01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 8716.90.90?
Aluminiumräder für Fahrzeuge der Position 8716, auch mit Zubehör und Reifen, gehören in die Zolltarifnummer 8716.90.90.15.0, wenn sie mit Luftreifen aus Kautschuk, neu oder runderneuert, für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 versehen sind. Aluminiumräder für Fahrzeuge der Position 8716, die nicht unter 8716.90.90.15.0 fallen, gehören in die Zolltarifnummer 8716.90.90.50.0. Stahlräder, auch mit Zubehör, gehören mit Luftreifen aus Kautschuk für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 in die Zolltarifnummer 8716.90.90.95.0, Teile mit diesen Luftreifen, die keine Stahlräder sind, in die Zolltarifnummer 8716.90.90.96.0. Stahlräder für Anhänger oder Sattelanhänger, nicht selbstfahrend, von Straßenzugmaschinen, auch mit Zubehör und/oder Reifen, gehören in die Zolltarifnummer 8716.90.90.97.0; Teile, die nicht unter 8716.90.90.15.0, 8716.90.90.50.0, 8716.90.90.95.0, 8716.90.90.96.0 oder 8716.90.90.97.0 fallen, gehören in die Zolltarifnummer 8716.90.90.98.0.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Ihre Ware einreihen
Welche der 6 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 8716.90.90
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Waren
Welche Waren fallen unter Warennummer 8716.90.90?
6 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Warennummer 8716.90.90. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
04Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 8716.90.90
Anmerkungen (5)
3. „Teile“ und „Zubehör“ im Sinne der Kapitel 86 bis 88 sind nur Teile und Zubehör, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren des Kapitels 86, 87 oder 88 bestimmt sind. Teile und Zubehör, für die zwei oder mehr Positionen der Kapitel 86 bis 88 in Betracht kommen, sind der Position zuzuweisen, die dem Hauptverwendungszweck der Teile oder des Zubehörs entspricht.
4. In diesem Abschnitt werden: a) Fahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fortbewegung sowohl auf der Straße als auch auf Schienen gebaut sind, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht; b) schwimmfähige Kraftfahrzeuge (Amphibienfahrzeuge) in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht; c) Luftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach so gebaut sind, dass sie auch als Landfahrzeuge verwendet werden können, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 88 eingereiht.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
5. Luftkissenfahrzeuge sind wie die Fahrzeuge einzureihen, denen sie am ähnlichsten sind, und zwar: a) in Kapitel 86, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über einer Führungsschiene fortzubewegen (Luftkissenzüge); b) in Kapitel 87, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Boden oder in gleichem Maße über dem Boden und über dem Wasser fortzubewegen; c) in Kapitel 89, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Wasser fortzubewegen, auch wenn sie am Strand oder auf Landungsbrücken landen oder sich über Eisflächen fortbewegen können. Teile und Zubehör für Luftkissenfahrzeuge sind wie Teile und Zubehör von Fahrzeugen der Position einzureihen, der die Luftkissenfahrzeuge aufgrund der vorstehenden Bestimmungen zugewiesen werden. Ortsfestes Material für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen ist wie ortsfestes Gleismaterial einzureihen; Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen sind wie Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege einzureihen.
1. Vorbehaltlich der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 89 sind Werkzeuge und andere Waren zur Instandhaltung und Instandsetzung von Beförderungsmitteln wie die Beförderungsmittel einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für anderes Zubehör, das mit den Beförderungsmitteln, deren übliche Ausrüstung es darstellt, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft wird.
1. Zu Kapitel 87 gehören nicht Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Beschaffenheit dazu bestimmt sind, nur auf Schienen zu fahren.
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-273/0922.12.2010 | Die Verordnung (EG) Nr. 729/2004 der Kommission vom 15. April 2004 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung der am 7. Mai 2004 veröffentlichten Berichtigung ist ungültig, soweit zum einen durch die Berichtigung der … |
05Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Warennummer 8716.90.90
Gehören Fahrzeuge, die nur auf Schienen fahren, unter die Warennummer 8716.90.90?
Nein, Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nur auf Schienen fahren, gehören nicht zu Kapitel 87 und damit nicht unter die Warennummer 8716.90.90. Die Warennummer 8716.90.90 umfasst in Position 8716 nur andere Teile von Anhängern und anderen nicht selbstfahrenden Fahrzeugen.
Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 8716.90.90 gilt für Stahlräder eines Sattelanhängers?
Stahlräder, bestimmt für Anhänger oder Sattelanhänger, nicht selbstfahrend, von Straßenzugmaschinen, auch mit Zubehör und/oder Reifen, gehören in die Zolltarifnummer 8716.90.90.97.0. Stahlräder mit Luftreifen aus Kautschuk für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 fallen dagegen in die Zolltarifnummer 8716.90.90.95.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile





