Zum Hauptinhalt springen

Warennummer 2309.90.10 – Solubles von Fischen oder Meeressäugern

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

In diese Warennummer gehören Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren, die als Zubereitung der zur Fütterung verwendeten Art unter Position 2309 und Unterposition 2309.90 „andere“ eingereiht werden. Erzeugnisse gemäß Zusätzlicher Anmerkung 5 zu Kapitel 23 gehören in Zolltarifnummer 2309.90.20.00.0, Erzeugnisse nach Gehalt an Milcherzeugnissen in die Warennummern 2309.90.31 bis 2309.90.49. Die Zolltarifnummern darunter richten sich nach der Tierart, von der die Solubles stammen, und danach, ob sie als Fischfutter, Hunde- und Katzenfutter oder andere verwendet werden.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Ist Ihr Futter aus Fisch-Solubles ein Fall von HS-Code 2309.90?

3 kostenlose Suchen ohne Konto · Ergebnis mit Begründung in wenigen Minuten

  1. Datei oder ganze Liste in das Feld ziehen
Mit einer Beschreibung starten.

01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 2309.90.10?

Die Zolltarifnummern unterscheiden sich zuerst nach der Tierart: Solubles von Fischen oder Solubles von Meeressäugetieren. Unter Solubles von Fischen gehört Fischfutter in Zolltarifnummer 2309.90.10.21.0, Hunde- und Katzenfutter, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, in 2309.90.10.31.0 und alle anderen Verwendungen in 2309.90.10.39.0. Unter Solubles von Meeressäugetieren gehört Fischfutter in 2309.90.10.81.0, Hunde- und Katzenfutter, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, in 2309.90.10.91.0 und alle anderen Verwendungen in 2309.90.10.99.0.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelRückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter
PositionZubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art
Unterpositionandere
Kombinierte NomenklaturSolubles von Fischen oder MeeressäugetierenDiese Seite
Solubles von Fischen
ZolltarifnummerFischfutter
3,8 % · 0 vZTA
andere
ZolltarifnummerHunde- und Katzenfutter, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
3,8 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
3,8 % · 0 vZTA
Solubles von Meeressäugetieren
ZolltarifnummerFischfutter
3,8 % · 0 vZTA
andere
ZolltarifnummerHunde- und Katzenfutter, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
3,8 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
3,8 % · 0 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

Ihre Ware einreihen

Welche der 6 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?

Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.

Zolltarifnummer finden →

02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 2309.90.10

erhöht den ZollAntidumpingzoll · ChinaFür Hersteller mit eigenem Zusatzcode gelten eigene Sätze; der Satz hängt von der Zolltarifnummer ab.67,1 %
erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder50 % mit Unterlage Y155; sonst 0 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland50 %
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Europäische UnionEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · FäröerEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · GrönlandEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · alle LänderEinfuhr
KontrolleCITES bei der Einfuhr · alle LänderEinfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle von Robbenerzeugnissen · alle LänderEinfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderEinfuhr
KontrolleCITES bei der Ausfuhr · alle LänderAusfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 2309.90.10

Anmerkungen (4)

Wortlaut · Kapitel 23, Anmerkung 1
1. Zu Position 2309 gehören auch Erzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, die aus der Verarbeitung von pflanzlichen oder tierischen Stoffen stammen und die durch die Verarbeitung die wesentlichen Merkmale der Ausgangsstoffe verloren haben. Dies gilt nicht für pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und Nebenerzeugnisse aus dieser Verarbeitung.
Wortlaut · Kapitel 23, Zusätzliche Anmerkung 4
4. Für die Anwendung der Unterpositionen 2309.10.11 bis 2309.10.70 und 2309.90.31 bis 2309.90.70 gelten als Milcherzeugnisse die Waren der Positionen 0401, 0402, 0404, 0405, 0406 und der Unterpositionen 0403.20.11 bis 0403.20.39, 0403.90.11 bis 0403.90.69, 1702.11.00, 1702.19.00 und 2106.90.51.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 23, Zusätzliche Anmerkung 5
5. Zu Unterposition 2309.90.20 gehören — mit Ausnahme von Mischungen aus Rückständen der Maisstärkegewinnung mit Erzeugnissen von anderen Pflanzen oder Erzeugnissen aus Mais, die aus anderen Verfahren als der Nassmüllerei zur Maisstärkeherstellung gewonnen wurden — nur Rückstände aus der Maisstärkegewinnung, die enthalten: — 15 GHT oder weniger Rückstände vom Sichten von Mais aus dem nassmüllerischen Verfahren und/oder — Rückstände aus Maisquellwasser aus dem nassmüllerischen Verfahren, das zur Herstellung von Alkohol oder anderen Erzeugnissen aus Stärke gebraucht wurde. Diese Erzeugnisse können auch Rückstände aus der Maiskeimölgewinnung mittels nassmüllerischem Verfahren enthalten. Ihr Stärkegehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil K der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 und bezogen auf die Trockenmasse, darf 28 GHT nicht übersteigen. Der Fettgehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil G der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 und bezogen auf die Trockenmasse, darf 4,5 GHT nicht übersteigen. Der Proteingehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil C der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 und bezogen auf die Trockenmasse, darf 40 % nicht übersteigen.
Wortlaut · Abschnitt IV, Anmerkung 1
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
2309.90.10Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren: Siehe die Erläuterungen zu Position 2309 des HS, Teil II, Buchstabe B, letzter Absatz, Ziffer 1.

Einreihungsverordnungen (17)

VerordnungWareDamals
2022/55701.04.2022Mit der Verordnung 2022/557 wurde eine stärkereiche Fraktion aus der Trennung von Erbsenmehl in die Warennummer 2309.90.51 eingereiht.2309.90.51
2022/55701.04.2022Mit der Verordnung 2022/557 wurde eine proteinreiche Fraktion aus der Trennung von Erbsenmehl in die Warennummer 2309.90.31 eingereiht.2309.90.31
1144/201228.11.2012Mit der Verordnung 1144/2012 wurde modifizierte dehydratisierte Rohrzuckermelasse als Puder in die Warennummer 2309.90.96 eingereiht.2309.90.96
2696/9521.11.1995Mit der Verordnung 2696/95 wurde eine Ware aus Dicalciumphosphat, Monocalciumphosphat und Calciumcarbonat zur Tierfütterung in die damalige Warennummer 2309.90.93 eingereiht.2309.90.93heute 2309.90.96
1533/9212.06.1992Mit der Verordnung 1533/92 wurde eine Zubereitung aus Hexacalciumtrinatriumpentakis(orthophosphat) und Tricalciumbis(orthophosphat) zur Verwendung bei der Tierfütterung in die damalige Warennummer 2309.90.99 eingereiht; heute gehört sie in die Warennummer 2309.90.96.2309.90.99heute 2309.90.96
509/9228.02.1992Mit der Verordnung 509/92 wurde eine Zubereitung aus Dicalciumphosphat und Monocalciumphosphat zur Verwendung bei der Tierfütterung in die damalige Warennummer 2309.90.99 eingereiht; heute gehört sie in die Warennummer 2309.90.96.2309.90.99heute 2309.90.96

Urteile des EuGH (3)

UrteilKernsatz
C-568/1120.06.20131. Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. …
C-366/2216.11.2023Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission …
C-144/1503.03.2016Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission vom 30. …

1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

Jetzt einreihen

Zolltarifnummer für Ihre Ware finden – mit Begründung für die Akte

Unser Werkzeug reiht Ihr konkretes Produkt ein – mit Begründung, Vergleichsfällen und Nachweis für die Akte.

Über 100.000 KlassifizierungenÜber 50.000 Nutzer100+ Kunden

Zolltarifnummer finden →