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Zolltarifnummer 1806.20.10.90.0 – Kuvertüre und Überzugsmassen

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Diese Zolltarifnummer erfasst kakaohaltige Zubereitungen mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr, die in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg vorliegen. Zubereitungen mit mindestens 65 % zugesetztem Rohr- oder Rübenzucker für Schokoladengetränke gehören in 1806.20.10.20.0, Zubereitungen mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 31 GHT in die Warennummer 1806.20.30 und Zubereitungen mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr in die Warennummer 1806.20.50. Typische Waren sind Kuvertüre und Milchschokoladeüberzugsmassen.

Typische Waren:KuvertüreMilchschokoladeüberzugsmassen

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 1806.20.10.90.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelKakao und Zubereitungen aus Kakao
PositionSchokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
UnterpositionKakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
Unterpositionandere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg
Kombinierte Nomenklaturmit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr
Zolltarifnummermit einem Gehalt an zugesetztem Rohr- oder Rübenzucker der Unterpositionen 1701.91 bis 1701.99 von 65 % oder mehr des Nettogewichts, für …
ZolltarifnummerandereDiese Seite
Kombinierte Nomenklaturmit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 31 GHT
1806.31 – 1806.32andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln
Unterpositionandere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code1806.206-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer1806.20.108-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code1806.20.10.9010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer1806.20.10.90.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 1806.20.10.90.0?

Kapitel 18 Kakao und Zubereitungen aus Kakao › 1806 Schokolade und andere kakaohaltige …
✓andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher …Die Ware liegt als Block, Stange oder Riegel mit mehr als 2 kg Gewicht vor oder ist flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit mehr als 2 kg Inhalt. Das erkennen Sie am Gewicht oder am Inhalt der Verpackung.
✓mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehrDie Ware enthält mindestens 31 GHT Kakaobutter oder mindestens 31 GHT Kakaobutter und Milchfett zusammen. Typisch sind Schokoladeüberzugsmassen, die als Kuvertüre oder Milchschokoladeüberzugsmassen bezeichnet werden.
✓andere, also nicht: mit einem Gehalt an zugesetztem Rohr- oder Rübenzucker der Unterpositionen 1701.91 bis 1701.99 von 65 % oder mehr des Nettogewichts, für die …Die Ware ist eine Zubereitung, deren zugesetzter Rohr- oder Rübenzucker weniger als 65 % des Nettogewichts ausmacht oder die nicht für die Zubereitung von Schokoladengetränken bestimmt ist.
1806.20.10.90.0Kakaobutterreiche Schokoladenzubereitungen ohne Getränkezucker

Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 1806.20.10.90.0?

  • ×Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln1806.10
  • ×andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln1806.31.00.00.0, 1806.32
  • ×andere, also nicht: andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat …1806.90
  • ×mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 31 GHT1806.20.30
  • ×andere, also nicht: mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr1806.20.50, 1806.20.70, 1806.20.80, 1806.20.95
  • ×mit einem Gehalt an zugesetztem Rohr- oder Rübenzucker der Unterpositionen 1701.91 bis 1701.99 von 65 % oder mehr des Nettogewichts, für die Zubereitung von …1806.20.10.20.0

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03Anmeldung

Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 1806.20.10

ZolltarifnummerWortlautEigene Maßnahmen
1806.20.10.20.0mit einem Gehalt an zugesetztem Rohr- oder Rübenzucker der Unterpositionen 1701.91 bis 1701.99 von 65 % oder mehr des Nettogewichts, für …Präferenzzollkontingent
1806.20.10.90.0anderediese Seite–

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 1806.20.10 eingereiht

Zu dieser Nummer gibt es keine gültige vZTA.

vZTA in den Nachbarnummern

NummervZTABeispiel
1806.20.9524Mischung kakaohaltiger und nicht kakaohaltiger Zuckerstreusel Zur Zusammensetzung liegen vertrauliche Angaben vor. Aufmachung: 30-kg-Papiersäcke Ein Warenmuster wurde nicht vorgelegt. Befund …
1806.20.801Schokoladenüberzug. Zubereitung auf der Grundlage von Zucker, Kakaomasse und Kakaobutter in Form fester Tropfen zum Schmelzen. Kakaobuttergehalt: 11,5 % (±2). Zum Verkauf in Packungen zu 25 kg. …
1806.20.501Kakaohaltiges Pulver als Lebensmittelzusatz. Angaben des Antragstellers: Zum Bestreuen von Lebensmitteln für einen goldenen Glitzereffekt; mit Kakaogeschmack. Zutaten: es wurden vertrauliche …

05Waren

Welche Waren fallen unter Zolltarifnummer 1806.20.10.90.0?

Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Zolltarifnummer 1806.20.10.90.0. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

06Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 1806.20.10.90.0

€
1806.20.10.90.0Drittlandszoll8,3 % + Agrarteilbetrag (EA), höchstens 18,7 % + Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z)–––
1806.20.10.90.0aus Belarus: Drittlandszoll + Zusatzzoll8,3 % + Agrarteilbetrag (EA), höchstens 18,7 % + Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z) + 50 %–––
1806.20.10.90.0aus Russland: Drittlandszoll + Zusatzzoll8,3 % + Agrarteilbetrag (EA), höchstens 18,7 % + Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z) + 50 %–––

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Zollkontingente (7)

OrdnungsnummerUrsprungSatz im KontingentZeitraum
09.0052alle Drittländer38 %01.07.2026 – 30.06.2027
09.0085alle Drittländer43 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.0230Türkei0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.0764Norwegen35,15 EUR je 100 kg01.01.2026 – 31.12.2026
09.1375Israel0 % + ermäßigter Agrarteilbetrag (EAR), höchstens 18,7 % + ermäßigter Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z R)01.01.2026 – 31.12.2026
09.1932Chile0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.9014USA2,1 % + 6,07 EUR je 100 kgseit 01.07.2026

Ermäßigter Satz, solange die Menge reicht. Die Restmenge je Zeitraum zeigt die EU-Datenbank hinter der Ordnungsnummer.

Präferenzen

Statt 8,3 % + Agrarteilbetrag (EA), höchstens 18,7 % + Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z) gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 46 Ländern und Gebieten, darunter Schweiz, Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Singapur und Neuseeland. Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: San Marino. Ermäßigt für diese Abkommen; bei „0 % + …“ kommt der Agrarteilbetrag oder ein Mengenzoll hinzu:

AbkommenSatz
Armenienneu seit 10.10.20260 % + Agrarteilbetrag (EA), höchstens 0 % + Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z)
Mercosurneu seit 01.05.20267,5 % + ermäßigter Agrarteilbetrag (EAR), höchstens 16,9 % + ermäßigter Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z R)
APS+-Länder0 % + Agrarteilbetrag (EA), höchstens 18,7 % + Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z)
APS-Länder (allgemeine Regelung)4,8 % + Agrarteilbetrag (EA), höchstens 18,7 % + Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z)
Algerien0 % + Agrarteilbetrag (EA), höchstens 18,7 % + Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z)
Chile0 % + ermäßigter Agrarteilbetrag (EAR), höchstens 9,3 % + ermäßigter Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z R)
EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen)0 % + ermäßigter Agrarteilbetrag (EAR), höchstens 18,7 % + ermäßigter Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z R)
Färöer0 % + Agrarteilbetrag (EA), höchstens 18,7 % + Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z)
Island0 % + ermäßigter Agrarteilbetrag (EAR), höchstens 18,7 % + ermäßigter Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z R)
Israel0 % + Agrarteilbetrag (EA), höchstens 18,7 % + Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z)
Norwegen0 % + ermäßigter Agrarteilbetrag (EAR), höchstens 18,7 % + ermäßigter Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z R)
Syrien0 % + Agrarteilbetrag (EA), höchstens 18,7 % + Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z)
Südafrika4,8 % + Agrarteilbetrag (EA), höchstens 18,7 % + Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z)
Tunesien0 % + Agrarteilbetrag (EA), höchstens 18,7 % + Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z)
TürkeiZollunion, Waren im freien Verkehr0 % + Agrarteilbetrag (EA), höchstens 18,7 % + Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z)

07Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 1806.20.10.90.0

erhöht den ZollZusatzzoll · alle LänderZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. 50 % für „Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse“ (Unterlage Y155); sonst 0 %. Gilt seit 20.07.2025.bis 50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · BelarusZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · RusslandZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
KontrolleVeterinärkontrolle · Europäische UnionFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleVeterinärkontrolle · FäröerFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleVeterinärkontrolle · GrönlandFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleLebens- und Futtermittelkontrolle · Länder, für die nach dem Unfall von Tschernobyl Einfuhrbeschränkungen geltenÜberführung in den freien Verkehr nur unter den Bedingungen des Lebens- und Futtermittelrechts, je nach Ware mit Bescheinigung oder Kontrolle.Einfuhr
KontrolleVeterinärkontrolle · alle LänderFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderErzeugnisse, die als ökologisch oder biologisch eingeführt werden, brauchen eine Kontrollbescheinigung (COI) in TRACES.Einfuhr
Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

08Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 1806.20.10.90.0

Anmerkungen (3)

Wortlaut · Kapitel 18, Anmerkung 2
2. Zu Position 1806 gehören kakaohaltige Zuckerwaren und — vorbehaltlich der Anmerkung 1 — andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen.
Wortlaut · Kapitel 18, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Waren der Unterpositionen 1806.20, 1806.31, 1806.32 und 1806.90, die in Warenzusammenstellungen gestellt werden, unterliegen einem Agrarteilbetrag (EA) nach dem durchschnittlichen Gehalt der gesamten Warenzusammenstellung an Milchfett, Milchprotein, Saccharose, Isoglucose, Glucose und Stärke.
Eine weitere Anmerkung im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 18, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Nicht zu den Unterpositionen 1806.90.11 und 1806.90.19 gehören Erzeugnisse, die ausschließlich aus einer Schokoladeart bestehen.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
1806.20.10mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr Hierher gehören insbesondere die üblicherweise als Schokoladeüberzugsmassen (Kuvertüre) oder Milchschokoladeüberzugsmassen bezeichneten Erzeugnisse.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-53/7510.12.1975FÜR DIE ANWENDUNG DER TARIFSTELLEN 18.06 B UND 21.07 C DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS UMFASST DER BEGRIFF " SPEISEEIS " ERZEUGNISSE, DIE DAS WESENTLICHE CHARAKTERBESTIMMENDE MERKMAL HABEN, BEI EINER TEMPERATUR UM 0 GRAD C ZU SCHMELZEN . ER KANN NICHT AUF …

Zu dieser Nummer gibt es keine Einreihungsverordnung. Alle Anmerkungen zu Kapitel 18 stehen auf der Kapitelseite.

09Verlauf

Verlauf der Warennummer 1806.20.10

Änderung ab 01.01.2027Ab 01.01.2027: 3 Zollkontingente statt 7.
  1. 01.01.19721806.20.10gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr“
  2. 21.09.20171806.20.10unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 1806.20.10
  3. 21.09.20171806.20.10.20.0neu eingeführt · „mit einem Gehalt an zugesetztem Rohr- oder Rübenzucker der Unterpositionen 1701.91 bis 1701.99 von 65 % oder mehr des Nettogewichts, für …“ · aus 1806.20.10
  4. 21.09.20171806.20.10.90.0neu eingeführt · aus 1806.20.10

10Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 1806.20.10.90.0

Welche Zolltarifnummer gilt unter 1806.20.10 für Zubereitungen mit Rohr- oder Rübenzucker?

Zubereitungen mit zugesetztem Rohr- oder Rübenzucker der Unterpositionen 1701.91 bis 1701.99 von 65 % oder mehr des Nettogewichts, für die Zubereitung von Schokoladengetränken, gehören in 1806.20.10.20.0. Die übrigen Zubereitungen mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr gehören in 1806.20.10.90.0.

Gehört Kuvertüre in Blöcken von mehr als 2 kg in 1806.20.10.90.0?

Ja, Kuvertüre in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg gehört in 1806.20.10.90.0, wenn sie mindestens 31 GHT Kakaobutter oder einen Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr enthält.

Gilt für 1806.20.10.90.0 ein Zusatzzoll auf Waren aus Belarus?

Ja, auf Waren mit Ursprung Belarus wird für 1806.20.10.90.0 ein Zusatzzoll erhoben. Waren anderen Ursprungs trifft er nur, wenn sie direkt oder indirekt aus Russland oder Belarus ausgeführt werden (Unterlage Y155).

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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