01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 8708.50.99?
Die Zolltarifnummern darunter unterscheiden sich nach dem Bauteil. Zolltarifnummer 8708.50.99.10.0 gilt für einteilige mittelgelenklose Antriebswellen aus kohlenstofffaserverstärktem Kunststoff mit einer Länge von 1 m oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 m, und einem Gewicht innerhalb der Grenzen dieser Nummer, 8708.50.99.25.0 für Gehäuse für Innengelenke von Gelenkwellen, 8708.50.99.35.0 für Gleichlaufgelenksätze und 8708.50.99.40.0 für Doppelflanschlager der dritten Generation. Weitere Zolltarifnummern erfassen Außengleichlaufgelenk-Kugelgehäuse (8708.50.99.45.0), Innengleichlaufgelenk-Tripodengehäuse (8708.50.99.50.0), Tripodensterne (8708.50.99.60.0) sowie bestimmte vormontierte oder montagefertige Bauteile für neue Mobilkrane (8708.50.99.70.0). Die Zolltarifnummer 8708.50.99.90.0 erfasst die übrigen Waren dieser Warennummer.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Ihre Ware einreihen
Welche der 9 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 8708.50.99
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Waren
Welche Waren fallen unter Warennummer 8708.50.99?
5 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Warennummer 8708.50.99. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
04Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 8708.50.99
Anmerkungen (6)
1. Zu Unterposition 8708.22 gehören: a) Frontscheiben (Windschutzscheiben), Heckscheiben und andere Scheiben, gerahmt, und b) Frontscheiben (Windschutzscheiben), Heckscheiben und andere Scheiben, auch gerahmt, mit Heizvorrichtungen oder anderen elektrischen oder elektronischen Vorrichtungen ausgerüstet, sofern erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 bestimmt.
3. „Teile“ und „Zubehör“ im Sinne der Kapitel 86 bis 88 sind nur Teile und Zubehör, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren des Kapitels 86, 87 oder 88 bestimmt sind. Teile und Zubehör, für die zwei oder mehr Positionen der Kapitel 86 bis 88 in Betracht kommen, sind der Position zuzuweisen, die dem Hauptverwendungszweck der Teile oder des Zubehörs entspricht.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
4. In diesem Abschnitt werden: a) Fahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fortbewegung sowohl auf der Straße als auch auf Schienen gebaut sind, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht; b) schwimmfähige Kraftfahrzeuge (Amphibienfahrzeuge) in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht; c) Luftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach so gebaut sind, dass sie auch als Landfahrzeuge verwendet werden können, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 88 eingereiht.
5. Luftkissenfahrzeuge sind wie die Fahrzeuge einzureihen, denen sie am ähnlichsten sind, und zwar: a) in Kapitel 86, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über einer Führungsschiene fortzubewegen (Luftkissenzüge); b) in Kapitel 87, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Boden oder in gleichem Maße über dem Boden und über dem Wasser fortzubewegen; c) in Kapitel 89, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Wasser fortzubewegen, auch wenn sie am Strand oder auf Landungsbrücken landen oder sich über Eisflächen fortbewegen können. Teile und Zubehör für Luftkissenfahrzeuge sind wie Teile und Zubehör von Fahrzeugen der Position einzureihen, der die Luftkissenfahrzeuge aufgrund der vorstehenden Bestimmungen zugewiesen werden. Ortsfestes Material für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen ist wie ortsfestes Gleismaterial einzureihen; Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen sind wie Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege einzureihen.
1. Vorbehaltlich der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 89 sind Werkzeuge und andere Waren zur Instandhaltung und Instandsetzung von Beförderungsmitteln wie die Beförderungsmittel einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für anderes Zubehör, das mit den Beförderungsmitteln, deren übliche Ausrüstung es darstellt, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft wird.
1. Zu Kapitel 87 gehören nicht Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Beschaffenheit dazu bestimmt sind, nur auf Schienen zu fahren.
1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.
05Verlauf
Verlauf der Zolltarifnummern unter Warennummer 8708.50.99
Zum 01.01.2026 wurde eine Zolltarifnummer neu eingeführt. Die übrigen 8 Zolltarifnummern blieben unverändert.
- 01.01.20268708.50.99.35.0neu eingeführt · Gleichlaufgelenksatz zur Übertragung eines Drehmoments von Motor und Getriebe auf die Räder eines Kraftfahrzeugs, bestehend aus - einem Innenring mit 6 oder mehr, jedoch nicht mehr als 8 Rillen für den Lauf der Kugeln des Kugellagers mit einem Durchmesser von 13,0mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 28,0mm, - einem Außenring mit 6 oder mehr, jedoch nicht mehr als 8 Rillen für den Lauf der Kugeln, aus Stahl mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,45% oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,58%, mit einem Gewinde und einer Zahnwelle mit 22 Zähnen oder mehr, jedoch nicht mehr als 44, - einem kugelförmigen Käfig, der die Kugeln in den Rillen des Innen- und des Außenrings in der korrekten Winkellage hält, aus einem zum Aufkohlen geeigneten Material mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,14% oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,55%, - mit einer Fettkammer - geeignet zur Verwendung bei konstanter Geschwindigkeit und variierenden Beugungswinkeln von höchstens 52 Grad
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Warennummer 8708.50.99
Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 8708.50.99 gilt für eine Antriebswelle aus kohlenstofffaserverstärktem Kunststoff?
Zolltarifnummer 8708.50.99.10.0 gilt für einteilige mittelgelenklose Antriebswellen aus kohlenstofffaserverstärktem Kunststoff mit einer Länge von 1 m oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 m, und einem Gewicht innerhalb der Grenzen dieser Nummer. Antriebswellen mit einer Länge außerhalb dieser Grenzen fallen nicht unter diese Zolltarifnummer.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex




