01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 2309.90.10?
Die Zolltarifnummern unterscheiden sich zuerst nach der Tierart: Solubles von Fischen oder Solubles von Meeressäugetieren. Unter Solubles von Fischen gehört Fischfutter in Zolltarifnummer 2309.90.10.21.0, Hunde- und Katzenfutter, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, in 2309.90.10.31.0 und alle anderen Verwendungen in 2309.90.10.39.0. Unter Solubles von Meeressäugetieren gehört Fischfutter in 2309.90.10.81.0, Hunde- und Katzenfutter, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, in 2309.90.10.91.0 und alle anderen Verwendungen in 2309.90.10.99.0.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
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Welche der 6 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 2309.90.10
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 2309.90.10
Anmerkungen (4)
1. Zu Position 2309 gehören auch Erzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, die aus der Verarbeitung von pflanzlichen oder tierischen Stoffen stammen und die durch die Verarbeitung die wesentlichen Merkmale der Ausgangsstoffe verloren haben. Dies gilt nicht für pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und Nebenerzeugnisse aus dieser Verarbeitung.
4. Für die Anwendung der Unterpositionen 2309.10.11 bis 2309.10.70 und 2309.90.31 bis 2309.90.70 gelten als Milcherzeugnisse die Waren der Positionen 0401, 0402, 0404, 0405, 0406 und der Unterpositionen 0403.20.11 bis 0403.20.39, 0403.90.11 bis 0403.90.69, 1702.11.00, 1702.19.00 und 2106.90.51.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
5. Zu Unterposition 2309.90.20 gehören — mit Ausnahme von Mischungen aus Rückständen der Maisstärkegewinnung mit Erzeugnissen von anderen Pflanzen oder Erzeugnissen aus Mais, die aus anderen Verfahren als der Nassmüllerei zur Maisstärkeherstellung gewonnen wurden — nur Rückstände aus der Maisstärkegewinnung, die enthalten: — 15 GHT oder weniger Rückstände vom Sichten von Mais aus dem nassmüllerischen Verfahren und/oder — Rückstände aus Maisquellwasser aus dem nassmüllerischen Verfahren, das zur Herstellung von Alkohol oder anderen Erzeugnissen aus Stärke gebraucht wurde. Diese Erzeugnisse können auch Rückstände aus der Maiskeimölgewinnung mittels nassmüllerischem Verfahren enthalten. Ihr Stärkegehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil K der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 und bezogen auf die Trockenmasse, darf 28 GHT nicht übersteigen. Der Fettgehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil G der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 und bezogen auf die Trockenmasse, darf 4,5 GHT nicht übersteigen. Der Proteingehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil C der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 und bezogen auf die Trockenmasse, darf 40 % nicht übersteigen.
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| 2309.90.10 | Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren: Siehe die Erläuterungen zu Position 2309 des HS, Teil II, Buchstabe B, letzter Absatz, Ziffer 1. |
Einreihungsverordnungen (17)
| Verordnung | Ware | Damals |
|---|---|---|
| 2022/55701.04.2022 | Mit der Verordnung 2022/557 wurde eine stärkereiche Fraktion aus der Trennung von Erbsenmehl in die Warennummer 2309.90.51 eingereiht. | 2309.90.51 |
| 2022/55701.04.2022 | Mit der Verordnung 2022/557 wurde eine proteinreiche Fraktion aus der Trennung von Erbsenmehl in die Warennummer 2309.90.31 eingereiht. | 2309.90.31 |
| 1144/201228.11.2012 | Mit der Verordnung 1144/2012 wurde modifizierte dehydratisierte Rohrzuckermelasse als Puder in die Warennummer 2309.90.96 eingereiht. | 2309.90.96 |
| 2696/9521.11.1995 | Mit der Verordnung 2696/95 wurde eine Ware aus Dicalciumphosphat, Monocalciumphosphat und Calciumcarbonat zur Tierfütterung in die damalige Warennummer 2309.90.93 eingereiht. | 2309.90.93heute 2309.90.96 |
| 1533/9212.06.1992 | Mit der Verordnung 1533/92 wurde eine Zubereitung aus Hexacalciumtrinatriumpentakis(orthophosphat) und Tricalciumbis(orthophosphat) zur Verwendung bei der Tierfütterung in die damalige Warennummer 2309.90.99 eingereiht; heute gehört sie in die Warennummer 2309.90.96. | 2309.90.99heute 2309.90.96 |
| 509/9228.02.1992 | Mit der Verordnung 509/92 wurde eine Zubereitung aus Dicalciumphosphat und Monocalciumphosphat zur Verwendung bei der Tierfütterung in die damalige Warennummer 2309.90.99 eingereiht; heute gehört sie in die Warennummer 2309.90.96. | 2309.90.99heute 2309.90.96 |
Urteile des EuGH (3)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-568/1120.06.2013 | 1. Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. … |
| C-366/2216.11.2023 | Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission … |
| C-144/1503.03.2016 | Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission vom 30. … |
1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile