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Kombinierte Nomenklatur · EUZollaussetzung

Warennummer 8708.91.99 – Andere Kühlerteile für Kraftfahrzeuge

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

In die Warennummer 8708.91.99 gehören andere Teile und anderes Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 unter „Kühler und Teile davon“, sofern sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für diese Kraftfahrzeuge bestimmt sind. Kühler gehören in die Warennummer 8708.91.35, gesenkgeschmiedete Teile aus Stahl in die Zolltarifnummer 8708.91.91.00.0. Die Zolltarifnummern darunter richten sich danach, ob es sich um Luftbehälter von Wärmetauschern aus Aluminiumlegierung handelt.

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Gehört Ihr Kraftfahrzeugteil zur Warennummer 8708.91.99?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 8708.91.99?

Die Zolltarifnummer 8708.91.99.30.0 erfasst Einlass- oder Auslass-Luftbehälter von Wärmetauschern für Autokühlsysteme aus Aluminiumlegierung, hergestellt nach EN AC 42100 oder EN AC 43000 T6 Standard. Die Zolltarifnummer 8708.91.99.90.0 erfasst alle anderen Waren unter dieser Warennummer.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittBeförderungsmittel
KapitelZugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör
PositionTeile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705
andere Teile und anderes Zubehör
UnterpositionKühler und Teile davon
andere
Teile
Kombinierte NomenklaturandereDiese Seite
ZolltarifnummerEinlass- oder Auslass-Luftbehälter von Wärmetauschern für Autokühlsysteme aus Aluminiumlegierung, hergestellt nach EN AC 42100 oder EN AC 43000 T6 Standard, - mit einer isolierenden Flächenebenheit von nicht mehr als 0,1 mm, - mit einer zulässigen Partikelmenge von 0,3 mg je Behälter, - mit einem Abstand zwischen den Poren von 2 mm oder mehr, - mit Porengrößen von nicht mehr als 0,4 mm und - mit nicht mehr als drei Poren, die größer sind als 0,2 mm, -einem Gewicht von 0,2kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 3kg
3,5 % · 8 vZTA
Zolltarifnummerandere
3,5 % · 8 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 8708.91.99

PflichtDie Anmeldung der Unterposition unterliegt rechtlichen Beschränkungen (Nettogewicht/besondere Maßeinheit) · alle LänderGilt nur für einzelne Nummern darunter.Einfuhr
PflichtDie Anmeldung der Unterposition unterliegt rechtlichen Beschränkungen (Nettogewicht/besondere Maßeinheit) · alle LänderGilt nur für einzelne Nummern darunter.Ausfuhr
KontrolleF-Gase · alle LänderEinfuhr
KontrolleOzonabbauende Stoffe bei der Einfuhr · alle LänderEinfuhr
KontrolleOzonabbauende Stoffe bei der Ausfuhr · alle LänderAusfuhr
KontrolleKulturgüter · alle LänderAusfuhr
KontrolleF-Gase · alle LänderAusfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Nordkorea, Libyen, Iran, Haiti, Myanmar, Simbabwe, Sudan, Syrien, Südsudan, Venezuela, Zentralafrikanische RepublikSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 8708.91.99

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Kapitel 87, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Zu Unterposition 8708.22 gehören: a) Frontscheiben (Windschutzscheiben), Heckscheiben und andere Scheiben, gerahmt, und b) Frontscheiben (Windschutzscheiben), Heckscheiben und andere Scheiben, auch gerahmt, mit Heizvorrichtungen oder anderen elektrischen oder elektronischen Vorrichtungen ausgerüstet, sofern erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 bestimmt.
Wortlaut · Abschnitt XVII, Anmerkung 3
3. „Teile“ und „Zubehör“ im Sinne der Kapitel 86 bis 88 sind nur Teile und Zubehör, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren des Kapitels 86, 87 oder 88 bestimmt sind. Teile und Zubehör, für die zwei oder mehr Positionen der Kapitel 86 bis 88 in Betracht kommen, sind der Position zuzuweisen, die dem Hauptverwendungszweck der Teile oder des Zubehörs entspricht.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XVII, Anmerkung 4
4. In diesem Abschnitt werden: a) Fahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fortbewegung sowohl auf der Straße als auch auf Schienen gebaut sind, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht; b) schwimmfähige Kraftfahrzeuge (Amphibienfahrzeuge) in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht; c) Luftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach so gebaut sind, dass sie auch als Landfahrzeuge verwendet werden können, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 88 eingereiht.
Wortlaut · Abschnitt XVII, Anmerkung 5
5. Luftkissenfahrzeuge sind wie die Fahrzeuge einzureihen, denen sie am ähnlichsten sind, und zwar: a) in Kapitel 86, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über einer Führungsschiene fortzubewegen (Luftkissenzüge); b) in Kapitel 87, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Boden oder in gleichem Maße über dem Boden und über dem Wasser fortzubewegen; c) in Kapitel 89, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Wasser fortzubewegen, auch wenn sie am Strand oder auf Landungsbrücken landen oder sich über Eisflächen fortbewegen können. Teile und Zubehör für Luftkissenfahrzeuge sind wie Teile und Zubehör von Fahrzeugen der Position einzureihen, der die Luftkissenfahrzeuge aufgrund der vorstehenden Bestimmungen zugewiesen werden. Ortsfestes Material für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen ist wie ortsfestes Gleismaterial einzureihen; Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen sind wie Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege einzureihen.
Wortlaut · Abschnitt XVII, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Vorbehaltlich der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 89 sind Werkzeuge und andere Waren zur Instandhaltung und Instandsetzung von Beförderungsmitteln wie die Beförderungsmittel einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für anderes Zubehör, das mit den Beförderungsmitteln, deren übliche Ausrüstung es darstellt, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft wird.
Wortlaut · Kapitel 87, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 87 gehören nicht Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Beschaffenheit dazu bestimmt sind, nur auf Schienen zu fahren.

Einreihungsverordnungen (1)

VerordnungWareNummer
2020/95626.06.2020Eine quaderförmige Ware aus Aluminiumlegierung mit Kühlrippen und Ein- und Auslassanschluss für Kühlflüssigkeit, für den kleinen Kühlkreislauf von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 bis 8705, wurde in die Warennummer 8708.91.35 eingereiht.8708.91.35

1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.

04Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 8708.91.99

Gehören Schienenfahrzeuge unter die Warennummer 8708.91.99?

Nein. Zu Kapitel 87 gehören nicht Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nur auf Schienen fahren. Die Warennummer 8708.91.99 erfasst dagegen andere Teile und anderes Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, sofern sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für diese Kraftfahrzeuge bestimmt sind.

Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 8708.91.99 gilt für Einlass-Luftbehälter aus Aluminiumlegierung?

Einlass- oder Auslass-Luftbehälter von Wärmetauschern für Autokühlsysteme aus Aluminiumlegierung, hergestellt nach EN AC 42100 oder EN AC 43000 T6 Standard, gehören in die Zolltarifnummer 8708.91.99.30.0. Die Zolltarifnummer 8708.91.99.90.0 erfasst alle anderen Waren unter dieser Warennummer.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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