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Kombinierte Nomenklatur · EUZollaussetzung

Warennummer 8708.94.99 – Teile für Lenksäulen und Lenkgetriebe

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Die Warennummer 8708.94.99 erfasst andere Teile von Lenkrädern, Lenksäulen und Lenkgetrieben für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 (Unterposition 8708.94). Lenkräder, Lenksäulen und Lenkgetriebe selbst gehören in die Zolltarifnummer 8708.94.35.00.0, aus Stahl, gesenkgeschmiedete Teile in die Zolltarifnummer 8708.94.91.00.0. Die Zolltarifnummern darunter richten sich nach Bauteil, Werkstoff und Bauart.

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 8708.94.99?

Die Zolltarifnummern 8708.94.99.10.0 und 8708.94.99.20.0 betreffen ein Nabengetriebe aus kaltgewalztem Kohlenstoffstahl, das in Kunststoff eingegossen und auf das Ritzel gepresst ist, sowie eine Zwischenlenkwelle als Teil der Lenksäule. Die Zolltarifnummern 8708.94.99.30.0 bis 8708.94.99.60.0 erfassen untere und obere Hilfswellen aus Kohlenstoffstahl, eine untere Welle aus Aluminiumlegierung und einen Drehstab aus kohlenstofflegiertem Stahl, jeweils als Teil der Lenksäule. Die Zolltarifnummer 8708.94.99.70.0 betrifft eine Hohlwelle als Teil der Lenksäule aus geschweißtem Rohr aus Kohlenstoffstahl, 8708.94.99.80.0 (neu seit 01.07.2026) eine Blankstahl-Schneckengetriebe-Baugruppe mit einem Ring aus Gusspolyamid 6/12. Die Zolltarifnummer 8708.94.99.90.0 erfasst alle übrigen Teile, die die Nummern davor nicht erfassen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittBeförderungsmittel
KapitelZugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör
PositionTeile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705
andere Teile und anderes Zubehör
UnterpositionLenkräder, Lenksäulen und Lenkgetriebe; Teile davon
andere
Teile
Kombinierte NomenklaturandereDiese Seite
ZolltarifnummerNabengetriebe aus kaltgewalztem Kohlenstoffstahl (nach ASTM A1008), in den Kunststoff eingegossen und auf das Ritzel gepresst, mit: -einem Außendurchmesser von 81,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 82,55 mm, -einem Innendurchmesser von 25,9 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 25,97 mm, -einer Höhe der Unterseite des Innendurchmessers von 11,63 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 12,13 mm, -einer Höhe der Oberseite des Innendurchmessers von 3,25 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,5 mm, -einer Gesamthöhe von 11,63 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 19,5 mm zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeuglenksystemen
3,5 % · 6 vZTA
ZolltarifnummerZwischenlenkwelle als Teil der Lenksäule mit: -einer Torsionssteifigkeit von 25 Nm/Grad oder mehr, -einer Außen-Hohlwelle aus geschweißtem Kohlenstoffstahlrohr (nach GB/T 699 Grade 20), -einer Innen-Hohlwelle aus geschweißtem Kohlenstoffstahlrohr (nach GB/T 699 Grade 20), -zwei Kardanwellen-Spinnen aus chromlegiertem Stahl (nach GB/T 5216 Grade 20CrMnTiH), -einer Länge in der Nennteleskopstellung von 396 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 467 mm, -eine Kupplungsschnittstelle an beiden Enden mit Innenverzahnung, -zwei Kardangelenken an beiden Seiten, -einer Teleskopwellenfunktion mit einer Länge von 74 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 115 mm zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeuglenksystemen
3,5 % · 6 vZTA
ZolltarifnummerUntere Hilfswelle als Teil der Lenksäule aus Kohlenstoffstahl (nach GB/T699 Grade 45 oder JIS G4051 Grade S45C) mit: -einer Bruchfestigkeit bei Torsionsbelastung von 325 Nm oder mehr und Johnson Apparent Elastic Limit (J.A.E.L) von 275 Nm oder mehr, -einer Länge von 66,39 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 88,64 mm, -einem Außendurchmesser von 27,47 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 28,38 mm, -einem Innenlochdurchmesser von 6,50 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 6,58 mm, -einer äußeren Keilwelle mit 26 Zähnen und einem Außendurchmesser von 21,18 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 21,44 mm, -einer Rändelung auf einem Teil der Außenfläche mit einem Außendurchmesser von 26,0 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 26,1 mm, -auch mit einer äußeren Keilwelle mit 24 Zähnen und einem Außendurchmesser von 24,75 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 25 mm zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeuglenksystemen
3,5 % · 6 vZTA
ZolltarifnummerObere Hilfswelle als Teil der Lenksäule aus Kohlenstoffstahl (nach GB/T699 Grade 45) mit: -einer Bruchfestigkeit bei Torsionsbelastung von 325 Nm oder mehr und Johnson Apparent Elastic Limit (J.A.E.L) von 275 Nm oder mehr, -einer Länge von 165,3 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 204,2 mm, -einem Außendurchmesser von 22,87 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 22,92 mm, -einem Innenlochdurchmesser von 6,50 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 6,58 mm, -einer externen Keilwelle zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeuglenksystemen
3,5 % · 6 vZTA
ZolltarifnummerUntere Welle als Teil der Lenksäule aus Aluminiumlegierung (nach ASTM B221M Grade 6105), luftvergütet und gehärtet, mit: -einer maximalen Torsionsfestigkeit von 260 Nm oder mehr, -einer Länge von 296,7 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 297,8 mm, -einer äußeren Keilwelle mit 18 Zähnen entlang der Welle mit einem Außendurchmesser von 28,7 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 29 mm, -einer inneren Keilwelle mit 18 Zähnen mit einem Kerndurchmesser von 19,7 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 mm zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeuglenksystemen
3,5 % · 6 vZTA
ZolltarifnummerDrehstab als Teil der Lenksäule aus kohlenstofflegiertem Stahl (nach SAE J1268, Grade 5160H mit veränderter Chemie für einen Kohlenstoffgehalt von 0,53 oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,56) mit: -einer Torsionssteifigkeit der Welle von 2,5 Nm/Grad oder mehr, jedoch nicht mehr als 2,7 Nm/Grad, -einer Länge von 107,75 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 108,25 mm, -einem Außendurchmesser von 6,38 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 6,42 mm, -zwei äußeren Keilwellen mit 18 Zähnen an beiden Wellenenden mit einem Außendurchmesser von 6,70 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 6,85 mm, als Schnittstelle zum Pressen mit mattierten An- und Abtriebswellen, -gesamte Oberfläche kugelgestrahlt zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeuglenksystemen
3,5 % · 6 vZTA
ZolltarifnummerHohlwelle als Teil der Lenksäule aus geschweißtem Rohr aus Kohlenstoffstahl (nach EN 10305/2, E235 + C oder GB/T699 Grade 20) mit: -einer Torsionsfestigkeit von 300 Nm oder mehr und Johnson Apparent Elastic Limit (J.A.E.L) von 275 Nm oder mehr, -einer Länge von 245,48 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 287,5 mm, -einem Außendurchmesser von 23,95 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 32,25 mm, -einer Schnittstelle für die Lenkradverbindung entweder in Form einer äußeren Keilwelle mit 40 Zähnen mit einem Außendurchmesser von 17,1 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 17,5 mm, und einem Innengewinde M12x1,75-6H oder in Form eines Außensechskants mit einer kurzen Diagonale von 15,05 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 15,35 mm, und einem Innengewinde M10x1,5-6H, -einer Schnittstelle entweder in Form einer inneren Keilwelle mit 10 Zähnen mit einer Länge von 98,0 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 160 mm, mit einem Kerndurchmesser von 16,1 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 16,4 mm, oder in Form einer inneren Keilwelle mit 48 Zähnen mit einer Länge von 151 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 160 mm, mit einem Kerndurchmesser von 23,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 23,3 mm zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeuglenksystemen
3,5 % · 6 vZTA
ZolltarifnummerBlankstahl-Schneckengetriebe-Baugruppe bestehend aus einer Nabe aus Kohlenstoffstahl (nach GB/T 699 Güteklasse 25 oder DIN EN 10277 Güteklasse 11 SMn 30) und einem Ring aus Gusspolyamid 6/12 mit: -einem Außendurchmesser von 97,35 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 102,65 mm, -einem Innendurchmesser von 27,91 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 27,93 mm, -einer Höhe der Nabe von 11,75 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 12,00 mm, -einer Gesamthöhe von 16,00 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 18,00 mm
3,5 % · 6 vZTA
Zolltarifnummerandere
3,5 % · 6 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 8708.94.99

KontrolleF-Gase · alle LänderEinfuhr
KontrolleOzonabbauende Stoffe bei der Einfuhr · alle LänderEinfuhr
KontrolleOzonabbauende Stoffe bei der Ausfuhr · alle LänderAusfuhr
KontrolleKulturgüter · alle LänderAusfuhr
KontrolleF-Gase · alle LänderAusfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Nordkorea, Libyen, Iran, Haiti, Myanmar, Simbabwe, Sudan, Syrien, Südsudan, Venezuela, Zentralafrikanische RepublikSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 8708.94.99

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Kapitel 87, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Zu Unterposition 8708.22 gehören: a) Frontscheiben (Windschutzscheiben), Heckscheiben und andere Scheiben, gerahmt, und b) Frontscheiben (Windschutzscheiben), Heckscheiben und andere Scheiben, auch gerahmt, mit Heizvorrichtungen oder anderen elektrischen oder elektronischen Vorrichtungen ausgerüstet, sofern erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 bestimmt.
Wortlaut · Abschnitt XVII, Anmerkung 3
3. „Teile“ und „Zubehör“ im Sinne der Kapitel 86 bis 88 sind nur Teile und Zubehör, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren des Kapitels 86, 87 oder 88 bestimmt sind. Teile und Zubehör, für die zwei oder mehr Positionen der Kapitel 86 bis 88 in Betracht kommen, sind der Position zuzuweisen, die dem Hauptverwendungszweck der Teile oder des Zubehörs entspricht.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XVII, Anmerkung 4
4. In diesem Abschnitt werden: a) Fahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fortbewegung sowohl auf der Straße als auch auf Schienen gebaut sind, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht; b) schwimmfähige Kraftfahrzeuge (Amphibienfahrzeuge) in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht; c) Luftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach so gebaut sind, dass sie auch als Landfahrzeuge verwendet werden können, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 88 eingereiht.
Wortlaut · Abschnitt XVII, Anmerkung 5
5. Luftkissenfahrzeuge sind wie die Fahrzeuge einzureihen, denen sie am ähnlichsten sind, und zwar: a) in Kapitel 86, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über einer Führungsschiene fortzubewegen (Luftkissenzüge); b) in Kapitel 87, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Boden oder in gleichem Maße über dem Boden und über dem Wasser fortzubewegen; c) in Kapitel 89, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Wasser fortzubewegen, auch wenn sie am Strand oder auf Landungsbrücken landen oder sich über Eisflächen fortbewegen können. Teile und Zubehör für Luftkissenfahrzeuge sind wie Teile und Zubehör von Fahrzeugen der Position einzureihen, der die Luftkissenfahrzeuge aufgrund der vorstehenden Bestimmungen zugewiesen werden. Ortsfestes Material für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen ist wie ortsfestes Gleismaterial einzureihen; Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen sind wie Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege einzureihen.
Wortlaut · Abschnitt XVII, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Vorbehaltlich der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 89 sind Werkzeuge und andere Waren zur Instandhaltung und Instandsetzung von Beförderungsmitteln wie die Beförderungsmittel einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für anderes Zubehör, das mit den Beförderungsmitteln, deren übliche Ausrüstung es darstellt, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft wird.
Wortlaut · Kapitel 87, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 87 gehören nicht Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Beschaffenheit dazu bestimmt sind, nur auf Schienen zu fahren.

04Verlauf

Verlauf der Zolltarifnummern unter Warennummer 8708.94.99

Zum 01.07.2026 wurde eine Zolltarifnummer neu eingeführt. Die übrigen 8 Zolltarifnummern blieben unverändert.

  1. 01.07.20268708.94.99.80.0neu eingeführt · Blankstahl-Schneckengetriebe-Baugruppe bestehend aus einer Nabe aus Kohlenstoffstahl (nach GB/T 699 Güteklasse 25 oder DIN EN 10277 Güteklasse 11 SMn 30) und einem Ring aus Gusspolyamid 6/12 mit: -einem Außendurchmesser von 97,35 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 102,65 mm, -einem Innendurchmesser von 27,91 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 27,93 mm, -einer Höhe der Nabe von 11,75 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 12,00 mm, -einer Gesamthöhe von 16,00 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 18,00 mm

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 8708.94.99

Gehören Fahrzeuge, die nur auf Schienen fahren, unter die Warennummer 8708.94.99?

Nein, Kapitel 87, Anmerkung 1 schließt Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nur auf Schienen fahren, aus Kapitel 87 aus. Die Warennummer 8708.94.99 erfasst dagegen nur Teile für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705.

Welche Zolltarifnummer gilt für eine Zwischenlenkwelle als Teil der Lenksäule unter der Warennummer 8708.94.99?

Eine Zwischenlenkwelle als Teil der Lenksäule mit einer Torsionssteifigkeit von 25 Nm/Grad oder mehr, einer Außen-Hohlwelle aus geschweißtem Kohlenstoffstahlrohr (nach GB/T 699 Grade 20) und einer Innen-Hohlwelle (weitere Merkmale im Wortlaut der Zolltarifnummer) gehört in die Zolltarifnummer 8708.94.99.20.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung

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