01Tarifbaum
Wo steht Kapitel 21 im Zolltarif?
Abschnitt IV umfasst die Kapitel 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23 und 24. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.
Ihre Ware einreihen
6 Positionen. Welche ist Ihre?
Unser Werkzeug führt Ihre Ware durch die Allgemeinen Vorschriften und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Positionen
Welche Positionen gehören zu Kapitel 21?
Das Kapitel gliedert sich in sechs Positionen: 2101 (Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate), 2102 (Hefen und andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend, sowie zubereitete Backtriebmittel), 2103 (Würzsoßen, Würzmittel, Senfmehl und Senf), 2104 (Suppen und Brühen sowie zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen), 2105 (Speiseeis) und 2106 (Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen).
03Anmerkungen
Was gehört nicht in Kapitel 21?
- 1Abschnitt IV, Anmerkung 1Im Abschnitt IV gelten als Pellets Erzeugnisse, die durch Pressen oder durch Zusatz von höchstens 3 GHT Bindemittel zu Zylindern, Kügelchen oder ähnlichen Formen agglomeriert wurden.
- 2Kapitel 21, Anmerkung 1Nicht zu Kapitel 21 gehören Gemüsemischungen der Position 0712, geröstete Kaffeemittel, aromatisierter Tee, Gewürze der Positionen 0904 bis 0910, Waren der Position 2404, Hefen als Arzneiwaren sowie andere Waren der Positionen 3003 oder 3004 und zubereitete Enzyme der Position 3507; Lebensmittelzubereitungen mit mehr als 20 GHT Wurst, Fleisch, Fisch oder anderen aufgezählten tierischen Bestandteilen gehören nach Kapitel 16, ausgenommen Waren der Positionen 2103 und 2104.
- 3Kapitel 21, Anmerkung 2Zur Position 2101 gehören auch Auszüge aus den gerösteten Kaffeemitteln der Anmerkung 1 Buchstabe b.
- 4Kapitel 21, Anmerkung 3Zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen der Position 2104 sind fein homogenisierte Mischungen mehrerer Grundstoffe, die im Einzelverkauf für Säuglinge, Kleinkinder oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit höchstens 250 g aufgemacht sind; geringe Zutaten zum Würzen oder Haltbarmachen bleiben außer Betracht.
- 5Kapitel 21, Zusätzliche Anmerkung 1Bei den Warennummern 2106.10.20 und 2106.90.92 umfasst der Begriff Stärke auch die Stärkeabbauprodukte.
- 6Kapitel 21, Zusätzliche Anmerkung 2Unter die Warennummer 2106.90.20 fallen zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol, ausgenommen Zubereitungen auf der Basis von Riechstoffen.
- 7Kapitel 21, Zusätzliche Anmerkung 3Isoglucose im Sinne der Warennummer 2106.90.30 ist ein aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnenes Erzeugnis mit einem Gehalt von 10 GHT oder mehr Fructose, bezogen auf die Trockenmasse.
- 8Kapitel 21, Zusätzliche Anmerkung 4Bei den Warennummern 2106.90.30 und 2106.90.59 wird der Saccharosegehalt einschließlich anderer Zucker nach der Refraktometermethode in Brix-Werten bestimmt.
- 9Kapitel 21, Zusätzliche Anmerkung 5Nahrungsergänzungsmittel in dosierter Form wie Kapseln, Tabletten, Pastillen und Pillen werden, sofern anderweitig weder genannt noch inbegriffen, in Position 2106 eingereiht.
- 10Kapitel 21, Zusätzliche Anmerkung 6Zubereitungen auf Basis von Kaffee, Tee oder Mate sowie deren Auszüge, Essenzen und Konzentrate mit einem Zuckergehalt von 97 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockenmasse, sind von Position 2101 ausgeschlossen und grundsätzlich in Kapitel 17 einzureihen.
Alle 10 Anmerkungen im Wortlaut
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
1. Zu Kapitel 21 gehören nicht: a) Gemüsemischungen der Position 0712; b) geröstete Kaffeemittel mit beliebigem Gehalt an Kaffee (Position 0901); c) aromatisierter Tee (Position 0902); d) Gewürze und andere Waren der Positionen 0904 bis 0910; e) Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen Waren der Positionen 2103 und 2104, mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren — einzeln oder zusammen — von mehr als 20 GHT (Kapitel 16); f) Waren der Position 2404; g) Hefen, als Arzneiwaren aufgemacht, und andere Waren der Position 3003 oder 3004; h) zubereitete Enzyme der Position 3507.
2. Zu Position 2101 gehören auch Auszüge aus den in der Anmerkung 1 Buchstabe b) genannten Kaffeemitteln.
3. Im Sinne der Position 2104 gelten als „zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen“ Zubereitungen aus einer fein homogenisierten Mischung mehrerer Grundstoffe, wie Fleisch, Fisch, Gemüse, Früchten oder Nüssen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Mischung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen der Bestandteile enthalten.
1. Für die Anwendung der Unterpositionen 2106.10.20 und 2106.90.92 umfasst der Begriff „Stärke“ auch die Stärkeabbauprodukte.
2. Für die Anwendung der Unterposition 2106.90.20 gelten als „zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen“, die Zubereitungen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol.
3. Im Sinne der Unterposition 2106.90.30 bezeichnet der Begriff „Isoglucose“ das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 10 GHT oder mehr an Fructose.
4. Für Waren der Unterpositionen 2106.90.30 und 2106.90.59 wird der Saccharosegehalt, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern, nach der Refraktometermethode bestimmt (ausgedrückt in Brix-Werten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission (71)).
5. Andere Lebensmittelzubereitungen, dosiert aufgemacht, wie Kapseln, Tabletten, Pastillen und Pillen, die zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel bestimmt sind, werden, sofern anderweitig weder genannt noch inbegriffen, in Position 2106 eingereiht.
6. Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate oder Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus mit einem Zuckergehalt von 97 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockenmasse, sind von der Einreihung in die Position 2101 ausgeschlossen und werden grundsätzlich in Kapitel 17 eingereiht. Der Charakter dieser Waren gilt nicht länger als durch Kaffee, Tee oder Mate oder Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus verliehen.
04Typische Waren
Typische Waren in Kapitel 21
97 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 21. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Nahrungsergänzungsmittel – 2106.90.92.85.0
Früchtetee – 2106.90.98.49.0
Vitamin – 2106.90.92.85.0
Süßungsmittel – 2106.90.98.49.0
Instant-Kaffee – 2101.11.00.00.0
Kokosmilch – 2106.90.92.85.0
Multivitamin – 2106.90.92.85.0
Elektrolyt-Pulver – 2106.90.98.49.0
Sojasauce – 2103.10.00.00.0
Mineralstoff – 2106.90.92.85.0
Mayonnaise – 2103.90.90.89.0
Fischöl – 2106.90.92.85.0
Cappuccino – 2101.12.92.99.0
Scharfe Sauce – 2103.90.90.89.0
Vitamin-Nahrungsergänzungsmittel – 2106.90.92.85.0
Emulsion – 2106.90.92.85.005Rechtsprechung
Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 21
83 Einreihungsverordnungen, 13 Urteile und 9 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 21. Die neuesten:
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| Kapitel 21, Allgemeines | Die Einreihung von „Nahrungsergänzungsmitteln“ (gemäß Ziffer 16 der Erläuterungen zu Position 2106 des HS), insbesondere anderer Lebensmittelzubereitungen, dosiert aufgemacht, wie Kapseln, Tabletten, Pastillen und Pillen, die zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel bestimmt sind, ist auch unter den Kriterien zu betrachten, die im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen … |
Einreihungsverordnungen (25)
| Verordnung | Ware | Nummer |
|---|---|---|
| 2026/36010.02.2026 | Flüssiges Sauerteig-Anstellgut aus Roggenvollkornmehl in einer Einzelhandelsverpackung von 150 g, bestehend aus: — Wasser, — fermentiertem Roggenvollkornmehl (44 %), — Milchsäurebakterien, — Hefen, — Gärungsprodukten (Milchsäure … | 2106.90.98 |
| 2025/122016.06.2025 | Bei der Ware handelt es sich um eine Mischung in Form von Pulver mit einem Gehalt von — 60-80 GHT an Saccharose (Zucker); — 20-40 GHT an Gellan (natürliches Polymer). Durch die Saccharose werden die verdickenden und stabilisierenden … | 2106.90.98 |
| 2023/113105.06.2023 | Vitamin-Gummibonbons in Form orangefarbener Bären, mit einem durchschnittlichen Gewicht von etwa 3 g pro Gummibonbon, bestehend aus (Gewichts-%): — Malzsirup (54,3) — Saccharose (35,0) — Glukose (5,6) Zusätzlich enthält jedes Gummibonbon … | 2106.90.98 |
| 2019/166124.09.2019 | Eine hellgelbe, flüssige Ware, die zu 93 % aus Fettsäureethylestern sowie zu 7 % aus Oligomeren und Partialglyceriden besteht. Die Ware wird aus Fischölen von Fischarten wie Sardellen, Sardinen und Makrelen hergestellt. Das … | 2106.90.92 |
| 2019/92103.06.2019 | Die Ware hat die Form von Tabletten, die 400 mg des Disulfatsalzes des p-Toluolsulfonat-Komplexes von S-Adenosyl-L-Methionin enthalten; der Wirkstoff ist S-Adenosyl-L-Methionin (SAMe). Die Ware enthält außerdem geringe Mengen … | 2106.90.92 |
| 2019/92203.06.2019 | Eine Ware aus feinem, beigefarbenem Granulat, durchsetzt mit weißen Partikeln, lose gestellt. Die Ware enthält: — Methionin — Cystin — Calciumpantothenat — Thiaminchlorhydrat — Pyridoxinchlorhydrat — para-Aminobenzoesäure — … | 2106.90.92 |
Urteile des EuGH (10)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-252/2408.05.2025 | Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1998 der Kommission … |
| C-441/1509.02.2017 | Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der … |
| C-700/1515.12.2016 | 1. Die Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der … |
| C-344/1417.09.2015 | Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. … |
9 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zu Kapitel 21
Was gehört nicht zu HS-Code 21?
Nicht zu Kapitel 21 gehören Gemüsemischungen der Position 0712, geröstete Kaffeemittel (Position 0901), aromatisierter Tee (Position 0902), Gewürze der Positionen 0904 bis 0910 und Waren der Position 2404. Lebensmittelzubereitungen mit mehr als 20 GHT Wurst, Fleisch, Fisch oder anderen aufgezählten tierischen Bestandteilen gehören nach Kapitel 16, ausgenommen Waren der Positionen 2103 und 2104.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Positionen und Maßnahmen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Position
- Kombinierte Nomenklatur
- Positionen, Gliederung und Anmerkungen
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile