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Position · 4-stellig

Position 8420 – Kalander, Walzwerke und Walzen

Position im Zolltarif

84Kapitel20Position

Kalander und Walzwerke, ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen, sowie Walzen für diese Maschinen gehören in diese Position. Zentrifugen sowie Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen gehören in Position 8421, Apparate zum Behandeln von Stoffen durch Temperaturänderung, etwa zum Trocknen oder Kühlen, gehören in Position 8419, ausgenommen Haushaltsapparate.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 8420?

Kalander und Walzwerke (8420.10) werden nach ihrer Verwendung unterteilt: für die Textilindustrie (8420.10.10.00.0), für die Papierindustrie (8420.10.30.00.0), als Rollenlaminatoren, die ausschließlich oder hauptsächlich für gedruckte Schaltungen oder deren Substrate verwendet werden (8420.10.81.00.0), und andere (8420.10.89.00.0). Unter Teile fallen Walzen (8420.91), unterteilt in Walzen aus Gusseisen (8420.91.10.00.0) und andere Walzen (8420.91.80.00.0). Sonstige Teile, die keine Walzen sind, gehören in 8420.99.00.00.0.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder …
KapitelKernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon
PositionKalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese MaschinenDiese Seite
UnterpositionKalander und Walzwerke
0 % bis 1,7 % · 0 vZTA
Zolltarifnummervon der in der Textilindustrie verwendeten Art
Zolltarifnummervon der in der Papierindustrie verwendeten Art
andere
ZolltarifnummerRollenlaminatoren von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von gedruckten Schaltungen oder von Substraten für gedruckte Schaltungen verwendeten Art
Zolltarifnummerandere
Teile
UnterpositionWalzen
1,7 % bis 2,2 % · 3 vZTA
Zolltarifnummeraus Gusseisen
Zolltarifnummerandere
Zolltarifnummerandere
2,2 % · 0 vZTA

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02Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 8420

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Kapitel 84, Anmerkung 2
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 11 zu diesem Kapitel sind Maschinen, Apparate und Geräte, die sowohl in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 als auch in die Positionen 8425 bis 8480 eingereiht werden können, in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 einzureihen. A) Zu Position 8419 gehören jedoch nicht: a) Brutapparate und Aufzuchtapparate, für die Geflügelzucht, sowie Keimapparate (Position 8436); b) Getreidenetzapparate für die Müllerei (Position 8437); c) Diffuseure für die Zuckerherstellung (Position 8438); d) Maschinen und Apparate zum Warmbehandeln von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (Position 8451); e) Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung, die eine mechanische Arbeit verrichten, bei der eine Temperaturänderung zwar notwendig, aber nur von untergeordneter Bedeutung ist. B) Zu Position 8422 gehören jedoch nicht: a) Nähmaschinen zum Verschließen von Verpackungen (Position 8452); b) Büromaschinen und -apparate der Position 8472. C) Zu Position 8424 gehören jedoch nicht: a) Tintenstrahldruckmaschinen (Position 8443); b) Wasserstrahlschneidemaschinen (Position 8456).
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 3
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 4
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 5
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.

03Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 8420

Die sieben Warennummern der Position 8420 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19948420.10.10.00.0eingeführt · von der in der Textilindustrie verwendeten Art
  2. 01.01.19948420.10.30.00.0eingeführt · von der in der Papierindustrie verwendeten Art
  3. 01.01.20178420.10.81.00.0eingeführt · Rollenlaminatoren von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von …
  4. 01.01.20178420.10.89.00.0eingeführt · andere
  5. 01.01.19728420.91.10.00.0eingeführt · aus Gusseisen
  6. 01.01.19978420.91.80.00.0eingeführt · andere
  7. 01.01.19728420.99.00.00.0eingeführt · andere

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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