01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 1701?
Die Position unterteilt sich in Rohzucker ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen und in andere Zucker, wobei Zucker mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen in Unterposition 1701.91 gehört. Als Rohzucker gilt Zucker mit einer Polarisation von weniger als 99,5°, bezogen auf die Trockenmasse; Rübenzucker gehört in Unterposition 1701.12, Rohrzucker nur dann in 1701.13, wenn er ohne Zentrifugation hergestellt wurde und einer Polarisation von 69° oder mehr, jedoch weniger als 93° entspricht, und anderer Rohrzucker in 1701.14. Bei 1701.12, 1701.13 und 1701.14 unterscheidet die 11-stellige Nummer zur Raffination bestimmte Ware (1701.12.10.00.0, 1701.13.10.00.0, 1701.14.10.00.0) von anderer Ware (1701.12.90.00.0, 1701.13.90.00.0, 1701.14.90.00.0). Weißzucker ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen mit einer Polarisation von 99,5° oder mehr gehört in 1701.99.10.00.0, anderer Zucker in 1701.99.90.00.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 9 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 1701
6 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 1701. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 1701
Rechts: wie viele der 9 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 1701
Anmerkungen (7)
1. Als „Rohzucker“ im Sinne der Unterpositionen 1701.12, 1701.13 und 1701.14 gilt Zucker, dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von weniger als 99,5° entspricht.
2. Zur Unterposition 1701.13 gehört nur Rohrzucker, der ohne Zentrifugation hergestellt wurde und dessen Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von 69° oder mehr, jedoch weniger als 93° entspricht. Das Produkt enthält nur natürliche xenomorphe Mikrokristalle, von unregelmäßiger Form, die mit bloßem Auge nicht erkennbar und von Melasserückständen und anderen Bestandteilen des Zuckerrohrs umgeben sind.
1. Als „Rohzucker“ im Sinne der Unterpositionen 1701.12.10, 1701.12.90, 1701.13.10, 1701.13.90, 1701.14.10 und 1701.14.90 gilt Zucker (ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen) mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 99,5 GHT.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
2. Der für Rohzucker der Unterpositionen 1701.12.10, 1701.13.10 und 1701.14.10 geltende Zollsatz, bei dem der gemäß Anhang III Teil B Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) ermittelte Rendementwert von 92 % abweicht, wird wie folgt berechnet: Der angegebene Zollsatz wird mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert, der sich aus der Division des gemäß der oben genannten Bestimmung ermittelten Rendementwertes durch 92 ergibt.
3. Als „Weißzucker“ im Sinne der Unterposition 1701.99.10 gilt Zucker (ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen), dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von 99,5° oder mehr entspricht.
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
8. In der Nomenklatur werden Mischungen aus Zucker und geringen Mengen anderer Stoffe in Kapitel 17 eingereiht, es sei denn, sie haben den Charakter einer anderweitig eingereihten Zubereitung.
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-133/0222.01.2004 | Niederländisch. |
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 1701
Die neun Warennummern der Position 1701 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19721701.12.10.00.0eingeführt · zur Raffination bestimmt · zuletzt geändert 01.01.1994
- 01.01.19721701.12.90.00.0eingeführt · anderer · zuletzt geändert 01.01.1994
- 01.01.20121701.13.10.00.0eingeführt · zur Raffination bestimmt
- 01.01.20121701.13.90.00.0eingeführt · anderer
- 01.01.20121701.14.10.00.0eingeführt · zur Raffination bestimmt
- 01.01.20121701.14.90.00.0eingeführt · anderer
- 01.01.19721701.91.00.00.0eingeführt · mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen
- 01.01.19721701.99.10.00.0eingeführt · Weißzucker · zuletzt geändert 01.01.2015
- 01.01.19721701.99.90.00.0eingeführt · andere
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 1701
Welche Zolltarifnummer gilt für Rohzucker in Position 1701?
Rohzucker verteilt sich auf 1701.12 für Rübenzucker, 1701.13 für bestimmten Rohrzucker und 1701.14 für anderen Rohrzucker, und die 11-stellige Zolltarifnummer unterscheidet, ob er zur Raffination bestimmt ist (1701.12.10.00.0, 1701.13.10.00.0, 1701.14.10.00.0) oder nicht (1701.12.90.00.0, 1701.13.90.00.0, 1701.14.90.00.0). Für Rohrzucker in 1701.13 muss er ohne Zentrifugation hergestellt worden sein und einer Polarisation von 69° oder mehr, jedoch weniger als 93° entsprechen.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile





