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Position 2206 – Andere gegorene Getränke

Position im Zolltarif

22Kapitel06Position

Zu dieser Position gehören andere gegorene Getränke wie Apfelwein, Birnenwein, Met und Sake sowie Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, soweit sie anderweit weder genannt noch inbegriffen sind. Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert, gehören in Position 2205, Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt, in Position 2207.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 2206?

Die Position unterteilt sich zuerst in Tresterwein (Zolltarifnummer 2206.00.10.00.0) und in andere gegorene Getränke. Schäumende Getränke gehören in die Zolltarifnummer 2206.00.31.00.0 für Apfelwein und Birnenwein und in die Zolltarifnummer 2206.00.39.00.0 für andere; als schäumend gelten gegorene Getränke in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind, oder in anderer Aufmachung mit einem Überdruck von 3 bar oder mehr, gemessen bei 20 °C. Nicht schäumende Getränke in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger gehören in die Zolltarifnummer 2206.00.51.00.0 für Apfelwein und Birnenwein und in die Zolltarifnummer 2206.00.59.00.0 für andere. Nicht schäumende Getränke in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l gehören in die Zolltarifnummer 2206.00.81.00.0 für Apfelwein und Birnenwein und in die Zolltarifnummer 2206.00.89.00.0 für andere.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelGetränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig
PositionAndere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein, Met und Sake); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffenDiese Seite
ZolltarifnummerTresterwein1,30 EUR je % vol/hl, mindestens 7,20 EUR je hl · 0 vZTA
andere
schäumend
ZolltarifnummerApfelwein und Birnenwein
19,20 EUR je hl · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
19,20 EUR je hl · 6 vZTA
andere, in Behältnissen mit einem Inhalt von
2 l oder weniger
ZolltarifnummerApfelwein und Birnenwein
7,70 EUR je hl · 13 vZTA
Zolltarifnummerandere
7,70 EUR je hl · 80 vZTA
mehr als 2 l
ZolltarifnummerApfelwein und Birnenwein
5,76 EUR je hl · 5 vZTA
Zolltarifnummerandere
5,76 EUR je hl · 12 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 2206

2 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 2206. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 2206

Rechts: wie viele der 7 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder7 von 7
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus7 von 7
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland7 von 7
PflichtAnmeldung der Unterposition unterliegt physischen Beschränkungen (Nettogewicht/besondere Maßeinheit) · alle Länder7 von 7
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle Länder7 von 7
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 2206

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Kapitel 22, Anmerkung 3
3. Für die Anwendung der Position 2202 gelten als „nicht alkoholhaltige Getränke“ Getränke mit einem Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger. Alkoholhaltige Getränke gehören, je nach Beschaffenheit, zu den Positionen 2203 bis 2206 oder zu Position 2208.
Wortlaut · Kapitel 22, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Für die Anwendung der Positionen 2204 und 2205 sowie der Unterposition 2206.00.10 versteht man jeweils unter: a) vorhandenem Alkoholgehalt (in % vol) die Volumeneinheiten reinen Alkohols, die bei einer Temperatur von 20 °C in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind; b) potenziellem Alkoholgehalt (in % vol) die Volumeneinheiten reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 °C, die durch vollständiges Vergären des in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können; c) Gesamtalkoholgehalt (in % vol) die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts; d) natürlichem Alkoholgehalt (in % vol) den Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Erzeugnisses vor jeglicher Anreicherung; e) % vol die Abkürzung für die Volumenkonzentration bei 20 °C.
Wortlaut · Kapitel 22, Zusätzliche Anmerkung 9
9. Für die Anwendung der Unterposition 2206.00.10 gilt als „Tresterwein“ das Erzeugnis, das durch die Gärung von nicht behandeltem, in Wasser aufgeschwemmtem Traubentrester oder durch Auslaugen von gegorenem Traubentrester mit Wasser gewonnen wird.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 22, Zusätzliche Anmerkung 10
10. Für die Anwendung der Unterpositionen 2206.00.31 und 2206.00.39 gelten als „schäumend“: — gegorene Getränke in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind; — gegorene Getränke in anderer Aufmachung mit einem Überdruck von 3 bar oder mehr, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C.
Wortlaut · Abschnitt IV, Anmerkung 1
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
Wortlaut · Kapitel 22, Anmerkung 2
2. Für die Anwendung dieses Kapitels sowie der Kapitel 20 und 21 ist der Alkoholgehalt bei einer Temperatur von 20 °C zu bestimmen.

Urteile des EuGH (4)

UrteilKernsatz
T-691/2404.03.2026Im Urteil T-691/24 ging es um die Einreihung von Getränken in die Warennummern 2206.00.31, 2206.00.51 oder 2206.00.81.
C-532/1412.05.2016Im Urteil C-532/14 ging es um das Getränk Ferm Fruit, das durch Gärung von Apfelkonzentrat gewonnen wird.
C-150/0807.05.2009Im Urteil C-150/08 ging es um Getränke auf Basis von gegorenem Alkohol, denen ein gewisses Maß an destilliertem Alkohol, Wasser, Zuckersirup, Aromen und Farbstoffen zugesetzt war.
C-339/0916.12.2010Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 ist dahin auszulegen, dass …

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 2206

Die sieben Warennummern der Position 2206 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19722206.00.10.00.0eingeführt · Tresterwein
  2. 01.01.19942206.00.31.00.0eingeführt · Apfelwein und Birnenwein
  3. 01.01.19942206.00.39.00.0eingeführt · andere
  4. 01.01.19942206.00.51.00.0eingeführt · Apfelwein und Birnenwein
  5. 01.01.19942206.00.59.00.0eingeführt · andere
  6. 01.01.19942206.00.81.00.0eingeführt · Apfelwein und Birnenwein
  7. 01.01.19942206.00.89.00.0eingeführt · andere

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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