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gültig seit 01.01.2020Dual-Use

Zolltarifnummer 2710.19.67.00.0 – Erdöle mit über 0,5 GHT Schwefel

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Diese Zolltarifnummer erfasst Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,5 GHT, die zu anderer Verwendung bestimmt sind, etwa Bunkeröl. Öle mit einem Schwefelgehalt von 0,1 GHT oder weniger gehören in die Zolltarifnummer 2710.19.62.00.0, Öle mit mehr als 0,1 GHT bis 0,5 GHT in die Zolltarifnummer 2710.19.66.00.0. Eine vZTA ordnet eine Mischung aus Heizöl und Destillationsrückstand, die für das Bunkern bestimmt ist, dieser Nummer zu.

Typische Waren:BunkerölHeizölmischungen mit Destillationsrückstand

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 2710.19.67.00.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittMineralische Stoffe
KapitelMineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse
PositionErdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen solche, die Biodiesel enthalten, und …
UnterpositionLeichtöle und Zubereitungen
Unterpositionandere
Schweröle
Heizöle
Zolltarifnummerzur Bearbeitung in begünstigten Verfahren
Zolltarifnummerzur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710.19.51
zu anderer Verwendung
Zolltarifnummermit einem Schwefelgehalt von 0,1 GHT oder weniger
Zolltarifnummermit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 GHT bis 0,5 GHT
Zolltarifnummermit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,5 GHTDiese Seite
UnterpositionErdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, die Biodiesel enthalten, ausgenommen Ölabfälle
2710.91 – 2710.99Ölabfälle

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code2710.196-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer2710.19.678-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code2710.19.67.0010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer2710.19.67.00.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 2710.19.67.00.0?

Kapitel 27 Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und … › 2710 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien …
✓Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen solche, die Biodiesel enthalten, und ausgenommen ÖlabfälleDie Ware muss Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien sein, ausgenommen rohe Öle, oder eine Zubereitung mit einem Gehalt von 70 GHT oder mehr, in der diese Öle der Grundbestandteil sind. Ähnliche Öle und Mischungen ungesättigter Kohlenwasserstoffe zählen dazu, wenn die nicht aromatischen Bestandteile im Gewicht überwiegen; Biodiesel und Ölabfälle wie gebrauchte Schmieröle sind davon ausgenommen.
✓andere, also nicht: Leichtöle und ZubereitungenDie Ware ist kein Leichtöl nach Unterpositions-Anmerkung 4 zu Kapitel 27. Bei Leichtölen gehen bei der Destillation nach ISO 3405 bis 210 °C einschließlich Destillationsverluste mindestens 90 RHT über; bei dieser Ware gehen bis 210 °C weniger als 90 RHT über.
✓SchweröleDie Ware darf kein mittelschweres Öl sein. Mittelschwere Öle nach Zusätzlicher Anmerkung 2 c) zu Kapitel 27 gehen bis 210 °C einschließlich Destillationsverluste weniger als 90 RHT und bis 250 °C mindestens 65 RHT über.
✓HeizöleDie Ware muss ein Heizöl sein. Woran man ein Heizöl erkennt, beschreibt die Zusätzliche Anmerkung 2 f) zu Kapitel 27, auf die die Erläuterungen verweisen.
✓zu anderer VerwendungDie Ware ist nicht zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren oder zur chemischen Umwandlung bestimmt. Begünstigte Verfahren sind nach Zusätzlicher Anmerkung 5 zu Kapitel 27 unter anderem die Vakuumdestillation, das Kracken, das Reformieren und die Polymerisation.
✓mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,5 GHTDer Schwefelgehalt der Ware muss mehr als 0,5 GHT betragen.
2710.19.67.00.0Erdöl mit über 0,5 GHT Schwefel

Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 2710.19.67.00.0?

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03Anmeldung

Zolltarifnummer der Warennummer 2710.19.67

ZolltarifnummerWortlaut
2710.19.67.00.0mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,5 GHT

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 2710.19.67 eingereiht

Eine gültige vZTA nennt diese Nummer.

vZTAWareGültig bis
ITBTIIT922104-2024-BTI0589ItalienViskose Flüssigkeit, dunkel bis schwarz, geruchlos. Es handelt sich um eine Mischung aus Heizölen BTZ S 1,0% und …09.02.2028

vZTA in den Nachbarnummern

NummervZTABeispiel
2710.19.9920Angaben: Mischung aus einem Weißöl (Mineralöl) und einem chemisch modifizierten Petroleumharz in Fässern, zur industriellen Verwendung z. B. als Tackifier in Kleb- und Dichtstoffen oder als Modifier …
2710.19.9112Angaben: Ein Trennmittel geeignet für Stahl-, Aluminium-, Kunststoff- und Holzformen, das (u.a.) in der Gießereiindustrie verwendet werden kann. Das lösemittelfreie, auf niedrigviskosem Mineralöl …
2710.19.298Mischung auf der Grundlage von C11-C14 Kohlenwasserstoffen, die als Kontaktspray zur Bekämpfung von Schmutz und Nässe an Kontaktstellen dient. Zur Zusammensetzung wurden vertrauliche Angaben gemacht. …
2710.19.665Angaben: Multifunktionsöl auf der Grundlage von aliphatischen Kohlenwasserstoffen, das u. a. als Gleitverstärker, Reiniger, Kontaktspray, Rostlöser und zum Korrosionsschutz verwendet werden soll. …

05Waren

Welche Waren fallen unter Zolltarifnummer 2710.19.67.00.0?

Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Zolltarifnummer 2710.19.67.00.0. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

06Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 2710.19.67.00.0

€
2710.19.67.00.0Drittlandszoll3,5 %350 €1.967 €2.317 €

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Statt 3,5 % gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 58 Ländern und Gebieten, darunter Schweiz, Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Mexiko, Singapur und weitere. Neu seit 2026: Armenien (seit 10.10.2026), Mercosur (seit 01.05.2026), USA (seit 01.07.2026). Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: Andorra, San Marino und Türkei.

07Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 2710.19.67.00.0

senkt den ZollZollaussetzung für Wasserfahrzeuge und Plattformen · alle LänderNur mit Unterlage C990 („Bewilligung für die Endverwendung von Wasserfahrzeugen und Plattformen (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)“). Rechtsakt: VO Nr. 2658/1987.0 %
GenehmigungDual-Use-Ausfuhrgenehmigung · alle LänderAusfuhr nur mit Genehmigung, wenn die Ware in der EU-Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck steht oder die Behörde wegen der Verwendung (etwa militärisch) eine Genehmigung verlangt. Steht sie nicht darin, wird das in der Ausfuhranmeldung erklärt (Unterlage Y901).Ausfuhr
KontrolleREACH · alle LänderChemische Stoffe unterliegen bei der Einfuhr der REACH-Verordnung: Registrierung oder Nachweis, dass eine Ausnahme gilt.Einfuhr
KontrolleBeschränkung bei der Ausfuhr · NordkoreaAusfuhr nach Nordkorea nur unter den Bedingungen der Verordnung.Ausfuhr

Dual-Use-Bezug möglich: Listenposition 1C111 der EU-Dual-Use-Liste kann zu dieser Nummer gehören. Für gelistete Güter braucht die Ausfuhr eine Genehmigung.

Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Iran, NordkoreaSanktionsliste prüfen

08Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 2710.19.67.00.0

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Kapitel 27, Anmerkung 2
2. Unter der Bezeichnung „Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien“ in der Position 2710 sind neben Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien auch ähnliche Öle sowie vorwiegend aus Mischungen ungesättigter Kohlenwasserstoffe bestehende Öle ohne Rücksicht auf das Herstellungsverfahren zu verstehen, in denen die nicht aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den aromatischen Bestandteilen überwiegen. Die Bezeichnung gilt jedoch nicht für die flüssigen synthetischen Polyolefine, von denen bei der Vakuumdestillation bei 300 °C — bezogen auf 1 013 Millibar — weniger als 60 RHT übergehen (Kapitel 39).
Wortlaut · Kapitel 27, Anmerkung 3
3. Als „Ölabfälle“ im Sinne der Position 2710 gelten Abfälle, die hauptsächlich Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (gemäß Anmerkung 2 dieses Kapitels), gegebenenfalls mit Wasser vermischt, enthalten. Hierzu gehören: a) derartige Öle, die sich nicht länger als Primärprodukte eignen (z. B. gebrauchte Schmieröle, gebrauchte Hydrauliköle und gebrauchte Transformatorenöle); b) Ölschlämme aus Tanks zur Lagerung von Erdöl, die hauptsächlich derartige Öle und Zusätze (z. B. chemische Stoffe) in hoher Konzentration enthalten, die zur Herstellung von Primärprodukten eingesetzt werden, sowie c) derartige Öle in Form von Öl-in-Wasser-Emulsionen oder von Mischungen mit Wasser wie sie bei Ölleckagen, beim Reinigen von Tanks oder beim Einsatz von Schneidölen bei Bearbeitungsvorgängen entstehen.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 27, Unterpositions-Anmerkung 4
4. Als „Leichtöle und Zubereitungen“ im Sinne der Unterposition 2710.12 gelten Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ISO 3405 bis 210 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 90 RHT übergehen (entspricht ASTM D 86).
Wortlaut · Kapitel 27, Unterpositions-Anmerkung 5
5. Als „Biodiesel“ im Sinne der Unterpositionen von Position 2710 gelten Fettsäuremonoalkylester von der als Treib- oder Brennstoff verwendeten Art, die aus tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen, auch gebrauchten, hergestellt worden sind.
Wortlaut · Kapitel 27, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Im Sinne der Position 2710 gelten als: a) „Spezialbenzine“ (Unterpositionen 2710.12.21 und 2710.12.25) die Leichtöle nach Unterpositions-Anmerkung 4 zu Kapitel 27, die keine Antiklopfmittel enthalten, mit einer Spanne von höchstens 60 °C zwischen den beiden Temperaturen, bei denen einschließlich der Destillationsverluste 5 und 90 RHT übergehen; b) „Testbenzin“ — white spirit — (Unterposition 2710.12.21) die Spezialbenzine nach Buchstabe a) mit einem Flammpunkt über 21 °C nach EN ISO 13736; c) „mittelschwere Öle“ (Unterpositionen 2710.19.11 bis 2710.19.29) die Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) bis 210 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 90 RHT und bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen; d) „Schweröle“ (Unterpositionen 2710.19.31 bis 2710.19.99 und 2710.20.11 bis 2710.20.90) die Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) bis 250 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 65 RHT übergehen oder bei denen der Hundertsatz der Destillation bei 250 °C nach dieser Methode nicht ermittelt werden kann; e) „Gasöl“ (Unterpositionen 2710.19.31 bis 2710.19.48 und 2710.20.11 bis 2710.20.19) die Schweröle nach Buchstabe d), bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) bis 350 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 85 RHT übergehen; f) …
Wortlaut · Kapitel 27, Zusätzliche Anmerkung 5
5. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten: a) die Vakuumdestillation; b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung; c) das Kracken; d) das Reformieren; e) die Raffination mit Selektiv-Lösemitteln; f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aus aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit; g) die Polymerisation; h) die Alkylierung; ij) die Isomerisation; k) nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710.19.31 bis 2710.19.99: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (EN ISO 20846, EN ISO 20884 oder EN ISO 14596 oder EN ISO 24260, EN ISO 20847 und EN ISO 8754); l) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern; m) nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710.19.31 bis 2710.19.99: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und bei einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Unterpositionen 2710.19.71 bis 2710.19.99 mit Wasserstoff (z. B. Hydrofinishing oder Entfärbung) zur …
Wortlaut · Kapitel 27, Zusätzliche Anmerkung 6
6. Fallen bei der chemischen Umwandlung oder bei einer technisch notwendigen Vorbehandlung Erzeugnisse der Positionen oder Unterpositionen 2707.10.00, 2707.20.00, 2707.30.00, 2707.50.00, 2710, 2711, 2712.10, 2712.20, 2712.90.31 bis 2712.90.99 und 2713.90 an, so ist die Teilmenge des Einsatzproduktes, die der Gesamtmenge dieser Erzeugnisse gleich ist, nach der Beschaffenheit und dem Zollwert bei der Abfertigung zur chemischen Umwandlung und nach dem Zollsatz „zu anderer Verwendung“ zu verzollen. In die Gesamtmenge werden die Erzeugnisse der Positionen 2710 bis 2712 nicht eingerechnet, die innerhalb von sechs Monaten unter den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen in begünstigten Verfahren weiter bearbeitet oder einer weiteren chemischen Umwandlung unterworfen werden.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (3)

FundstelleKernaussage
2710.12.11 bis 2710.19.99Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen solche, die Biodiesel enthalten, und ausgenommen Ölabfälle Hinsichtlich der Definition dieser Erzeugnisse siehe die Anmerkung 2 zu Kapitel 27 und die …
2710.19.51 bis 2710.19.68Heizöle: Siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 f) zu Kapitel 27 und nachstehende schematische Darstellung der Merkmale des Heizöls: [Abbildung]
2710.19.31 bis 2710.19.99Schweröle: Siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 d) zu Kapitel 27.

Einreihungsverordnungen (1)

VerordnungWareDamals
231/200410.02.2004Eine gelbe ölige Zubereitung mit einem Gehalt an Erdöl von 70 GHT oder mehr, Additiven und einem Schwefelgehalt von weniger als 0,05 GHT wurde in die damalige Warennummer 2710.19.41 eingereiht; heute gehört sie in 2710.19.46 oder 2710.19.47.2710.19.41heute 2710.19.46, 2710.19.47

Urteile des EuGH (2)

UrteilKernsatz
C-185/1722.02.2018Das Urteil C-185/17 entschied, dass ein Mineralöl mit den im Ausgangsverfahren beschriebenen Destillationsmerkmalen nicht als Gasöl in die Warennummer 2710.19.43 eingereiht werden kann.
C-330/1312.06.20141. Als Kriterium für die Einreihung eines Erzeugnisses mit Merkmalen des Erzeugnisses des Ausgangsverfahrens in die Position 2707 oder in die Position 2710 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 …

1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.

Alle Anmerkungen zu Kapitel 27 stehen auf der Kapitelseite.

09Verlauf

Verlauf der Warennummer 2710.19.67

  1. 01.01.20202710.19.67neu eingeführt · „mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,5 GHT“ · aus 2710.19.64, 2710.19.68, 2710.19.81, 2710.19.99
  2. 01.01.20202710.19.67.00.0neu eingeführt · „mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,5 GHT“ · aus 2710.19.64, 2710.19.68, 2710.19.81, 2710.19.99

10Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 2710.19.67.00.0

Welche Zolltarifnummer gilt für Bunkeröl mit mehr als 0,5 GHT Schwefel unter 2710.19.67?

Für Bunkeröl mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,5 GHT gilt die Zolltarifnummer 2710.19.67.00.0. Dabei muss das Öl zu anderer Verwendung bestimmt sein, nicht zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren oder zur chemischen Umwandlung.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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