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Position 1106 – Mehl, Grieß und Pulver aus Hülsenfrüchten

Position im Zolltarif

11Kapitel06Position

Zu Position 1106 gehören Mehl, Grieß und Pulver aus getrockneten Hülsenfrüchten, etwa Kichererbsenmehl, sowie Mehl, Grieß und Pulver aus Sagomark, Wurzeln, Knollen und Erzeugnissen des Kapitels 8, etwa Kochbananenmehl. Die Ausgangsstoffe selbst fallen nicht allein deshalb in Position 1106. Mehl, Grieß und Pulver von Kartoffeln gehören in Position 1105, Malz in Position 1107.

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Gehört Ihr Mehl aus Hülsenfrüchten zur Position 1106?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 1106?

Die Position 1106 gliedert sich in die Unterpositionen 1106.10, 1106.20 und 1106.30. Unterposition 1106.10 erfasst Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, es gilt die Zolltarifnummer 1106.10.00.00.0. Unterposition 1106.20 erfasst Sagomark sowie Wurzeln oder Knollen der Position 0714, unterteilt in 1106.20.10.00.0 für die menschliche Ernährung ungenießbar gemacht und 1106.20.90.00.0 für alle Erzeugnisse, die nicht für die menschliche Ernährung ungenießbar gemacht sind. Unterposition 1106.30 erfasst Erzeugnisse des Kapitels 8, unterteilt in 1106.30.10.00.0 von Bananen und 1106.30.90 für Erzeugnisse des Kapitels 8, ausgenommen Bananen.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren pflanzlichen Ursprungs
KapitelMüllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen
PositionMehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8Diese Seite
Zolltarifnummervon getrockneten Hülsenfrüchten der Position 071350 % mit Unterlage Y155; sonst 7,7 % · 4 vZTA
Unterpositionvon Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714
verschieden · 2 vZTA
Zolltarifnummerfür die menschliche Ernährung ungenießbar gemacht
Zolltarifnummerandere
Unterpositionvon Erzeugnissen des Kapitels 8
8,3 % bis 10,9 % · 19 vZTA
Zolltarifnummervon Bananen
Kombinierte Nomenklaturandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 1106

8 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 1106. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 1106

Rechts: wie viele der 5 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Schweiz1 von 5
erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder4 von 5
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus4 von 5
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland4 von 5
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle Länder5 von 5
KontrolleEinfuhrkontrolle · Aserbaidschan1 von 5
KontrolleEinfuhrkontrolle · Georgien1 von 5
KontrolleEinfuhrkontrolle · Türkei1 von 5
KontrolleEinfuhrkontrolle · USA1 von 5
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 1106

Anmerkungen (3)

Wortlaut · Kapitel 11, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Als „Mehl“, „Grieß“ und „Pulver“ im Sinne der Position 1106 gelten Erzeugnisse aus dem Vermahlen oder aus jedem anderen Zerkleinerungsverfahren von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8, mit Ausnahme von geraspelten und getrockneten Kokosnüssen, die jeweils folgende Bedingungen erfüllen: a) getrocknete Hülsenfrüchte, Sagomark, Wurzeln, Knollen und die Erzeugnisse des Kapitels 8 (mit Ausnahme der Schalenfrüchte der Positionen 0801 und 0802) müssen mit einem Anteil von 95 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 2 mm hindurchgehen; b) Schalenfrüchte der Positionen 0801 und 0802 müssen mit einem Anteil von 50 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 2,5 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Abschnitt II, Anmerkung 1
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
Wortlaut · Kapitel 11, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, wird folgender Zollsatz angewendet: a) auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden; b) auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.

1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 1106

Die fünf Warennummern der Position 1106 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19721106.10.00.00.0eingeführt · von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 · zuletzt geändert 01.01.1996
  2. 01.01.19721106.20.10.00.0eingeführt · für die menschliche Ernährung ungenießbar gemacht · zuletzt geändert 01.01.2009
  3. 01.01.19921106.20.90.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2009
  4. 01.01.19721106.30.10.00.0eingeführt · von Bananen
  5. 01.01.19721106.30.90eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2010

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 1106

Welche Zolltarifnummer gilt für Kichererbsenmehl in Position 1106?

Kichererbsenmehl gehört in die Zolltarifnummer 1106.10.00.00.0, sofern die getrockneten Hülsenfrüchte zu 95 GHT oder mehr durch ein Sieb mit 2 mm lichter Maschenweite hindurchgehen. Mehl aus getrockneten Hülsenfrüchten, das diese Siebbedingung nicht erfüllt, gilt nach der Anmerkung nicht als Mehl im Sinne der Position 1106 und gehört daher nicht in diese Zolltarifnummer.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex

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