01Tarifbaum
Wo steht Zolltarifnummer 2206.00.39.00.0 im Zolltarif?
Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer
- 01 · HS-Code2206.006-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
- 02 · Warennummer2206.00.398-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
- 03 · TARIC-Code2206.00.39.0010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
- 04 · Zolltarifnummer2206.00.39.00.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →
02Prüfung
Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 2206.00.39.00.0?
Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 2206.00.39.00.0?
- ×Tresterwein2206.00.10.00.0
- ×andere, in Behältnissen mit einem Inhalt von2206.00.51.00.0, 2206.00.59.00.0, 2206.00.81.00.0, 2206.00.89.00.0
- ×Apfelwein und Birnenwein2206.00.31.00.0
Ihre Ware prüfen
Gehört Ihre Ware in Zolltarifnummer 2206.00.39.00.0?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben gegen die Nachbarnummern und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
03Anmeldung
Zolltarifnummer der Warennummer 2206.00.39
| Zolltarifnummer | Wortlaut |
|---|---|
| 2206.00.39.00.0 | andere |
04vZTA
vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 2206.00.39 eingereiht
6 gültige vZTA nennen diese Nummer.
| vZTA | Ware | Gültig bis |
|---|---|---|
| FRBTIFR-BTI-2025-03716Frankreich | Alkoholhaltiges, fermentiertes, schäumendes Getränk auf Traubenbasis, für den Einzelverkauf in einer 75 cL-Flasche … | 26.08.2028 |
| FRBTIFR-BTI-2025-03509Frankreich | Alkoholhaltiges, fermentiertes, kohlensäurehaltiges, schäumendes Getränk, mit einem Überdruck von mehr als 3 bar bei 20 … | 06.07.2028 |
| ESBTI2025SOL14Spanien | Kohlensäurehaltiges alkoholisches Getränk mit 5,5% vol. auf Basis einer Mischung aus Croft-Wein (Sherry) mit … | 11.02.2028 |
| FRBTIFR-BTI-2024-01676Frankreich | Kohlensäurehaltiges alkoholisches Getränk, das aus einer Mischung von IGP Roséwein, Wasser, Aromen, Zucker, Säure und … | 14.04.2027 |
| DKBTI23-1573666-2Dänemark | Die Ware ist eine dünnflüssige, hellgelbe und klare Flüssigkeit. Die Flüssigkeit ist leicht perlend und riecht … | 24.03.2027 |
| ATBTI2023000630-DECÖsterreich | Andere schäumende Mischung gegorener Getränke und nichtalkoholischer Getränke, mit einem auf gelöstes Kohlendioxid … | 26.02.2027 |
vZTA in den Nachbarnummern
| Nummer | vZTA | Beispiel |
|---|---|---|
| 2206.00.59 | 80 | Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Schwarzer Reiswein, hergestellt durch Fermentation von Reis; Zutaten: Wasser, Reis, Weizen, Farbstoff; Alkoholgehalt: 12 %vol; Handelseinheit: 750 … |
| 2206.00.51 | 13 | Aromatisiertes alkoholisches Getränk auf Apfelweinbasis mit einem Alkoholgehalt von 4,5 % vol. Es handelt sich um ein kohlensäurehaltiges, rosafarbenes Getränk, das durch Gärung gewonnen wird und den … |
| 2206.00.89 | 12 | Antragsangaben: Kochreiswein, hergestellt durch Vergären von Reis; Alkoholgehalt: 13,5 % vol; Handelseinheit: Kanister mit 18 l Inhalt. Anderes gegorenes Getränk, nicht schäumend, in Behältnissen mit … |
| 2206.00.81 | 5 | Aromatisiertes alkoholisches Getränk auf Apfelweinbasis mit einem Alkoholgehalt von 4,5 % vol. Es handelt sich um ein kohlensäurehaltiges, rosafarbenes Getränk, das durch Gärung gewonnen wird und … |
05Abgaben
Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 2206.00.39.00.0
Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.
Präferenzen
Statt 19,20 EUR je hl gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 47 Ländern und Gebieten, darunter Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Norwegen, Kanada, Mexiko, Singapur und weitere. Neu seit 2026: Mercosur (seit 01.05.2026). Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: San Marino. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:
| Abkommen | Satz |
|---|---|
| APS-Länder (allgemeine Regelung) | 13,40 EUR je hl |
| Chile | 6,70 EUR je hl |
| Neuseeland | 4,80 EUR je hl |
06Maßnahmen
Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 2206.00.39.00.0
07Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 2206.00.39.00.0
Anmerkungen (4)
3. Für die Anwendung der Position 2202 gelten als „nicht alkoholhaltige Getränke“ Getränke mit einem Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger. Alkoholhaltige Getränke gehören, je nach Beschaffenheit, zu den Positionen 2203 bis 2206 oder zu Position 2208.
2. Für die Anwendung der Positionen 2204 und 2205 sowie der Unterposition 2206.00.10 versteht man jeweils unter: a) vorhandenem Alkoholgehalt (in % vol) die Volumeneinheiten reinen Alkohols, die bei einer Temperatur von 20 °C in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind; b) potenziellem Alkoholgehalt (in % vol) die Volumeneinheiten reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 °C, die durch vollständiges Vergären des in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können; c) Gesamtalkoholgehalt (in % vol) die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts; d) natürlichem Alkoholgehalt (in % vol) den Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Erzeugnisses vor jeglicher Anreicherung; e) % vol die Abkürzung für die Volumenkonzentration bei 20 °C.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
9. Für die Anwendung der Unterposition 2206.00.10 gilt als „Tresterwein“ das Erzeugnis, das durch die Gärung von nicht behandeltem, in Wasser aufgeschwemmtem Traubentrester oder durch Auslaugen von gegorenem Traubentrester mit Wasser gewonnen wird.
10. Für die Anwendung der Unterpositionen 2206.00.31 und 2206.00.39 gelten als „schäumend“: — gegorene Getränke in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind; — gegorene Getränke in anderer Aufmachung mit einem Überdruck von 3 bar oder mehr, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (2)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| 2206.00.31 bis 2206.00.89 | andere: Hierher gehören z. B. die in den Erläuterungen zu Position 2206 des HS, zweiter Absatz, Ziffern 1 bis 10 genannten Erzeugnisse. |
| 2206.00.31 bis 2206.00.39 | schäumend: Wegen des Begriffs „schäumend“ siehe die Zusätzliche Anmerkung 10 zu Kapitel 22. Wegen des Begriffs „Schaumweinstopfen“ in der genannten Zusätzlichen Anmerkung siehe die Erläuterungen zu Unterpositionen 2204.21.06 bis 2204.21.09, letzter Absatz. |
Einreihungsverordnungen (3)
| Verordnung | Ware | Damals |
|---|---|---|
| 600/200618.04.2006 | Eine dunkelrote, nicht schäumende Flüssigkeit aus Traubenmost mit zugesetztem Rübenzucker und Ethylalkohol wurde in die Warennummer 2206.00.59 eingereiht. | 2206.00.59 |
| 2802/9504.12.1995 | Ein süßes, nach Apfel schmeckendes alkoholisches Getränk aus Apfelwein, Zuckersirup und Alkohol in Behältnissen unter 2 Litern wurde in die Warennummer 2206.00.51 eingereiht. | 2206.00.51 |
| 1676/8913.06.1989 | Reiswein (Sake) in einer Glasflasche mit 0,7 Litern wurde in die damalige Warennummer 2206.00.93 eingereiht. | 2206.00.93 |
Urteile des EuGH (4)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| T-691/2404.03.2026 | Das Urteil T-691/24 betrifft die Auslegung, welche Getränke zu den Warennummern 2206.00.31, 2206.00.51 oder 2206.00.81 gehören. |
| C-532/1412.05.2016 | 1. Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. … |
| C-150/0807.05.2009 | Getränke auf Basis von gegorenem Alkohol, die zunächst Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in … |
| C-339/0916.12.2010 | Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 ist dahin auszulegen, dass … |
Alle Anmerkungen zu Kapitel 22 stehen auf der Kapitelseite.
08Verlauf
Verlauf der Warennummer 2206.00.39
- 01.01.19942206.00.39neu eingeführt · aus 2206.00.91, 2206.00.93, 2206.00.99
- 01.01.19942206.00.39.00.0neu eingeführt · aus 2206.00.91, 2206.00.93, 2206.00.99
09Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 2206.00.39.00.0
Gilt ein Zusatzzoll auf Waren aus Russland unter 2206.00.39.00.0?
Ja, für Waren mit Ursprung Russland gilt für diese Zolltarifnummer ein Zusatzzoll.
Gilt ein Zusatzzoll auf Waren aus Belarus unter 2206.00.39.00.0?
Ja, für Waren mit Ursprung Belarus gilt für diese Zolltarifnummer ein Zusatzzoll.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA und Länderverteilung
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile