01Tarifbaum
Wo steht Kapitel 07 im Zolltarif?
Abschnitt II umfasst die Kapitel 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 13 und 14. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.
Ihre Ware einreihen
14 Positionen. Welche ist Ihre?
Unser Werkzeug führt Ihre Ware durch die Allgemeinen Vorschriften und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Positionen
Welche Positionen gehören zu Kapitel 07?
Die Positionen 0701 bis 0708 erfassen frisches oder gekühltes Gemüse, darunter Kartoffeln (0701), Tomaten (0702), Speisezwiebeln und Knoblauch (0703), Kohl (0704), Salate (0705), Wurzeln wie Karotten und Rote Rüben (0706), Gurken (0707) und Hülsenfrüchte (0708). Position 0709 umfasst anderes frisches oder gekühltes Gemüse, die Positionen 0710 und 0711 gefrorenes sowie vorläufig haltbar gemachtes Gemüse. Die Positionen 0712 und 0713 betreffen getrocknetes Gemüse und getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, Position 0714 Maniok, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Stärke- oder Inulingehalt.
03Anmerkungen
Was gehört nicht in Kapitel 07?
- 1Abschnitt II, Anmerkung 1In diesem Abschnitt gelten als Pellets Erzeugnisse, die unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert wurden.
- 2Kapitel 7, Anmerkung 1Nicht zu Kapitel 07 gehören Erzeugnisse zu Futterzwecken der Position 1214.
- 3Kapitel 7, Anmerkung 2In den Positionen 0709 bis 0712 umfasst Gemüse auch genießbare Pilze, Trüffeln, Oliven, Kapern, Zucchini, Kürbisse, Auberginen, Zuckermais, Früchte der Gattungen Capsicum und Pimenta, Fenchel sowie Küchenkräuter wie Petersilie, Kerbel, Estragon, Kresse und Majoran.
- 4Kapitel 7, Anmerkung 3Zu Position 0712 gehören alle getrockneten Gemüse der in den Positionen 0701 bis 0711 erfassten Arten, ausgenommen getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte (Position 0713), Zuckermais in Form von Waren der Positionen 1102 bis 1104, Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln (Position 1105) sowie Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 (Position 1106).
- 5Kapitel 7, Anmerkung 4Nicht zu diesem Kapitel gehören getrocknete oder gemahlene oder sonst zerkleinerte Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta (Position 0904).
- 6Kapitel 7, Anmerkung 5Zu Position 0711 gehört Gemüse, das nur zur vorläufigen Haltbarmachung während der Beförderung oder der Lagerung vor der Verwendung behandelt wurde, beispielsweise durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefel oder anderen konservierenden Stoffen, sofern es in diesem Zustand nach wie vor nicht für den unmittelbaren Genuss geeignet ist.
Alle 6 Anmerkungen im Wortlaut
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
1. Zu Kapitel 7 gehören nicht Erzeugnisse zu Futterzwecken der Position 1214.
2. In den Positionen 0709 bis 0712 umfasst der Begriff „Gemüse“ auch genießbare Pilze, Trüffeln, Oliven, Kapern, Zucchini (Courgettes), Kürbisse, Auberginen, Zuckermais (Zea mays var. saccharata), Früchte der Gattungen Capsicum und Pimenta, Fenchel und Küchenkräuter wie Petersilie, Kerbel, Estragon, Kresse und Majoran (Majorana hortensis oder Origanum majorana).
3. Zu Position 0712 gehören alle getrockneten Gemüse der in den Positionen 0701 bis 0711 erfassten Arten, ausgenommen: a) getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte (Position 0713); b) Zuckermais in Form von Waren der Positionen 1102 bis 1104; c) Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln (Position 1105); d) Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 (Position 1106).
4. Zu diesem Kapitel gehören jedoch nicht getrocknete oder gemahlene oder sonst zerkleinerte Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta (Position 0904).
5. Zu Position 0711 gehört Gemüse, das lediglich zum Zwecke der vorläufigen Haltbarmachung während der Beförderung oder der Lagerung vor der Verwendung behandelt wurde (beispielsweise durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefel oder anderen konservierenden Stoffen), sofern es in diesem Zustand nach wie vor nicht für den unmittelbaren Genuss geeignet ist.
04Typische Waren
Typische Waren in Kapitel 07
68 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 07. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Kartoffel – 0701.90.90.90.0
Kürbis – 0709.93.90.90.0
Wasabi – 0706.90.90.00.0
Maniok – 0714.10.00.10.0
Majoran – 0712.90.90.90.0
Salat – 0705.11.00.00.0
Tomate – 0702.00.99.99.0
Kichererbse – 0713.20.00.00.0
Bohne – 0713.33.90.00.0
Süßkartoffel – 0714.20.10.00.0
Getrockneter Pilz – 0712.39.00.39.0
Weiße Bohne – 0713.33.90.00.0
Trüffel – 0709.56.00.00.0
Knoblauchpulver – 0712.90.90.10.0
Okra – 0709.99.90.20.0
Pilz – 0709.51.00.00.005Rechtsprechung
Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 07
2 Einreihungsverordnungen, 1 Urteile und 0 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 07. Die neuesten:
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| Kapitel 07, Allgemeines | 1. Blanchieren ist unter diesem Kapitel nicht erlaubt, ausgenommen bei: — gefrorenem Gemüse (auch in Wasser oder Dampf gekocht) der Position 0710. — getrockneten ausgelösten Hülsenfrüchten, auch geschält oder zerkleinert, der Position 0713. 2. Sprossen (Gemüsesprossen und andere Sprossen) sind zu Ernährungszwecken verwendete gekeimte Samen, die roh oder gegart verzehrt werden. Zum Keimen werden die Samen … |
Einreihungsverordnungen (2)
| Verordnung | Ware | Damals |
|---|---|---|
| 902/200727.07.2007 | Ganze Knoblauchknollen mit einer Temperatur von 0 °C bis -5 °C, die nicht im Kern gefroren sind, wurden in die Warennummer 0703.20.00 eingereiht und nicht in Position 0710. | 0703.20.00 |
| 1196/9727.06.1997 | In Flüssigkeit eingelegte, vorläufig haltbar gemachte Pilze der Gattung Agaricus mit 0,1 GHT Essigsäure, 270 ppm Sulfit und 19 GHT Salz wurden in die damalige Nummer 0711.90.40 eingereiht, heute in die Warennummer 0711.51.00. | 0711.90.40heute 0711.51.00 |
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-423/0928.10.2010 | Das Urteil legt die Kombinierte Nomenklatur für Knoblauch aus, der einem intensiven Trocknungsverfahren mit spezieller Behandlung unterzogen wurde, bei dem am Ende dem Erzeugnis die gesamte oder nahezu die gesamte Flüssigkeit entzogen wird. |
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zu Kapitel 07
Wie finde ich die Zolltarifnummer für Gemüse aus HS-Code 07?
Sie finden die Zolltarifnummer, indem Sie zuerst die passende Position in Kapitel 07 suchen, etwa 0703 für Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch und Porree.
Was gehört nicht zu Kapitel 07 des Zolltarifs?
Nicht zu Kapitel 07 gehören Erzeugnisse zu Futterzwecken der Position 1214.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Positionen und Maßnahmen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Position
- Kombinierte Nomenklatur
- Positionen, Gliederung und Anmerkungen
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile