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Zolltarifnummer 1513.21.10.20.0 – Palmkernöl für Fettchemie, roh

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Diese Zolltarifnummer erfasst rohes Palmkernöl, das zur Herstellung bestimmter Fettalkohole für Kosmetika, Waschmittel oder pharmazeutische Erzeugnisse oder von Fettsäuren und Fettsäuremethylestern bestimmt ist. Palmkernöl, das nicht zu diesen Erzeugnissen bestimmt ist, gehört bei technischen oder industriellen Zwecken in 1513.21.10.90.0.

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 1513.21.10.20.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittTierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle und Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete …
KapitelTierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle und Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen oder pflanzlichen Ursprungs
PositionKokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
1513.11 – 1513.19Kokosöl (Kopraöl) und seine Fraktionen
Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen
Unterpositionrohe Öle
Kombinierte Nomenklaturzu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln
ZolltarifnummerPalmkernöl zum Herstellen von: - technischen einbasischen Fettsäuren der Unterposition 3823.19.10, - Fettsäuremethylestern der Position …Diese Seite
Zolltarifnummerandere
Unterpositionandere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code1513.216-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer1513.21.108-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code1513.21.10.2010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer1513.21.10.20.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 1513.21.10.20.0?

Kapitel 15 Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und … › 1513 Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie …
✓Palmkernöl und Babassuöl sowie deren FraktionenDas Öl muss Palmkernöl oder Babassuöl oder eine Fraktion davon sein.
✓rohe ÖleDas Öl muss roh sein. Bei gepressten Ölen zählt nur Absetzenlassen, Abschleudern oder Filtrieren mit mechanischen Kräften, ohne adsorptiv wirkende Filterhilfsmittel oder andere physikalische oder chemische Verfahren.
✓zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von LebensmittelnDas Öl muss für technische oder industrielle Zwecke bestimmt sein und darf nicht zur Herstellung von Lebensmitteln dienen.
✓Palmkernöl zum Herstellen von: - technischen einbasischen Fettsäuren der Unterposition 3823.19.10, - Fettsäuremethylestern der Position 2915 oder 2916, - Fettalkoholen der Unterpositionen 2905.17, 2905.19 und 3823.70 zur Herstellung von Kosmetika, Waschmitteln oder pharmazeutischen Erzeugnissen, - Fettalkoholen der Unterposition 2905.16, rein oder gemischt, zur Herstellung von Kosmetika, Waschmitteln oder pharmazeutischen Erzeugnissen, - Stearinsäure der Unterposition 3823.11.00 - Waren der Position 3401 oder - Fettsäuren der Position 2915 mit hohem ReinheitsgradDas Palmkernöl muss zur Herstellung eines der im Wortlaut genannten Erzeugnisse bestimmt sein, etwa von Fettalkoholen für Kosmetika, Waschmittel oder pharmazeutische Erzeugnisse. Die allgemeine Verwendung in Kosmetika oder Waschmitteln genügt nicht, nur die aufgeführten Erzeugnisse zählen.
1513.21.10.20.0Palmkernöl für Fettalkohole und Fettsäuren

Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 1513.21.10.20.0?

  • ×Kokosöl (Kopraöl) und seine Fraktionen1513.11, 1513.19
  • ×andere, also nicht: rohe Öle1513.29
  • ×andere, also nicht: zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln1513.21.30.00.0, 1513.21.90.00.0
  • ×andere, also nicht: Palmkernöl zum Herstellen von: - technischen einbasischen Fettsäuren der Unterposition 3823.19.10, - Fettsäuremethylestern der Position 2915 …1513.21.10.90.0

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03Anmeldung

Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 1513.21.10

ZolltarifnummerWortlautEigene Maßnahmen
1513.21.10.20.0Palmkernöl zum Herstellen von: - technischen einbasischen Fettsäuren der Unterposition 3823.19.10, - Fettsäuremethylestern der Position …diese SeiteZollaussetzung bei Endverwendung
1513.21.10.90.0andereZollaussetzung für Wasserfahrzeuge und Plattformen

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 1513.21.10 eingereiht

Zu dieser Nummer gibt es keine gültige vZTA.

05Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 1513.21.10.20.0

€
1513.21.10.20.0Drittlandszoll––––
1513.21.10.20.0bei Endverwendung (mit Bewilligung)3,2 %320 €1.961 €2.281 €
1513.21.10.20.0bei Endverwendung (mit Bewilligung)0 %0 €1.900 €1.900 €
1513.21.10.20.0aus Belarus: Drittlandszoll + Zusatzzoll– + 50 %–––
1513.21.10.20.0aus Russland: Drittlandszoll + Zusatzzoll– + 50 %–––

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Statt – gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 48 Ländern und Gebieten, darunter Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Norwegen, Kanada, Mexiko, Chile und weitere. Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: San Marino.

06Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 1513.21.10.20.0

senkt den ZollZollsatz bei Endverwendung · alle LänderGilt für 1513.21.10.20.0. Nur mit Unterlage N990 („EUS - Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der Endverwendung (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)“). Rechtsakt: VO Nr. 1549/2006.3,2 %
senkt den ZollZollaussetzung bei Endverwendung · alle LänderGilt für 1513.21.10.20.0. Nur mit Unterlage N990 („EUS - Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der Endverwendung (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)“). Rechtsakt: VO (EU) 2025/2605.0 %
senkt den ZollPräferenzen in Verbindung mit der Endverwendung · APS-Länder (allgemeine Regelung)Präferenzzoll für Waren aus diesem Gebiet, wenn sie der vorgesehenen Endverwendung zugeführt werden; Satz und Bedingungen nennt der EU-TARIC.Einfuhr
senkt den ZollPräferenzen in Verbindung mit der Endverwendung · ArmenienPräferenzzoll für Waren aus diesem Gebiet, wenn sie der vorgesehenen Endverwendung zugeführt werden; Satz und Bedingungen nennt der EU-TARIC.Einfuhr
senkt den ZollPräferenzen in Verbindung mit der Endverwendung · MercosurPräferenzzoll für Waren aus diesem Gebiet, wenn sie der vorgesehenen Endverwendung zugeführt werden; Satz und Bedingungen nennt der EU-TARIC.Einfuhr
senkt den ZollPräferenzen in Verbindung mit der Endverwendung · SingapurPräferenzzoll für Waren aus diesem Gebiet, wenn sie der vorgesehenen Endverwendung zugeführt werden; Satz und Bedingungen nennt der EU-TARIC.Einfuhr
erhöht den ZollZusatzzoll · alle LänderZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. 50 % für „Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse“ (Unterlage Y155); sonst 0 %. Gilt seit 20.07.2025.bis 50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · BelarusZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · RusslandZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle LänderEinfuhr aus allen Ländern: je nach Ware verboten oder nur mit Genehmigung oder Nachweis erlaubt.Einfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle LänderDie Ausfuhr von Abfällen ist nur nach der Abfallverbringungsverordnung erlaubt, teils mit Notifizierung oder Verbot.Ausfuhr
Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

07Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 1513.21.10.20.0

Anmerkungen (1)

Wortlaut · Kapitel 15, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Für die Anwendung der Unterpositionen 1507.10, 1508.10, 1510.10.00, 1511.10, 1512.11, 1512.21, 1513.11, 1513.21, 1514.11, 1514.91, 1515.11, 1515.21, 1515.50.11, 1515.50.19, 1515.90.21, 1515.90.29, 1515.90.40 bis 1515.90.59 und 1518.00.31 gilt Folgendes: a) Durch Pressen gewonnene fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, gelten als „roh“, wenn sie keine andere Behandlung erfahren haben als — Absetzenlassen in allgemein üblichen Zeiträumen; — Abschleudern (Zentrifugieren) oder auch Filtrieren, bei dem zur Trennung der Öle von festen Bestandteilen nur „mechanische“ Kräfte, wie Schwerkraft, Druck oder Fliehkraft, jedoch keine adsorptiv wirkenden Filterhilfsmittel oder andere physikalische oder chemische Verfahren angewendet worden sind. b) Durch Extraktion gewonnene fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, gelten als „roh“, wenn sich ihre Beschaffenheit weder nach Farbe, Geruch und Geschmack noch durch besondere anerkannte analytische Daten von den entsprechenden durch Pressen gewonnenen fetten pflanzlichen Ölen unterscheidet. c) Entschleimtes Sojaöl und von Gossypol befreites Baumwollsaatöl gelten ebenfalls als „rohe“ Öle.

Zu dieser Nummer gibt es keine Einreihungsverordnung. Alle Anmerkungen zu Kapitel 15 stehen auf der Kapitelseite.

08Verlauf

Verlauf der Warennummer 1513.21.10

  1. 01.01.20041513.21.10neu eingeführt · „zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln“ · aus 1513.21.11, aus 1513.21.19
  2. 01.01.20041513.21.10.90.0neu eingeführt · aus 1513.21.11, 1513.21.19
  3. 01.01.20161513.21.10.20.0neu eingeführt · „Palmkernöl zum Herstellen von: - technischen einbasischen Fettsäuren der Unterposition 3823.19.10, - Fettsäuremethylestern der Position …“ · aus 1513.21.10

09Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 1513.21.10.20.0

Welche Zolltarifnummer gilt für Palmkernöl zur Herstellung von Fettalkoholen für Kosmetika unter 1513.21.10?

Für Palmkernöl, das zur Herstellung der im Tarifwortlaut genannten Erzeugnisse bestimmt ist, etwa bestimmter Fettalkohole für Kosmetika oder Waschmittel, gilt 1513.21.10.20.0. Anderes Palmkernöl zu technischen oder industriellen Zwecken gehört in 1513.21.10.90.0.

Gilt für Palmkernöl mit Ursprung Belarus unter 1513.21.10.20.0 ein Zusatzzoll?

Ja, auf Waren mit Ursprung Belarus wird für 1513.21.10.20.0 ein Zusatzzoll erhoben. Waren anderen Ursprungs trifft er nur, wenn sie direkt oder indirekt aus Russland oder Belarus ausgeführt werden (Unterlage Y155).

Gilt für Palmkernöl mit Ursprung Russland unter 1513.21.10.20.0 ein Zusatzzoll?

Ja, auf Waren mit Ursprung Russland wird für 1513.21.10.20.0 ein Zusatzzoll erhoben. Waren anderen Ursprungs trifft er nur, wenn sie direkt oder indirekt aus Russland oder Belarus ausgeführt werden (Unterlage Y155).

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen

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