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Warennummer 2309.90.96 – Sonstige Futterzubereitungen

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Die Warennummer 2309.90.96 erfasst Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art der Position 2309 mit dem Wortlaut „andere“ innerhalb der Unterposition 2309.90. Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren gehören in die Warennummer 2309.90.10, Zubereitungen mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen nach diesem Gehalt in die Warennummern 2309.90.31 bis 2309.90.39. Die Zolltarifnummern darunter richten sich nach der Art der Zubereitung, etwa Mineralien- und Vitaminkomplexe oder Futtermittelzusatzstoff, und danach, ob es Hunde- und Katzenfutter oder Erbsenprotein ist.

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 2309.90.96?

Die Zolltarifnummern unter der Warennummer 2309.90.96 gliedern sich nach drei Gruppen: Mineralien- und Vitaminkomplexe (2309.90.96.31.0 bis 2309.90.96.40.0), Futtermittelzusatzstoff, bezogen auf die Trockenmasse bestehend aus 68 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 GHT L-Lysin-Sulfat und nicht mehr als 32 GHT anderen Bestandteilen wie Kohlenhydraten und anderen Aminosäuren (2309.90.96.51.0 bis 2309.90.96.69.0), und andere (2309.90.96.91.0 bis 2309.90.96.96.0). Erbsenprotein mit einem Proteingehalt von mehr als 65 % in der Trockenmasse steht unter 2309.90.96.31.0 und 2309.90.96.39.0 in der Gruppe Mineralien- und Vitaminkomplexe sowie unter 2309.90.96.91.0 und 2309.90.96.95.0 in der Gruppe andere. Innerhalb jeder Gruppe trennt Hunde- und Katzenfutter, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, von andere.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelRückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter
PositionZubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art
Unterpositionandere
andere, einschließlich Vormischungen
andere
Kombinierte NomenklaturandereDiese Seite
Mineralien- und Vitaminkomplexe
Hunde- und Katzenfutter, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
ZolltarifnummerErbsenprotein mit einem hohen Proteinanteil, mit einem Proteingehalt von mehr als 65 % in der Trockenmasse, und umfasst alle Arten von aus Erbsen (unter anderem aus gelben und grünen Futtererbsen) gewonnenem Erbsenprotein, in allen physikalischen Formen (einschließlich fester (z. B. Pulver) und flüssiger Formen (Lösungen)), auch texturiert50 % mit Unterlage Y155; sonst 9,6 % · 112 vZTA
Zolltarifnummerandere50 % mit Unterlage Y155; sonst 9,6 % · 112 vZTA
andere
ZolltarifnummerErbsenprotein mit einem hohen Proteinanteil, mit einem Proteingehalt von mehr als 65 % in der Trockenmasse, und umfasst alle Arten von aus Erbsen (unter anderem aus gelben und grünen Futtererbsen) gewonnenem Erbsenprotein, in allen physikalischen Formen (einschließlich fester (z. B. Pulver) und flüssiger Formen (Lösungen)), auch texturiert50 % mit Unterlage Y155; sonst 9,6 % · 112 vZTA
Zolltarifnummerandere50 % mit Unterlage Y155; sonst 9,6 % · 112 vZTA
Futtermittelzusatzstoff, bezogen auf die Trockenmasse bestehend aus – 68 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 GHT L-Lysin-Sulfat und – nicht mehr als 32 GHT anderen Bestandteilen wie Kohlenhydraten und anderen Aminosäuren
zur Verwendung bei der Produktion von Tierfuttermitteln und/oder zur Verwendung bei der Produktion von Arzneimitteln
ZolltarifnummerHunde- und Katzenfutter, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf50 % mit Unterlage Y155; sonst 9,6 % · 112 vZTA
Zolltarifnummerandere50 % mit Unterlage Y155; sonst 9,6 % · 112 vZTA
andere
ZolltarifnummerHunde- und Katzenfutter, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf50 % mit Unterlage Y155; sonst 9,6 % · 112 vZTA
Zolltarifnummerandere50 % mit Unterlage Y155; sonst 9,6 % · 112 vZTA
andere
Hunde- und Katzenfutter, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
ZolltarifnummerErbsenprotein mit einem hohen Proteinanteil, mit einem Proteingehalt von mehr als 65 % in der Trockenmasse, und umfasst alle Arten von aus Erbsen (unter anderem aus gelben und grünen Futtererbsen) gewonnenem Erbsenprotein, in allen physikalischen Formen (einschließlich fester (z. B. Pulver) und flüssiger Formen (Lösungen)), auch texturiert50 % mit Unterlage Y155; sonst 9,6 % · 112 vZTA
Zolltarifnummerandere50 % mit Unterlage Y155; sonst 9,6 % · 112 vZTA
andere
ZolltarifnummerErbsenprotein mit einem hohen Proteinanteil, mit einem Proteingehalt von mehr als 65 % in der Trockenmasse, und umfasst alle Arten von aus Erbsen (unter anderem aus gelben und grünen Futtererbsen) gewonnenem Erbsenprotein, in allen physikalischen Formen (einschließlich fester (z. B. Pulver) und flüssiger Formen (Lösungen)), auch texturiert50 % mit Unterlage Y155; sonst 9,6 % · 112 vZTA
Zolltarifnummerandere50 % mit Unterlage Y155; sonst 9,6 % · 112 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 2309.90.96

erhöht den ZollAntidumpingzoll · China58,2 bis 115,9 % je nach Zolltarifnummer; für Hersteller mit eigenem Zusatzcode gelten eigene Sätze.bis 115,9 %
PflichtRegistrierung der Einfuhren (Antidumping- oder Ausgleichsverfahren) · ChinaGilt nur für einzelne Nummern darunter.Einfuhr
KontrolleDrittlandszoll · BelarusEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Europäische UnionEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · FäröerEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · GrönlandEinfuhr
KontrolleDrittlandszoll · RusslandEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · alle LänderEinfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderEinfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle LänderEinfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle LänderAusfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

03Waren

Welche Waren fallen unter Warennummer 2309.90.96?

2 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Warennummer 2309.90.96. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

04Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 2309.90.96

Anmerkungen (4)

Wortlaut · Kapitel 23, Anmerkung 1
1. Zu Position 2309 gehören auch Erzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, die aus der Verarbeitung von pflanzlichen oder tierischen Stoffen stammen und die durch die Verarbeitung die wesentlichen Merkmale der Ausgangsstoffe verloren haben. Dies gilt nicht für pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und Nebenerzeugnisse aus dieser Verarbeitung.
Wortlaut · Kapitel 23, Zusätzliche Anmerkung 4
4. Für die Anwendung der Unterpositionen 2309.10.11 bis 2309.10.70 und 2309.90.31 bis 2309.90.70 gelten als Milcherzeugnisse die Waren der Positionen 0401, 0402, 0404, 0405, 0406 und der Unterpositionen 0403.20.11 bis 0403.20.39, 0403.90.11 bis 0403.90.69, 1702.11.00, 1702.19.00 und 2106.90.51.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 23, Zusätzliche Anmerkung 5
5. Zu Unterposition 2309.90.20 gehören — mit Ausnahme von Mischungen aus Rückständen der Maisstärkegewinnung mit Erzeugnissen von anderen Pflanzen oder Erzeugnissen aus Mais, die aus anderen Verfahren als der Nassmüllerei zur Maisstärkeherstellung gewonnen wurden — nur Rückstände aus der Maisstärkegewinnung, die enthalten: — 15 GHT oder weniger Rückstände vom Sichten von Mais aus dem nassmüllerischen Verfahren und/oder — Rückstände aus Maisquellwasser aus dem nassmüllerischen Verfahren, das zur Herstellung von Alkohol oder anderen Erzeugnissen aus Stärke gebraucht wurde. Diese Erzeugnisse können auch Rückstände aus der Maiskeimölgewinnung mittels nassmüllerischem Verfahren enthalten. Ihr Stärkegehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil K der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 und bezogen auf die Trockenmasse, darf 28 GHT nicht übersteigen. Der Fettgehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil G der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 und bezogen auf die Trockenmasse, darf 4,5 GHT nicht übersteigen. Der Proteingehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil C der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 und bezogen auf die Trockenmasse, darf 40 % nicht übersteigen.
Wortlaut · Abschnitt IV, Anmerkung 1
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.

Einreihungsverordnungen (17)

VerordnungWareDamals
2022/55701.04.2022Eine stärkereiche Fraktion aus Erbsenmehl mit 73 % Stärke und 13 % Proteinen wurde in die Warennummer 2309.90.51 eingereiht.2309.90.51
2022/55701.04.2022Eine proteinreiche Fraktion aus Erbsenmehl mit 54 % Proteinen und 7,4 % Stärke wurde in die Warennummer 2309.90.31 eingereiht.2309.90.31
1144/201228.11.2012Modifizierte, dehydratisierte Rohrzuckermelasse als hellbraunes Puder mit 82,4 GHT Saccharose und ohne Stärke wurde in die Warennummer 2309.90.96 eingereiht.2309.90.96
2696/9521.11.1995Eine Ware in Form von Pulver, Granulat oder Pellets mit etwa 48 GHT Calciumhydrogenorthophosphat, etwa 40 GHT Calciumbis(dihydrogenorthophosphat) und etwa 12 GHT Calciumcarbonat wurde in die damalige Nummer 2309.90.93 eingereiht, heute 2309.90.96.2309.90.93heute 2309.90.96
1533/9212.06.1992Eine Zubereitung aus etwa 60 GHT Hexacalciumtrinatriumpentakis (orthophosphat) und etwa 40 GHT Tricalciumbis (orthophosphat) zur Tierfütterung wurde in die damalige Nummer 2309.90.99 eingereiht, heute 2309.90.96.2309.90.99heute 2309.90.96
509/9228.02.1992Eine Zubereitung aus etwa 60 GHT Calciumhydrogenorthophosphat und etwa 40 GHT Calciumbis(dihydrogenorthophosphat) zur Tierfütterung wurde in die damalige Nummer 2309.90.99 eingereiht, heute 2309.90.96.2309.90.99heute 2309.90.96

Urteile des EuGH (3)

UrteilKernsatz
C-568/1120.06.20131. Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. …
C-366/2216.11.2023Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission …
C-144/1503.03.2016Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission vom 30. …

1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 2309.90.96

Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 2309.90.96 gilt für Erbsenprotein?

Erbsenprotein mit einem Proteingehalt von mehr als 65 % in der Trockenmasse gehört zu 2309.90.96.31.0 oder 2309.90.96.91.0, wenn es Hunde- und Katzenfutter ist, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, und sonst zu 2309.90.96.39.0 oder 2309.90.96.95.0.

Wird bei der Einfuhr aus Russland unter der Warennummer 2309.90.96 ein Drittlandszoll erhoben?

Ja, bei der Einfuhr aus Russland fällt für die Warennummer 2309.90.96 ein Drittlandszoll an, ebenso bei der Einfuhr aus Belarus.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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