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Kombinierte Nomenklatur · EUZollaussetzungDual-Use

Warennummer 2707.99.99 – Sonstige Steinkohlenteeröle

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

In diese Warennummer gehören Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers sowie ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile dem Gewicht nach überwiegen. Erzeugnisse, die mehr als 50 GHT Phenole enthalten, gehören in die Zolltarifnummer 2707.99.80.00.0, zum Herstellen von Waren der Position 2803 bestimmte Erzeugnisse in die Zolltarifnummer 2707.99.91.00.0. Die Zolltarifnummern 2707.99.99.10.0 und 2707.99.99.90.0 unterscheiden sich danach, ob das Erzeugnis als Raffinerieeinsatzmaterial verwendet wird.

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Gehört Ihr Steinkohlenteeröl zur Warennummer 2707.99.99?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 2707.99.99?

Die Zolltarifnummer 2707.99.99.10.0 erfasst Schweröle und mittelschwere Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen, zur Verwendung als Raffinerieeinsatzmaterial. Die Zolltarifnummer 2707.99.99.90.0 erfasst alle übrigen Erzeugnisse dieser Warennummer.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittMineralische Stoffe
KapitelMineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse
PositionÖle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen
andere
Unterpositionandere
andere
Kombinierte NomenklaturandereDiese Seite
ZolltarifnummerSchweröle und mittelschwere Öle in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen, zur Verwendung als Raffinerieeinsatzmaterial, zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren gemäß Zusätzlicher Anmerkung 5 zu Kapitel 27
1,7 % · 4 vZTA
Zolltarifnummeranderes
1,7 % · 4 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 2707.99.99

KontrolleREACH · alle LänderEinfuhr
KontrolleGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle LänderAusfuhr
KontrolleBeschränkung bei der Ausfuhr · NordkoreaAusfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Iran, NordkoreaSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 2707.99.99

Anmerkungen (3)

Wortlaut · Kapitel 27, Unterpositions-Anmerkung 3
3. Als „Benzole“, „Toluole“, „Xylole“ und „Naphthalin“ im Sinne der Unterpositionen 2707.10, 2707.20, 2707.30 und 2707.40 gelten Erzeugnisse, die mehr als 50 GHT Benzol bzw. Toluol, Xylol oder Naphthalin enthalten.
Wortlaut · Kapitel 27, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Als „Phenole“ im Sinne der Unterposition 2707.99.80 gelten Erzeugnisse, die mehr als 50 GHT Phenole enthalten.
Eine weitere Anmerkung im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 27, Zusätzliche Anmerkung 6
6. Fallen bei der chemischen Umwandlung oder bei einer technisch notwendigen Vorbehandlung Erzeugnisse der Positionen oder Unterpositionen 2707.10.00, 2707.20.00, 2707.30.00, 2707.50.00, 2710, 2711, 2712.10, 2712.20, 2712.90.31 bis 2712.90.99 und 2713.90 an, so ist die Teilmenge des Einsatzproduktes, die der Gesamtmenge dieser Erzeugnisse gleich ist, nach der Beschaffenheit und dem Zollwert bei der Abfertigung zur chemischen Umwandlung und nach dem Zollsatz „zu anderer Verwendung“ zu verzollen. In die Gesamtmenge werden die Erzeugnisse der Positionen 2710 bis 2712 nicht eingerechnet, die innerhalb von sechs Monaten unter den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen in begünstigten Verfahren weiter bearbeitet oder einer weiteren chemischen Umwandlung unterworfen werden.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
2707.99.91 bis 2707.99.99andere: Hierher gehören z. B. Erzeugnisse aus Gemischen von Kohlenwasserstoffen. Von diesen Erzeugnissen sind z. B. zu nennen: 1. Schweröle (ausgenommen rohe Öle) der Destillation von Hochtemperatur-Steinkohlenteer sowie diesen Ölen ähnliche Erzeugnisse, sofern: a) bei ihrer Destillation nach EN ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) weniger als 65 RHT bis 250 °C übergehen und b) die Nadelpenetration (EN 1426) bei 25 °C …

Einreihungsverordnungen (1)

VerordnungWareNummer
1231/201328.11.2013TDAE mit einem Gehalt von 74,2 bis 75 GHT an aromatischen Bestandteilen, einer Dichte von 0,9521 bis 0,959 g/cm3 und bei Destillation bis 300 °C nicht mehr als 4 RHT Übergang ist in die Warennummer 2707.99.99 eingereiht.2707.99.99

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-330/1312.06.2014Für die Einreihung in Position 2707 oder 2710 ist der gewichtsmäßige Gehalt an aromatischen Bestandteilen maßgeblich.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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