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Kombinierte Nomenklatur · EUZollaussetzung

Warennummer 8501.53.50 – Fahrmotoren mit mehr als 75 kW

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

In diese Warennummer gehören Fahrmotoren, die unter Position 8501 als andere Mehrphasen-Wechselstrommotoren mit einer Leistung von mehr als 75 kW eingereiht werden. Mehrphasen-Wechselstrommotoren mit mehr als 75 kW bis 375 kW, die keine Fahrmotoren sind, gehören in 8501.53.81, mit mehr als 375 kW bis 750 kW in 8501.53.94 und mit mehr als 750 kW in 8501.53.99. Die Zolltarifnummern darunter richten sich nach Bauart, Leistung, Drehmoment und Kühlung des Motors.

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 8501.53.50?

Die Zolltarifnummer 8501.53.50.10.0 erfasst Elektroantriebe für Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von nicht mehr als 315 kW, mit einem Wechselstrom- oder Gleichstrommotor. Die Zolltarifnummer 8501.53.50.20.0 betrifft Wechselstrom-Fahrmotoren vom Typ Permanentmagnet-Synchronmotor mit eingebetteten Magneten (IPMSM) mit einem Drehmoment von 200 Nm oder mehr, jedoch nicht mehr als 400 Nm, und 8501.53.50.30.0 Permanentmagnet-Synchronfahrmotoren mit einer Dauerleistung von 110 kW oder mehr, jedoch nicht mehr als 180 kW, und flüssigkeitsgekühltem System. Die Zolltarifnummer 8501.53.50.40.0 erfasst Permanentmagnet-Wechselstrom-Fahrmotoren mit einer Dauerleistung von 110 kW oder mehr, jedoch nicht mehr als 150 kW, und Flüssig-Kühlsystem, 8501.53.50.50.0 Asynchronfahrmotoren mit einer Dauerleistung von 140 kW oder mehr, jedoch nicht mehr als 180 kW, und Flüssig-Kühlsystem; die Merkmale sind verkürzt wiedergegeben, maßgeblich ist der vollständige Wortlaut. Die Zolltarifnummer 8501.53.50.90.0 erfasst Fahrmotoren, die keine der Zolltarifnummern 8501.53.50.10.0 bis 8501.53.50.50.0 erfassen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder …
KapitelElektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte
PositionElektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate
andere Mehrphasen-Wechselstrommotoren
Unterpositionmit einer Leistung von mehr als 75 kW
Kombinierte NomenklaturFahrmotorenDiese Seite
ZolltarifnummerElektroantrieb für Kraftfahrzeuge, mit einer Leistung von nicht mehr als 315 kW -mit einem Wechselstrom- oder Gleichstrommotor, auch mit Getriebe, -auch mit einer Leistungselektronik
2,7 % · 14 vZTA
ZolltarifnummerWechselstrom-Fahrmotor vom Typ Permanentmagnet-Synchronmotor mit eingebetteten Magneten (IPMSM) mit - einem Drehmoment von 200 Nm oder mehr, jedoch nicht mehr als 400 Nm, - einer Leistung von 50 kW oder mehr, jedoch nicht mehr als 200 kW, - einer Drehzahl von nicht mehr als 15 000 U/min, zur Verwendung bei der Herstellung von Elektrofahrzeugen
2,7 % · 14 vZTA
ZolltarifnummerPermanentmagnet-Synchronfahrmotor mit: -einer Dauerleistung von 110 kW oder mehr, jedoch nicht mehr als 180 kW, -einem flüssigkeitsgekühlten System, -einer Gesamtlänge von 500 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 650 mm, -einer Gesamtbreite von 600 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 700 mm, -einer Gesamthöhe von 550 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 650 mm, -einem Gewicht von nicht mehr als 350 kg, -drei Aufhängepunkten
2,7 % · 14 vZTA
ZolltarifnummerPermanentmagnet-Wechselstrom-Fahrmotor mit -einer Dauerleistung von 110 kW oder mehr, jedoch nicht mehr als 150 kW, -einem Flüssig-Kühlsystem, -einer Gesamtlänge von 460 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 590 mm, -einer Gesamtbreite von 450 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 580 mm, -einer Gesamthöhe von 490 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 590 mm, -einem Gewicht von nicht mehr als 310 kg, -vier Befestigungspunkten
2,7 % · 14 vZTA
ZolltarifnummerAsynchronfahrmotor: -mit einer Dauerleistung von 140 kW oder mehr, jedoch nicht mehr als 180 kW, -mit einem Flüssig-Kühlsystem, -mit einer Gesamtlänge von 580 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 730 mm, -mit einer Gesamtbreite von 550 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 670 mm, -mit einer Gesamthöhe von 510 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 630 mm, -mit einem Gewicht von nicht mehr als 390 kg, -auch mit Untersetzungsgetriebe, -auch mit Startergenerator, -mit zwei Befestigungspunkten, zur Verwendung bei der Herstellung von Elektroantrieben für Hybridbusse
2,7 % · 14 vZTA
Zolltarifnummeranderer
2,7 % · 14 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 8501.53.50

PflichtDie Anmeldung der Unterposition unterliegt rechtlichen Beschränkungen (Nettogewicht/besondere Maßeinheit) · alle LänderGilt nur für einzelne Nummern darunter.Einfuhr
PflichtDie Anmeldung der Unterposition unterliegt rechtlichen Beschränkungen (Nettogewicht/besondere Maßeinheit) · alle LänderGilt nur für einzelne Nummern darunter.Ausfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Nordkorea, IranSanktionsliste prüfen

03Waren

Welche Waren fallen unter Warennummer 8501.53.50?

Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Warennummer 8501.53.50. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

04Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 8501.53.50

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Kapitel 85, Anmerkung 2
2. Waren, die sowohl den Positionen 8501 bis 8504 als auch der Position 8511, 8512, 8540, 8541 oder 8542 zugewiesen werden können, sind in eine der fünf zuletzt genannten Positionen einzureihen. Quecksilberdampfgleichrichter mit Metallgefäß gehören jedoch zu Position 8504.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 3
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 4
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 5
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.

Urteile des EuGH (2)

UrteilKernsatz
C-105/9617.06.1997Die Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3331/85 des Rates vom 5. Dezember 1985 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, daß ein elektrisches Gerät, das ein "System …
C-297/1315.05.2014Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI der Kombinierten Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in ihren jeweils durch die …

3 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.

05Verlauf

Verlauf der Zolltarifnummern unter Warennummer 8501.53.50

Zum 01.07.2026 wurde eine Zolltarifnummer neu eingeführt. Die übrigen 5 Zolltarifnummern blieben unverändert.

  1. 01.07.20268501.53.50.10.0neu eingeführt · Elektroantrieb für Kraftfahrzeuge, mit einer Leistung von nicht mehr als 315 kW -mit einem Wechselstrom- oder Gleichstrommotor, auch mit Getriebe, -auch mit einer Leistungselektronik

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 8501.53.50

Welche Zolltarifnummer gilt für Fahrmotoren unter der Warennummer 8501.53.50?

Die Zolltarifnummer richtet sich nach Bauart, Leistung, Drehmoment und Kühlung des Fahrmotors. Ein Elektroantrieb für Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von nicht mehr als 315 kW und einem Wechselstrom- oder Gleichstrommotor gehört in 8501.53.50.10.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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