Zum Hauptinhalt springen
Position · 4-stelligZollaussetzung

Position 8467 – Druckluft-, Hydraulik- und Motorwerkzeuge

Position im Zolltarif

84Kapitel67Position

Zu dieser Position gehören von Hand zu führende Werkzeuge, die pneumatisch, hydraulisch oder durch einen eingebauten Motor angetrieben werden, etwa Bohrmaschinen, Sägen, Schleifmaschinen, Hobelmaschinen und Akkuschrauber. Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art gehören dagegen in Position 8466.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Welche Zolltarifnummer aus Position 8467 gilt für Ihr Werkzeug?

3 kostenlose Suchen ohne Konto · Ergebnis mit Begründung in wenigen Minuten

  1. Datei oder ganze Liste in das Feld ziehen
Mit einer Beschreibung starten.

01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 8467?

Die Position unterteilt sich zunächst nach dem Antrieb. Pneumatische Werkzeuge gliedern sich in rotierende Werkzeuge (Unterposition 8467.11, mit 8467.11.10.00.0 zum Bearbeiten von Metallen und 8467.11.90.00.0 andere) und andere pneumatische Werkzeuge (8467.19.00.00.0). Werkzeuge mit eingebautem Elektromotor sind in Bohrmaschinen aller Art (8467.21), Sägen (8467.22) und andere (8467.29) unterteilt. Andere Werkzeuge (8467.81.00.00.0 Kettensägen, 8467.89.00.00.0 andere) und Teile (8467.91.00.00.0 von Kettensägen, 8467.92.00.00.0 von pneumatischen Werkzeugen, 8467.99 andere) folgen.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder …
KapitelKernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon
PositionPneumatische, hydraulische oder von eingebautem Motor (elektrisch oder nicht elektrisch) betriebene Werkzeuge, von Hand zu führenDiese Seite
pneumatische Werkzeuge
Unterpositionrotierende (auch schlagende) Werkzeuge
1,7 % · 19 vZTA
Zolltarifnummerzum Bearbeiten von Metallen
Zolltarifnummerandere
Zolltarifnummerandere
1,7 % · 10 vZTA
mit eingebautem Elektromotor
UnterpositionBohrmaschinen aller Art
2,7 % · 20 vZTA
Zolltarifnummerzum Betrieb ohne externe Energiequelle
andere
Zolltarifnummerelektropneumatische
Zolltarifnummerandere
UnterpositionSägen
2,7 % · 28 vZTA
ZolltarifnummerKettensägen
ZolltarifnummerKreissägen
Zolltarifnummerandere
Unterpositionandere
2,7 % · 126 vZTA
Zolltarifnummerzum Betrieb ohne externe Energiequelle
andere
Schleifmaschinen
ZolltarifnummerWinkelschleifer
ZolltarifnummerBandschleifmaschinen
Zolltarifnummerandere
ZolltarifnummerHobelmaschinen
ZolltarifnummerHeckenscheren, Grasscheren und Rasenkantenschneider
Zolltarifnummerandere
andere Werkzeuge
ZolltarifnummerKettensägen
1,7 % · 4 vZTA
Zolltarifnummerandere
1,7 % · 16 vZTA
Teile
Zolltarifnummervon Kettensägen
1,7 % · 2 vZTA
Zolltarifnummervon pneumatischen Werkzeugen
1,7 % · 24 vZTA
Unterpositionandere
1,7 % · 48 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

Ihre Ware einreihen

Welche der 21 Warennummern gilt für Ihre Ware?

Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.

Zolltarifnummer finden →

02Typische Waren

Typische Waren in Position 8467

38 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8467. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 8467

Rechts: wie viele der 21 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollZollaussetzung bei Endverwendung · alle Länder1 von 21
verbotenLibyen-Sanktionen · Libyen16 von 21
verbotenMyanmar-Sanktionen · Myanmar16 von 21
verbotenVenezuela-Sanktionen · Venezuela16 von 21
verbotenSimbabwe-Sanktionen · Simbabwe16 von 21
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 8467

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Kapitel 84, Anmerkung 2
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 11 zu diesem Kapitel sind Maschinen, Apparate und Geräte, die sowohl in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 als auch in die Positionen 8425 bis 8480 eingereiht werden können, in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 einzureihen. A) Zu Position 8419 gehören jedoch nicht: a) Brutapparate und Aufzuchtapparate, für die Geflügelzucht, sowie Keimapparate (Position 8436); b) Getreidenetzapparate für die Müllerei (Position 8437); c) Diffuseure für die Zuckerherstellung (Position 8438); d) Maschinen und Apparate zum Warmbehandeln von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (Position 8451); e) Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung, die eine mechanische Arbeit verrichten, bei der eine Temperaturänderung zwar notwendig, aber nur von untergeordneter Bedeutung ist. B) Zu Position 8422 gehören jedoch nicht: a) Nähmaschinen zum Verschließen von Verpackungen (Position 8452); b) Büromaschinen und -apparate der Position 8472. C) Zu Position 8424 gehören jedoch nicht: a) Tintenstrahldruckmaschinen (Position 8443); b) Wasserstrahlschneidemaschinen (Position 8456).
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 3
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 4
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 5
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 8467

20 der 21 Warennummern der Position 8467 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19728467.11.10.00.0eingeführt · zum Bearbeiten von Metallen
  2. 01.01.19728467.11.90.00.0eingeführt · andere
  3. 01.01.19728467.19.00.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.1995
  4. 01.01.20028467.21.10.00.0eingeführt · zum Betrieb ohne externe Energiequelle
  5. 01.01.20028467.21.91.00.0eingeführt · elektropneumatische
  6. 01.01.20028467.21.99.00.0eingeführt · andere
  7. 01.01.20028467.22.10.00.0eingeführt · Kettensägen
  8. 01.01.20028467.22.30.00.0eingeführt · Kreissägen
  9. 01.01.20028467.22.90.00.0eingeführt · andere
  10. 01.01.20128467.29.20.00.0eingeführt · zum Betrieb ohne externe Energiequelle
  11. 01.01.20028467.29.51.00.0eingeführt · Winkelschleifer · zuletzt geändert 01.01.2012
  12. 01.01.20028467.29.53.00.0eingeführt · Bandschleifmaschinen · zuletzt geändert 01.01.2012
  13. 01.01.20028467.29.59.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2012
  14. 01.01.20028467.29.70.00.0eingeführt · Hobelmaschinen · zuletzt geändert 01.01.2012
  15. 01.01.20028467.29.80.00.0eingeführt · Heckenscheren, Grasscheren und Rasenkantenschneider · zuletzt geändert 01.01.2012
  16. 01.01.20128467.29.85.00.0eingeführt · andere
  17. 01.01.19728467.81.00.00.0eingeführt · Kettensägen
  18. 01.01.19728467.89.00.00.0eingeführt · andere
  19. 01.01.19728467.91.00.00.0eingeführt · von Kettensägen
  20. 01.01.19728467.92.00.00.0eingeführt · von pneumatischen Werkzeugen

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 8467

Welche Zolltarifnummer aus Position 8467 gilt für Akkuschrauber?

Akkuschrauber gehören in die Zolltarifnummer 8467.21.10.00.0, wenn sie als Bohrmaschinen aller Art mit eingebautem Elektromotor zum Betrieb ohne externe Energiequelle bestimmt sind. Andere Bohrmaschinen aller Art mit eingebautem Elektromotor gehören in 8467.21.91.00.0 (elektropneumatische) oder 8467.21.99.00.0 (andere).

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

Jetzt einreihen

Zolltarifnummer für Ihre Ware finden – mit Begründung für die Akte

Unser Werkzeug reiht Ihr konkretes Produkt ein – mit Begründung, Vergleichsfällen und Nachweis für die Akte.

Über 100.000 KlassifizierungenÜber 50.000 Nutzer100+ Kunden

Zolltarifnummer finden →