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Zolltarifnummer 1701.14.10.00.0 – Rohrzucker zur Raffination

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Diese Zolltarifnummer erfasst Rohrzucker, der als Rohzucker zur Raffination bestimmt ist: Zucker mit einer Polarisation unter 99,5° und ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen. Rohrzucker, der nicht zur Raffination bestimmt ist, gehört in die Zolltarifnummer 1701.14.90.00.0.

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 1701.14.10.00.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelZucker und Zuckerwaren
PositionRohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest
Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen
UnterpositionRübenzucker
UnterpositionRohrzucker im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel
Unterpositionanderer Rohrzucker
Zolltarifnummerzur Raffination bestimmtDiese Seite
Zolltarifnummeranderer
1701.91 – 1701.99andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code1701.146-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer1701.14.108-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code1701.14.10.0010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer1701.14.10.00.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 1701.14.10.00.0?

Kapitel 17 Zucker und Zuckerwaren › 1701 Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine …
✓Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder FarbstoffenDie Ware muss Rohzucker sein: Zucker, dessen Saccharosegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, nach der polarimetrischen Methode weniger als 99,5 GHT entspricht, und dem keine Aroma-, Farb- oder anderen Stoffe zugesetzt sind. Zu den Beispielen gehören nicht raffinierte Zucker von weißer Farbe sowie gelb bis dunkelbraune Zucker aus dem zweiten und dritten Ablauf mit im Allgemeinen 85 bis 98 GHT Saccharose.
✓anderer RohrzuckerDer Rohzucker muss Rohrzucker sein und darf kein Rübenzucker sein. Rohrzucker, der ohne Zentrifugation hergestellt wurde, eine Polarisation von 69° oder mehr, jedoch weniger als 93°, aufweist und nur natürliche xenomorphe Mikrokristalle enthält, die mit bloßem Auge nicht erkennbar und von Melasserückständen sowie anderen Bestandteilen des Zuckerrohrs umgeben sind, gehört zu dem Rohrzucker im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 2 und nicht hierher.
✓zur Raffination bestimmtDie Ware muss nach dem Wortlaut zur Raffination bestimmt sein. Ist sie für einen anderen Zweck bestimmt, fällt sie unter die Nachbarnummer mit dem Wortlaut „anderer“.
1701.14.10.00.0Rohrzucker zur Raffination

Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 1701.14.10.00.0?

  • ×andere, also nicht: Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen1701.91.00.00.0, 1701.99
  • ×Rübenzucker1701.12
  • ×Rohrzucker im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel1701.13
  • ×anderer, also nicht: zur Raffination bestimmt1701.14.90.00.0

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03Anmeldung

Zolltarifnummer der Warennummer 1701.14.10

ZolltarifnummerWortlaut
1701.14.10.00.0zur Raffination bestimmt

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 1701.14.10 eingereiht

Zu dieser Nummer gibt es keine gültige vZTA.

vZTA in den Nachbarnummern

NummervZTABeispiel
1701.14.905Rohrzucker, in fester Form als Pulver vorliegend, verwendet für den direkten Verzehr und von Herstellern als Süßungsmittel oder Zutat bei der Herstellung von Getränken, Gebäck, Bonbons, Schokolade …

05Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 1701.14.10.00.0

€
1701.14.10.00.0Drittlandszoll––––
1701.14.10.00.0bei Endverwendung (mit Bewilligung)33,90 EUR je 100 kg–––
1701.14.10.00.0aus Belarus: Drittlandszoll + Zusatzzoll– + 50 %–––
1701.14.10.00.0aus Russland: Drittlandszoll + Zusatzzoll– + 50 %–––

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Zollkontingente (19)

OrdnungsnummerUrsprungSatz im KontingentZeitraum
09.0879Paraguay0,00 EUR je t01.05.2026 – 31.12.2026
09.1806Südafrika0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.1808Südafrika0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.4317Australien98,00 EUR je t + 1,37 EUR je 10 t (polarisiert)seit 01.10.2021
09.4318Brasilien98,00 EUR je t + 1,37 EUR je 10 t (polarisiert)seit 01.10.2021
09.4319Kuba98,00 EUR je t + 1,37 EUR je 10 t (polarisiert)seit 01.10.2021
09.4320alle Drittländer98,00 EUR je t + 1,37 EUR je 10 t (polarisiert)seit 20.07.2025
09.4321Indien0 %seit 01.10.2021
09.4324Albanien0 %seit 01.10.2021
09.4325Bosnien und Herzegowina0 %seit 01.10.2021
09.4326Serbien0 %seit 01.10.2021
09.4327Nordmazedonien0 %seit 01.10.2021
09.4915Brasilien0,00 EUR je t01.05.2026 – 31.12.2026
09.7226Peru0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.7235Kolumbien0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.7307Zentralamerika0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.7311Panama0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.7532Ecuador0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.8206Vietnam0 %01.01.2026 – 31.12.2026

Ermäßigter Satz, solange die Menge reicht. Die Restmenge je Zeitraum zeigt die EU-Datenbank hinter der Ordnungsnummer.

Statt – gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 24 Ländern und Gebieten, darunter Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea und Kanada. Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: San Marino.

06Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 1701.14.10.00.0

senkt den ZollZollsatz bei Endverwendung · alle LänderNur mit Unterlage N990 („EUS - Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der Endverwendung (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)“). Rechtsakt: VO Nr. 1006/2011.33,90 EUR je 100 kg
senkt den ZollPräferenzen in Verbindung mit der Endverwendung · NeuseelandPräferenzzoll für Waren aus diesem Gebiet, wenn sie der vorgesehenen Endverwendung zugeführt werden; Satz und Bedingungen nennt der EU-TARIC.Einfuhr
senkt den ZollPräferenzen in Verbindung mit der Endverwendung · SingapurPräferenzzoll für Waren aus diesem Gebiet, wenn sie der vorgesehenen Endverwendung zugeführt werden; Satz und Bedingungen nennt der EU-TARIC.Einfuhr
erhöht den ZollZusatzzoll · alle LänderZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. 50 % für „Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse“ (Unterlage Y155); sonst 0 %. Gilt seit 20.07.2025.bis 50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · BelarusZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · RusslandZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderErzeugnisse, die als ökologisch oder biologisch eingeführt werden, brauchen eine Kontrollbescheinigung (COI) in TRACES.Einfuhr
Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

07Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 1701.14.10.00.0

Anmerkungen (5)

Wortlaut · Kapitel 17, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Als „Rohzucker“ im Sinne der Unterpositionen 1701.12, 1701.13 und 1701.14 gilt Zucker, dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von weniger als 99,5° entspricht.
Wortlaut · Kapitel 17, Unterpositions-Anmerkung 2
2. Zur Unterposition 1701.13 gehört nur Rohrzucker, der ohne Zentrifugation hergestellt wurde und dessen Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von 69° oder mehr, jedoch weniger als 93° entspricht. Das Produkt enthält nur natürliche xenomorphe Mikrokristalle, von unregelmäßiger Form, die mit bloßem Auge nicht erkennbar und von Melasserückständen und anderen Bestandteilen des Zuckerrohrs umgeben sind.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 17, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Als „Rohzucker“ im Sinne der Unterpositionen 1701.12.10, 1701.12.90, 1701.13.10, 1701.13.90, 1701.14.10 und 1701.14.90 gilt Zucker (ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen) mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 99,5 GHT.
Wortlaut · Kapitel 17, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Der für Rohzucker der Unterpositionen 1701.12.10, 1701.13.10 und 1701.14.10 geltende Zollsatz, bei dem der gemäß Anhang III Teil B Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) ermittelte Rendementwert von 92 % abweicht, wird wie folgt berechnet: Der angegebene Zollsatz wird mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert, der sich aus der Division des gemäß der oben genannten Bestimmung ermittelten Rendementwertes durch 92 ergibt.
Wortlaut · Kapitel 17, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Als „Weißzucker“ im Sinne der Unterposition 1701.99.10 gilt Zucker (ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen), dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von 99,5° oder mehr entspricht.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (2)

FundstelleKernaussage
1701.14.10 bis 1701.14.90anderer Rohrzucker: Siehe die Erläuterungen zu Unterpositionen 1701.12, 1701.13 und 1701.14 des HS.
1701.12.10 bis 1701.14.90Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen: Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 17. Hierher gehören z. B.: 1. bestimmte nicht raffinierte Zucker von weißer Farbe; 2. niedrigprozentiger Zucker, der während der Zuckergewinnung aus dem zweiten und dritten Ablauf anfällt, eine gelbe bis dunkelbraune Farbe hat, die in der Hauptsache auf die im Zucker verbliebene Melasse zurückzuführen ist, und dessen …

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-133/0222.01.2004Niederländisch.

Zu dieser Nummer gibt es keine Einreihungsverordnung. Alle Anmerkungen zu Kapitel 17 stehen auf der Kapitelseite.

08Verlauf

Verlauf der Warennummer 1701.14.10

Änderung ab 01.01.2027Ab 01.01.2027: 9 Zollkontingente statt 19.
  1. 01.01.20121701.14.10neu eingeführt · „zur Raffination bestimmt“ · aus 1701.11.10, 1701.11.90
  2. 01.01.20121701.14.10.00.0neu eingeführt · „zur Raffination bestimmt“ · aus 1701.11.10, 1701.11.90

09Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 1701.14.10.00.0

Fällt auf Waren mit Ursprung Belarus unter 1701.14.10.00.0 ein Zusatzzoll an?

Ja, für diese Zolltarifnummer gilt ein Zusatzzoll auf Waren mit Ursprung Belarus. Waren anderen Ursprungs trifft er nur, wenn sie direkt oder indirekt aus Russland oder Belarus ausgeführt werden (Unterlage Y155).

Fällt auf Waren mit Ursprung Russland unter 1701.14.10.00.0 ein Zusatzzoll an?

Ja, für diese Zolltarifnummer gilt ein Zusatzzoll auf Waren mit Ursprung Russland. Waren anderen Ursprungs trifft er nur, wenn sie direkt oder indirekt aus Russland oder Belarus ausgeführt werden (Unterlage Y155).

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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