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Warennummer 3105.20.10 – NPK-Düngemittel, über 10 GHT Stickstoff

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Diese Warennummer erfasst mineralische oder chemische Düngemittel, die die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthalten und einen Gehalt an Stickstoff von mehr als 10 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff, haben. Sie liegt im Pfad unter Position 3105 und Unterposition 3105.20. Von der Nachbarnummer Zolltarifnummer 3105.20.90.00.0, die nur mit „andere“ bezeichnet ist, trennt sie der Stickstoffgehalt von mehr als 10 GHT. Die Zolltarifnummern darunter richten sich nach der Festform, nach dem Gehalt an Ammoniumnitrat sowie nach den Gehalten an Phosphor, berechnet als P₂O₅, und Kalium, berechnet als K₂O.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Gehört Ihr Dünger mit mehr als 10 GHT Stickstoff zu HS-Code 3105.20?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 3105.20.10?

Die Zolltarifnummern 3105.20.10.30.0, 3105.20.10.40.0, 3105.20.10.50.0 und 3105.20.10.60.0 erfassen feste Düngemittel mit mehr als 80 GHT Ammoniumnitrat und unterscheiden sich nach dem Gehalt an Phosphor, berechnet als P₂O₅, und Kalium, berechnet als K₂O. Zolltarifnummer 3105.20.10.30.0 gilt für Gehalte von weniger als 3 GHT, 3105.20.10.40.0 für 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT, und 3105.20.10.50.0 für 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT. Zolltarifnummer 3105.20.10.60.0 erfasst 9 GHT bis 12 GHT, und Zolltarifnummer 3105.20.10.90.0 erfasst alle übrigen Düngemittel dieser Warennummer, die die vorstehenden Merkmale nicht erfüllen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
KapitelDüngemittel
PositionMineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger
Unterpositionmineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend
Kombinierte Nomenklaturmit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 10 GHT, bezogen auf den wasserfreien StoffDiese Seite
Zolltarifnummerfeste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P₂O₅, und Kalium, berechnet als K₂O, von weniger als 3 GHT6,5 % + 70,00 EUR je t mit Unterlage Y155; sonst 6,5 % + 0,00 EUR je t · 1 vZTA
Zolltarifnummerfeste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P₂O₅, und Kalium, berechnet als K₂O, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT6,5 % + 70,00 EUR je t mit Unterlage Y155; sonst 6,5 % + 0,00 EUR je t · 1 vZTA
Zolltarifnummerfeste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P₂O₅, und Kalium, berechnet als K₂O, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT6,5 % + 70,00 EUR je t mit Unterlage Y155; sonst 6,5 % + 0,00 EUR je t · 1 vZTA
Zolltarifnummerfeste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P₂O₅, und Kalium, berechnet als K₂O, von 9 GHT bis 12 GHT6,5 % + 70,00 EUR je t mit Unterlage Y155; sonst 6,5 % + 0,00 EUR je t · 1 vZTA
Zolltarifnummerandere6,5 % + 70,00 EUR je t mit Unterlage Y155; sonst 6,5 % + 0,00 EUR je t · 1 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 3105.20.10

erhöht den ZollAntidumpingzoll · Russland28,78 bis 31,73 EUR je t je nach Zolltarifnummer; für Hersteller mit eigenem Zusatzcode gelten eigene Sätze.bis 31,73 €/t
KontrolleCO₂-Grenzausgleich (CBAM) · alle LänderEinfuhr
KontrolleDrittlandszoll · BelarusEinfuhr
KontrolleDrittlandszoll · RusslandEinfuhr
KontrolleAntidumping-/Ausgleichszollüberprüfung · RusslandGilt nur für einzelne Nummern darunter.Einfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

03Waren

Welche Waren fallen unter Warennummer 3105.20.10?

Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Warennummer 3105.20.10. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

04Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 3105.20.10

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Kapitel 31, Anmerkung 2
2. Zu Position 3102 gehören — vorausgesetzt, dass die Erzeugnisse nicht wie in Position 3105 vorgesehen aufgemacht sind — nur: a) folgende Erzeugnisse: 1) Natriumnitrat (Natronsalpeter), auch rein; 2) Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter), auch rein; 3) Doppelsalze aus Ammoniumsulfat und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter), auch rein; 4) Ammoniumsulfat, auch rein; 5) Doppelsalze (auch rein) oder Mischungen aus Calciumnitrat (Kalksalpeter) und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter); 6) Doppelsalze (auch rein) oder Mischungen aus Calciumnitrat (Kalksalpeter) und Magnesiumnitrat (Magnesiumsalpeter); 7) Calciumcyanamid (Kalkstickstoff), auch rein, auch mit Öl getränkt; 8) Harnstoff, auch rein; b) Düngemittel, die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des Buchstabens a bestehen; c) Düngemittel, die aus Mischungen von Ammoniumchlorid oder von Erzeugnissen der Buchstaben a) und b) mit Kreide, Gips oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen bestehen; d) flüssige Düngemittel, die aus wässrigen oder ammoniakalischen Lösungen von Erzeugnissen der Buchstaben a) 2) oder a) 8) oder von Mischungen dieser Erzeugnisse bestehen.
Wortlaut · Kapitel 31, Anmerkung 3
3. Zu Position 3103 gehören — vorausgesetzt, dass die Erzeugnisse nicht wie in Position 3105 vorgesehen aufgemacht sind — nur: a) folgende Erzeugnisse: 1) Dephosphorationsschlacken; 2) natürliche Phosphate der Position 2510, geröstet, gebrannt oder weiter gehend thermisch behandelt, als zum Entfernen von Verunreinigungen erforderlich; 3) Superphosphate (einfache, doppelte oder dreifache); 4) Calciumhydrogenorthophosphat mit einem Gehalt an Fluor, bezogen auf den wasserfreien Stoff, von 0,2 GHT oder mehr; b) Düngemittel, die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des Buchstabens a) bestehen, ohne Rücksicht auf den Fluorgehalt; c) Düngemittel, die aus Mischungen von Erzeugnissen der Buchstaben a) und b) mit Kreide, Gips oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen bestehen, ohne Berücksichtigung des Fluorgehalts.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 31, Anmerkung 4
4. Zu Position 3104 gehören — vorausgesetzt, dass die Erzeugnisse nicht wie in Position 3105 vorgesehen aufgemacht sind — nur: a) folgende Erzeugnisse: 1) natürliche rohe Kalisalze (z. B. Carnallit, Kainit, Sylvinit); 2) Kaliumchlorid, auch rein, vorbehaltlich der Anmerkung 1 c); 3) Kaliumsulfat, auch rein; 4) Kaliummagnesiumsulfat, auch rein; b) Düngemittel, die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des Buchstabens a) bestehen.
Wortlaut · Kapitel 31, Anmerkung 5
5. Ammoniumdihydrogenorthophosphat (Monoammoniumphosphat) und Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat), auch rein, und Mischungen dieser Erzeugnisse untereinander gehören zu Position 3105.
Wortlaut · Kapitel 31, Anmerkung 6
6. Als „andere Düngemittel“ im Sinne der Position 3105 gelten nur Erzeugnisse von der als Düngemittel verwendeten Art, die als Hauptbestandteil einen oder mehrere der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor oder Kalium enthalten.
Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 3
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
3105.20.10 bis 3105.20.90mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend Die Bezeichnung „die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend“ ist so zu verstehen, dass die genannten Stoffe in genügender Menge enthalten sind, dass sie tatsächlich eine düngende Wirkung hervorrufen und nicht etwa nur Verunreinigungen darstellen. Stickstoff kann in Form von …

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 3105.20.10

Gilt für die Warennummer 3105.20.10 der CO₂-Grenzausgleich (CBAM) bei der Einfuhr?

Ja, bei der Einfuhr gilt für diese Warennummer der CO₂-Grenzausgleich (CBAM). Er betrifft Einfuhren aus allen Ländern.

Gilt für die Warennummer 3105.20.10 bei der Einfuhr aus Russland ein Drittlandszoll?

Ja, bei der Einfuhr aus Russland gilt für diese Warennummer ein Drittlandszoll. Außerdem gilt bei der Einfuhr aus Russland für mindestens eine Zolltarifnummer unter dieser Warennummer ein Antidumpingzoll.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission

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