01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 8708.94.99?
Die Zolltarifnummern 8708.94.99.10.0 und 8708.94.99.20.0 betreffen ein Nabengetriebe aus kaltgewalztem Kohlenstoffstahl, das in Kunststoff eingegossen und auf das Ritzel gepresst ist, sowie eine Zwischenlenkwelle als Teil der Lenksäule. Die Zolltarifnummern 8708.94.99.30.0 bis 8708.94.99.60.0 erfassen untere und obere Hilfswellen aus Kohlenstoffstahl, eine untere Welle aus Aluminiumlegierung und einen Drehstab aus kohlenstofflegiertem Stahl, jeweils als Teil der Lenksäule. Die Zolltarifnummer 8708.94.99.70.0 betrifft eine Hohlwelle als Teil der Lenksäule aus geschweißtem Rohr aus Kohlenstoffstahl, 8708.94.99.80.0 (neu seit 01.07.2026) eine Blankstahl-Schneckengetriebe-Baugruppe mit einem Ring aus Gusspolyamid 6/12. Die Zolltarifnummer 8708.94.99.90.0 erfasst alle übrigen Teile, die die Nummern davor nicht erfassen.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Ihre Ware einreihen
Welche der 9 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 8708.94.99
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 8708.94.99
Anmerkungen (6)
1. Zu Unterposition 8708.22 gehören: a) Frontscheiben (Windschutzscheiben), Heckscheiben und andere Scheiben, gerahmt, und b) Frontscheiben (Windschutzscheiben), Heckscheiben und andere Scheiben, auch gerahmt, mit Heizvorrichtungen oder anderen elektrischen oder elektronischen Vorrichtungen ausgerüstet, sofern erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 bestimmt.
3. „Teile“ und „Zubehör“ im Sinne der Kapitel 86 bis 88 sind nur Teile und Zubehör, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren des Kapitels 86, 87 oder 88 bestimmt sind. Teile und Zubehör, für die zwei oder mehr Positionen der Kapitel 86 bis 88 in Betracht kommen, sind der Position zuzuweisen, die dem Hauptverwendungszweck der Teile oder des Zubehörs entspricht.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
4. In diesem Abschnitt werden: a) Fahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fortbewegung sowohl auf der Straße als auch auf Schienen gebaut sind, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht; b) schwimmfähige Kraftfahrzeuge (Amphibienfahrzeuge) in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht; c) Luftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach so gebaut sind, dass sie auch als Landfahrzeuge verwendet werden können, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 88 eingereiht.
5. Luftkissenfahrzeuge sind wie die Fahrzeuge einzureihen, denen sie am ähnlichsten sind, und zwar: a) in Kapitel 86, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über einer Führungsschiene fortzubewegen (Luftkissenzüge); b) in Kapitel 87, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Boden oder in gleichem Maße über dem Boden und über dem Wasser fortzubewegen; c) in Kapitel 89, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Wasser fortzubewegen, auch wenn sie am Strand oder auf Landungsbrücken landen oder sich über Eisflächen fortbewegen können. Teile und Zubehör für Luftkissenfahrzeuge sind wie Teile und Zubehör von Fahrzeugen der Position einzureihen, der die Luftkissenfahrzeuge aufgrund der vorstehenden Bestimmungen zugewiesen werden. Ortsfestes Material für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen ist wie ortsfestes Gleismaterial einzureihen; Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen sind wie Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege einzureihen.
1. Vorbehaltlich der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 89 sind Werkzeuge und andere Waren zur Instandhaltung und Instandsetzung von Beförderungsmitteln wie die Beförderungsmittel einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für anderes Zubehör, das mit den Beförderungsmitteln, deren übliche Ausrüstung es darstellt, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft wird.
1. Zu Kapitel 87 gehören nicht Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Beschaffenheit dazu bestimmt sind, nur auf Schienen zu fahren.
04Verlauf
Verlauf der Zolltarifnummern unter Warennummer 8708.94.99
Zum 01.07.2026 wurde eine Zolltarifnummer neu eingeführt. Die übrigen 8 Zolltarifnummern blieben unverändert.
- 01.07.20268708.94.99.80.0neu eingeführt · Blankstahl-Schneckengetriebe-Baugruppe bestehend aus einer Nabe aus Kohlenstoffstahl (nach GB/T 699 Güteklasse 25 oder DIN EN 10277 Güteklasse 11 SMn 30) und einem Ring aus Gusspolyamid 6/12 mit: -einem Außendurchmesser von 97,35 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 102,65 mm, -einem Innendurchmesser von 27,91 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 27,93 mm, -einer Höhe der Nabe von 11,75 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 12,00 mm, -einer Gesamthöhe von 16,00 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 18,00 mm
05Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Warennummer 8708.94.99
Gehören Fahrzeuge, die nur auf Schienen fahren, unter die Warennummer 8708.94.99?
Nein, Kapitel 87, Anmerkung 1 schließt Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nur auf Schienen fahren, aus Kapitel 87 aus. Die Warennummer 8708.94.99 erfasst dagegen nur Teile für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705.
Welche Zolltarifnummer gilt für eine Zwischenlenkwelle als Teil der Lenksäule unter der Warennummer 8708.94.99?
Eine Zwischenlenkwelle als Teil der Lenksäule mit einer Torsionssteifigkeit von 25 Nm/Grad oder mehr, einer Außen-Hohlwelle aus geschweißtem Kohlenstoffstahlrohr (nach GB/T 699 Grade 20) und einer Innen-Hohlwelle (weitere Merkmale im Wortlaut der Zolltarifnummer) gehört in die Zolltarifnummer 8708.94.99.20.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung