss geeignet ist.

04Typische Waren

Typische Waren in Kapitel 07

68 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 07. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

05Rechtsprechung

Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 07

2 Einreihungsverordnungen, 1 Urteile und 0 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 07. Die neuesten:

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
Kapitel 07, Allgemeines1. Blanchieren ist unter diesem Kapitel nicht erlaubt, ausgenommen bei: — gefrorenem Gemüse (auch in Wasser oder Dampf gekocht) der Position 0710. — getrockneten ausgelösten Hülsenfrüchten, auch geschält oder zerkleinert, der Position 0713. 2. Sprossen (Gemüsesprossen und andere Sprossen) sind zu Ernährungszwecken verwendete gekeimte Samen, die roh oder gegart verzehrt werden. Zum Keimen werden die Samen …

Einreihungsverordnungen (2)

VerordnungWareDamals
902/200727.07.2007Ganze Knoblauchknollen mit einer Temperatur von 0 °C bis -5 °C, die nicht im Kern gefroren sind, wurden in die Warennummer 0703.20.00 eingereiht und nicht in Position 0710.0703.20.00
1196/9727.06.1997In Flüssigkeit eingelegte, vorläufig haltbar gemachte Pilze der Gattung Agaricus mit 0,1 GHT Essigsäure, 270 ppm Sulfit und 19 GHT Salz wurden in die damalige Nummer 0711.90.40 eingereiht, heute in die Warennummer 0711.51.00.0711.90.40heute 0711.51.00

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-423/0928.10.2010Das Urteil legt die Kombinierte Nomenklatur für Knoblauch aus, der einem intensiven Trocknungsverfahren mit spezieller Behandlung unterzogen wurde, bei dem am Ende dem Erzeugnis die gesamte oder nahezu die gesamte Flüssigkeit entzogen wird.

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Kapitel 07

Wie finde ich die Zolltarifnummer für Gemüse aus HS-Code 07?

Sie finden die Zolltarifnummer, indem Sie zuerst die passende Position in Kapitel 07 suchen, etwa 0703 für Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch und Porree.

Was gehört nicht zu Kapitel 07 des Zolltarifs?

Nicht zu Kapitel 07 gehören Erzeugnisse zu Futterzwecken der Position 1214.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Positionen und Maßnahmen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Position
Kombinierte Nomenklatur
Positionen, Gliederung und Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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