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Position · 4-stellig

Position 8452 – Nähmaschinen und Nähmaschinenteile

Position im Zolltarif

84Kapitel52Position

Zu dieser Position gehören Nähmaschinen, Möbel, Sockel und Deckel, die ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähmaschinen bestimmt sind, sowie Nähmaschinennadeln. Fadenheftmaschinen gehören zur Position 8440, und Maschinen zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder sowie zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen gehören zur Position 8453, die Nähmaschinen ausdrücklich ausnimmt.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Welche Zolltarifnummer aus Position 8452 gilt für Ihre Nähmaschine?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 8452?

Die Position gliedert sich in Haushaltsnähmaschinen (Unterposition 8452.10), andere Nähmaschinen, und zwar Nähautomaten (Unterposition 8452.21) und andere (Unterposition 8452.29), Nähmaschinennadeln (Unterposition 8452.30) sowie Möbel, Sockel, Deckel und Teile (Unterposition 8452.90). Für Steppstichnähmaschinen innerhalb der Haushaltsnähmaschinen gelten Gewichtsgrenzen: Der Kopf wiegt ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger. Die Zolltarifnummer 8452.10.11.00.0 (Warennummer 8452.10.11) gilt nur für Steppstichnähmaschinen innerhalb dieser Gewichtsgrenzen und zusätzlich nur bei einem Stückwert von mehr als 65 € (Gestelle, Tische und Möbel nicht inbegriffen).

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder …
KapitelKernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon
PositionNähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähmaschinen bestimmt; NähmaschinennadelnDiese Seite
UnterpositionHaushaltsnähmaschinen
3,7 % bis 9,7 % · 5 vZTA
Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegt; Steppstichnähmaschinenköpfe, die ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegen
ZolltarifnummerNähmaschinen mit einem Stückwert (Gestelle, Tische und Möbel nicht inbegriffen) von mehr als 65 €
Zolltarifnummerandere
Zolltarifnummerandere Nähmaschinen und andere Nähmaschinenköpfe
andere Nähmaschinen
ZolltarifnummerNähautomaten
3,7 % · 1 vZTA
Zolltarifnummerandere
3,7 % · 0 vZTA
ZolltarifnummerNähmaschinennadeln
2,7 % · 4 vZTA
ZolltarifnummerMöbel, Sockel und Deckel für Nähmaschinen sowie Teile davon; andere Nähmaschinenteile
2,7 % · 1 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 8452

7 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8452. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 8452

Rechts: wie viele der 7 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

verbotenLibyen-Sanktionen · Libyen2 von 7
verbotenMyanmar-Sanktionen · Myanmar2 von 7
verbotenVenezuela-Sanktionen · Venezuela2 von 7
verbotenSimbabwe-Sanktionen · Simbabwe2 von 7
PflichtDie Anmeldung der Unterposition unterliegt rechtlichen Beschränkungen (Nettogewicht/besondere Maßeinheit) · alle Länder2 von 7
PflichtAnmeldung der Unterposition unterliegt rechtlichen Beschränkungen (Einheitspreis) · alle Länder2 von 7
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 8452

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Kapitel 84, Anmerkung 2
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 11 zu diesem Kapitel sind Maschinen, Apparate und Geräte, die sowohl in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 als auch in die Positionen 8425 bis 8480 eingereiht werden können, in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 einzureihen. A) Zu Position 8419 gehören jedoch nicht: a) Brutapparate und Aufzuchtapparate, für die Geflügelzucht, sowie Keimapparate (Position 8436); b) Getreidenetzapparate für die Müllerei (Position 8437); c) Diffuseure für die Zuckerherstellung (Position 8438); d) Maschinen und Apparate zum Warmbehandeln von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (Position 8451); e) Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung, die eine mechanische Arbeit verrichten, bei der eine Temperaturänderung zwar notwendig, aber nur von untergeordneter Bedeutung ist. B) Zu Position 8422 gehören jedoch nicht: a) Nähmaschinen zum Verschließen von Verpackungen (Position 8452); b) Büromaschinen und -apparate der Position 8472. C) Zu Position 8424 gehören jedoch nicht: a) Tintenstrahldruckmaschinen (Position 8443); b) Wasserstrahlschneidemaschinen (Position 8456).
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 3
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 4
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 5
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.

Urteile des EuGH (2)

UrteilKernsatz
C-234/8720.01.1989Elektronische Geräte, die den Kriterien der Vorschrift 3 Teil A Buchstabe a zu Kapitel 84 entsprechen und vorwiegend rechnen, sind automatische Datenverarbeitungsmaschinen im Sinne des Gemeinsamen Zolltarifs.
C-60/8309.02.1984Ein im Einfuhrzeitpunkt aus getrennt in einem gemeinsamen Karton verpackten Teilen bestehendes Erzeugnis aus elektronischem Tischrechner und abschließbarer Kassenbox aus Stahlblech war Gegenstand dieses Urteils.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 8452

Die sieben Warennummern der Position 8452 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19728452.10.11.00.0eingeführt · Nähmaschinen mit einem Stückwert (Gestelle, Tische und Möbel nicht inbegriffen) von mehr … · zuletzt geändert 01.01.1999
  2. 01.01.19728452.10.19.00.0eingeführt · andere
  3. 01.01.19728452.10.90.00.0eingeführt · andere Nähmaschinen und andere Nähmaschinenköpfe
  4. 01.01.19728452.21.00.00.0eingeführt · Nähautomaten
  5. 01.01.19728452.29.00.00.0eingeführt · andere
  6. 01.01.19728452.30.00.00.0eingeführt · Nähmaschinennadeln · zuletzt geändert 01.01.2012
  7. 01.01.19728452.90.00.00.0eingeführt · Möbel, Sockel und Deckel für Nähmaschinen sowie Teile davon; andere Nähmaschinenteile · zuletzt geändert 01.01.2012

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 8452

Welche Zolltarifnummer gilt für Haushaltsnähmaschinen in Position 8452?

Die Zolltarifnummer 8452.10.11.00.0 gilt nur für Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegt, und nur bei einem Stückwert von mehr als 65 € (Gestelle, Tische und Möbel nicht inbegriffen). Alle übrigen Haushaltsnähmaschinen fallen unter die anderen Warennummern der Unterposition 8452.10.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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