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Warennummer 2106.10.80 – Eiweißkonzentrate und Eiweißstoffe

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Die Warennummer 2106.10.80 erfasst Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe im Wortlaut „andere“ innerhalb der Unterposition 2106.10 in Position 2106 (Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen). Die Nachbarnummer Warennummer 2106.10.20 erfasst Waren, die kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthalten oder nur weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthalten, während die Warennummer 2106.10.80 die übrigen Waren umfasst. Die Zolltarifnummern darunter richten sich nach einem Gehalt an Milchfett, anderen Fetten oder Zucker sowie danach, ob es sich um Erbsenprotein handelt.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Gehört Ihr Erbsenprotein zur Unterposition 2106.10?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 2106.10.80?

Zolltarifnummer 2106.10.80.31.0 erfasst Erbsenprotein mit hohem Proteinanteil und mehr als 65 % Proteingehalt in der Trockenmasse, das mehr als 1 GHT Milchfett, 1 GHT andere Fette oder mehr als 5 GHT Zucker enthält und mit einem Gehalt an zugesetztem Rohr- und Rübenzucker der Unterpositionen 1701.91 bis 1701.99 von weniger als 65 % des Nettogewichts. Zolltarifnummer 2106.10.80.39.0 erfasst dasselbe Erbsenprotein mit mehr als 1 GHT Milchfett, 1 GHT andere Fette oder mehr als 5 GHT Zucker enthaltend, sofern der Zuckergehalt nicht die Bedingung von 2106.10.80.31.0 erfüllt. Zolltarifnummer 2106.10.80.35.0 erfasst die übrigen Waren mit mehr als 1 GHT Milchfett, 1 GHT andere Fette oder mehr als 5 GHT Zucker enthaltend und mit einem Gehalt an zugesetztem Rohr- und Rübenzucker der Unterpositionen 1701.91 bis 1701.99 von weniger als 65 % des Nettogewichts, die kein Erbsenprotein sind, und Zolltarifnummer 2106.10.80.40.0 die übrigen Waren mit mehr als 1 GHT Milchfett, 1 GHT andere Fette oder mehr als 5 GHT Zucker enthaltend ohne diesen Zuckergehalt. Zolltarifnummer 2106.10.80.71.0 erfasst Erbsenprotein ohne diese Milchfett-, Fett- und Zuckerbedingungen, und Zolltarifnummer 2106.10.80.79.0 alle übrigen Waren.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelVerschiedene Lebensmittelzubereitungen
PositionLebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
UnterpositionEiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe
Kombinierte NomenklaturandereDiese Seite
mehr als 1 GHT Milchfett, 1 GHT andere Fette oder mehr als 5 GHT Zucker enthaltend
mit einem Gehalt an zugesetztem Rohr- und Rübenzucker der Unterpositionen 1701.91 bis 1701.99 von weniger als 65 % des Nettogewichts
ZolltarifnummerErbsenprotein mit einem hohen Proteinanteil, mit einem Proteingehalt von mehr als 65 % in der Trockenmasse, und umfasst alle Arten von aus Erbsen (unter anderem aus gelben und grünen Futtererbsen) gewonnenem Erbsenprotein, in allen physikalischen Formen (einschließlich fester (z. B. Pulver) und flüssiger Formen (Lösungen)), auch texturiert
0 % + Agrarteilbetrag (EA) · 21 vZTA
Zolltarifnummerandere
0 % + Agrarteilbetrag (EA) · 21 vZTA
andere
ZolltarifnummerErbsenprotein mit einem hohen Proteinanteil, mit einem Proteingehalt von mehr als 65 % in der Trockenmasse, und umfasst alle Arten von aus Erbsen (unter anderem aus gelben und grünen Futtererbsen) gewonnenem Erbsenprotein, in allen physikalischen Formen (einschließlich fester (z. B. Pulver) und flüssiger Formen (Lösungen)), auch texturiert
0 % + Agrarteilbetrag (EA) · 21 vZTA
Zolltarifnummerandere
0 % + Agrarteilbetrag (EA) · 21 vZTA
andere
ZolltarifnummerErbsenprotein mit einem hohen Proteinanteil, mit einem Proteingehalt von mehr als 65 % in der Trockenmasse, und umfasst alle Arten von aus Erbsen (unter anderem aus gelben und grünen Futtererbsen) gewonnenem Erbsenprotein, in allen physikalischen Formen (einschließlich fester (z. B. Pulver) und flüssiger Formen (Lösungen)), auch texturiert
0 % + Agrarteilbetrag (EA) · 21 vZTA
Zolltarifnummerandere
0 % + Agrarteilbetrag (EA) · 21 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 2106.10.80

erhöht den ZollAntidumpingzoll · China67,1 bis 115,9 % je nach Zolltarifnummer; für Hersteller mit eigenem Zusatzcode gelten eigene Sätze.bis 115,9 %
erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder50 % mit Unterlage Y155; sonst 0 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland50 %
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Europäische UnionEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · FäröerEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · GrönlandEinfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle · IndienEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · alle LänderEinfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderEinfuhr
KontrolleREACH · alle LänderEinfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Nordkorea, Russland, BelarusSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 2106.10.80

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Kapitel 21, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Für die Anwendung der Unterpositionen 2106.10.20 und 2106.90.92 umfasst der Begriff „Stärke“ auch die Stärkeabbauprodukte.
Wortlaut · Kapitel 21, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Für die Anwendung der Unterposition 2106.90.20 gelten als „zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen“, die Zubereitungen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 21, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Im Sinne der Unterposition 2106.90.30 bezeichnet der Begriff „Isoglucose“ das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 10 GHT oder mehr an Fructose.
Wortlaut · Kapitel 21, Zusätzliche Anmerkung 4
4. Für Waren der Unterpositionen 2106.90.30 und 2106.90.59 wird der Saccharosegehalt, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern, nach der Refraktometermethode bestimmt (ausgedrückt in Brix-Werten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission (71)).
Wortlaut · Kapitel 21, Zusätzliche Anmerkung 5
5. Andere Lebensmittelzubereitungen, dosiert aufgemacht, wie Kapseln, Tabletten, Pastillen und Pillen, die zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel bestimmt sind, werden, sofern anderweitig weder genannt noch inbegriffen, in Position 2106 eingereiht.
Wortlaut · Abschnitt IV, Anmerkung 1
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (2)

FundstelleKernaussage
2106.10.20 bis 2106.10.80Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe: Siehe die Erläuterungen zu Position 2106 des HS, zweiter Absatz Ziffer 6 (mit Ausnahme der Eiweißhydrolysate). Nicht hierher gehören Milchproteinkonzentrate (Unterposition 0404.90 oder Position 3504.00). Bei der Ermittlung des Saccharosegehalts zum Zweck der Einreihung in diese Unterpositionen ist auch der Gehalt an Invertzucker, berechnet als Saccharose, zu …
Kapitel 21, AllgemeinesDie Einreihung von „Nahrungsergänzungsmitteln“ (gemäß Ziffer 16 der Erläuterungen zu Position 2106 des HS), insbesondere anderer Lebensmittelzubereitungen, dosiert aufgemacht, wie Kapseln, Tabletten, Pastillen und Pillen, die zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel bestimmt sind, ist auch unter den Kriterien zu betrachten, die im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen …

Urteile des EuGH (7)

UrteilKernsatz
C-252/2408.05.2025Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1998 der Kommission …
C-14/9130.01.1992
C-377/9205.10.1993Eine Substanz aus einer pasteurisierten, homogenisierten und danach sprühgetrockneten Mischung aus zermahlener und gepresster Kokosnußmasse mit vor der Trocknung zur Gewinnung der Pulverform zugesetztem Maltodextrin und Natrium-Kaseinat und mit einem …
C-441/1509.02.2017Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der …

2 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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