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Position 1701 – Rohr- und Rübenzucker, Saccharose

Position im Zolltarif

17Kapitel01Position

Rohr- und Rübenzucker sowie chemisch reine Saccharose, fest, gehören in Position 1701. Andere Zucker wie chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest, gehören in Position 1702.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 1701?

Die Position unterteilt sich in Rohzucker ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen und in andere Zucker, wobei Zucker mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen in Unterposition 1701.91 gehört. Als Rohzucker gilt Zucker mit einer Polarisation von weniger als 99,5°, bezogen auf die Trockenmasse; Rübenzucker gehört in Unterposition 1701.12, Rohrzucker nur dann in 1701.13, wenn er ohne Zentrifugation hergestellt wurde und einer Polarisation von 69° oder mehr, jedoch weniger als 93° entspricht, und anderer Rohrzucker in 1701.14. Bei 1701.12, 1701.13 und 1701.14 unterscheidet die 11-stellige Nummer zur Raffination bestimmte Ware (1701.12.10.00.0, 1701.13.10.00.0, 1701.14.10.00.0) von anderer Ware (1701.12.90.00.0, 1701.13.90.00.0, 1701.14.90.00.0). Weißzucker ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen mit einer Polarisation von 99,5° oder mehr gehört in 1701.99.10.00.0, anderer Zucker in 1701.99.90.00.0.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelZucker und Zuckerwaren
PositionRohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, festDiese Seite
Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen
UnterpositionRübenzucker
41,90 EUR je 100 kg · 0 vZTA
Zolltarifnummerzur Raffination bestimmt
Zolltarifnummeranderer
UnterpositionRohrzucker im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel
41,90 EUR je 100 kg · 4 vZTA
Zolltarifnummerzur Raffination bestimmt
Zolltarifnummeranderer
Unterpositionanderer Rohrzucker
41,90 EUR je 100 kg · 5 vZTA
Zolltarifnummerzur Raffination bestimmt
Zolltarifnummeranderer
andere
Zolltarifnummermit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen
41,90 EUR je 100 kg · 13 vZTA
Unterpositionandere
41,90 EUR je 100 kg · 9 vZTA
ZolltarifnummerWeißzucker
Zolltarifnummerandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 1701

6 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 1701. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 1701

Rechts: wie viele der 9 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollZollkontingent · Indien9 von 9
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Albanien9 von 9
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Bosnien und Herzegowina9 von 9
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Nordmazedonien9 von 9
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Serbien9 von 9
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Zentralamerika7 von 9
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Kolumbien7 von 9
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Ecuador7 von 9
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Panama7 von 9
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Peru7 von 9
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Vietnam7 von 9
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Ukraine5 von 9
erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder9 von 9
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus9 von 9
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland9 von 9
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle Länder9 von 9
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 1701

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Kapitel 17, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Als „Rohzucker“ im Sinne der Unterpositionen 1701.12, 1701.13 und 1701.14 gilt Zucker, dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von weniger als 99,5° entspricht.
Wortlaut · Kapitel 17, Unterpositions-Anmerkung 2
2. Zur Unterposition 1701.13 gehört nur Rohrzucker, der ohne Zentrifugation hergestellt wurde und dessen Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von 69° oder mehr, jedoch weniger als 93° entspricht. Das Produkt enthält nur natürliche xenomorphe Mikrokristalle, von unregelmäßiger Form, die mit bloßem Auge nicht erkennbar und von Melasserückständen und anderen Bestandteilen des Zuckerrohrs umgeben sind.
Wortlaut · Kapitel 17, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Als „Rohzucker“ im Sinne der Unterpositionen 1701.12.10, 1701.12.90, 1701.13.10, 1701.13.90, 1701.14.10 und 1701.14.90 gilt Zucker (ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen) mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 99,5 GHT.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 17, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Der für Rohzucker der Unterpositionen 1701.12.10, 1701.13.10 und 1701.14.10 geltende Zollsatz, bei dem der gemäß Anhang III Teil B Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) ermittelte Rendementwert von 92 % abweicht, wird wie folgt berechnet: Der angegebene Zollsatz wird mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert, der sich aus der Division des gemäß der oben genannten Bestimmung ermittelten Rendementwertes durch 92 ergibt.
Wortlaut · Kapitel 17, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Als „Weißzucker“ im Sinne der Unterposition 1701.99.10 gilt Zucker (ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen), dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von 99,5° oder mehr entspricht.
Wortlaut · Abschnitt IV, Anmerkung 1
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
Wortlaut · Kapitel 17, Zusätzliche Anmerkung 8
8. In der Nomenklatur werden Mischungen aus Zucker und geringen Mengen anderer Stoffe in Kapitel 17 eingereiht, es sei denn, sie haben den Charakter einer anderweitig eingereihten Zubereitung.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-133/0222.01.2004Niederländisch.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 1701

Die neun Warennummern der Position 1701 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19721701.12.10.00.0eingeführt · zur Raffination bestimmt · zuletzt geändert 01.01.1994
  2. 01.01.19721701.12.90.00.0eingeführt · anderer · zuletzt geändert 01.01.1994
  3. 01.01.20121701.13.10.00.0eingeführt · zur Raffination bestimmt
  4. 01.01.20121701.13.90.00.0eingeführt · anderer
  5. 01.01.20121701.14.10.00.0eingeführt · zur Raffination bestimmt
  6. 01.01.20121701.14.90.00.0eingeführt · anderer
  7. 01.01.19721701.91.00.00.0eingeführt · mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen
  8. 01.01.19721701.99.10.00.0eingeführt · Weißzucker · zuletzt geändert 01.01.2015
  9. 01.01.19721701.99.90.00.0eingeführt · andere

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 1701

Welche Zolltarifnummer gilt für Rohzucker in Position 1701?

Rohzucker verteilt sich auf 1701.12 für Rübenzucker, 1701.13 für bestimmten Rohrzucker und 1701.14 für anderen Rohrzucker, und die 11-stellige Zolltarifnummer unterscheidet, ob er zur Raffination bestimmt ist (1701.12.10.00.0, 1701.13.10.00.0, 1701.14.10.00.0) oder nicht (1701.12.90.00.0, 1701.13.90.00.0, 1701.14.90.00.0). Für Rohrzucker in 1701.13 muss er ohne Zentrifugation hergestellt worden sein und einer Polarisation von 69° oder mehr, jedoch weniger als 93° entsprechen.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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