01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 8516.80.80?
Die Zolltarifnummer 8516.80.80.10.0 gilt für elektrische Heizwiderstände mit Dreifachschleife, hauptsächlich aus Edelstahl AISI 316L, mit einer Nennspannung von 230 V, einer Nennleistung von 2 000 W und einer Gesamtlänge des Heizelements. Alle übrigen elektrischen Heizwiderstände dieser Warennummer fallen unter die Zolltarifnummer 8516.80.80.90.0.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
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Welche der 2 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 8516.80.80
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 8516.80.80
Anmerkungen (7)
4. Zu Position 8509 gehören folgende elektromechanische Geräte, sofern sie von einer üblicherweise im Haushalt verwendeten Art sind: a) Bohnergeräte, Lebensmittelzerkleinerungs- und -mischgeräte, Frucht- und Gemüsepressen, mit beliebigem Gewicht; b) andere Geräte mit einem Höchstgewicht von 20 kg, ausgenommen Ventilatoren und Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter (Position 8414), Wäscheschleudern (Position 8421), Geschirrspülmaschinen (Position 8422), Waschmaschinen für Wäsche (Position 8450), Bügelkalander und andere Bügelmaschinen (Position 8420 oder 8451), Nähmaschinen (Position 8452), elektrische Handscheren (Position 8467) und Elektrowärmegeräte (Position 8516).
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| 8516.80.20 bis 8516.80.80 | elektrische Heizwiderstände: Hierher gehören z. B. isolierte Heizdrähte, Heizkabel, Heizbänder und dergleichen zum Beheizen von Decken, Wänden, Rohren, Behältern usw. Nicht hierher gehören mit Geräteteilen verbundene elektrische Heizwiderstände z. B. Bügeleisensohlen und Kochplatten für Elektroherde (Unterposition 8516.90.00). |
Einreihungsverordnungen (1)
| Verordnung | Ware | Damals |
|---|---|---|
| 1288/9114.05.1991 | Heizbänder, die die Temperatur flüssiger Stoffe selbsttätig regulieren, wurden in die damalige Nummer 8516.80.90 eingereiht; heute sind die Nummern 8516.80.20 und 8516.80.80 maßgeblich. | 8516.80.90heute 8516.80.20, 8516.80.80 |
1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.
04Verlauf
Verlauf der Zolltarifnummern unter Warennummer 8516.80.80
Zum 01.07.2026 wurden zwei Zolltarifnummern neu eingeführt.
- 01.07.20268516.80.80.10.0neu eingeführt · Elektrischer Heizwiderstand mit Dreifachschleife: -hauptsächlich aus Edelstahl AISI 316L, -mit einer Nennspannung von 230 V, -mit einer Nennleistung von 2 000 W, -mit einer Gesamtlänge des Heizelements von 217 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 223 mm, -mit einer Arbeitslänge des Heizelements von 169,5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 174,5 mm, -mit einem Befestigungsflanschdurchmesser von 28 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 32 mm, -mit einem Biegeradius des Heizelements von 10,75 mm, -mit Schmelzsicherungen ausgestattet, -ohne eingebauten NTC-Fühler, -mit vernickeltem Anschlussstift und Stecker
- 01.07.20268516.80.80.90.0neu eingeführt · andere
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile