01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 2206?
Die Position unterteilt sich zuerst in Tresterwein (Zolltarifnummer 2206.00.10.00.0) und in andere gegorene Getränke. Schäumende Getränke gehören in die Zolltarifnummer 2206.00.31.00.0 für Apfelwein und Birnenwein und in die Zolltarifnummer 2206.00.39.00.0 für andere; als schäumend gelten gegorene Getränke in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind, oder in anderer Aufmachung mit einem Überdruck von 3 bar oder mehr, gemessen bei 20 °C. Nicht schäumende Getränke in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger gehören in die Zolltarifnummer 2206.00.51.00.0 für Apfelwein und Birnenwein und in die Zolltarifnummer 2206.00.59.00.0 für andere. Nicht schäumende Getränke in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l gehören in die Zolltarifnummer 2206.00.81.00.0 für Apfelwein und Birnenwein und in die Zolltarifnummer 2206.00.89.00.0 für andere.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 7 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 2206
2 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 2206. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 2206
Rechts: wie viele der 7 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 2206
Anmerkungen (6)
3. Für die Anwendung der Position 2202 gelten als „nicht alkoholhaltige Getränke“ Getränke mit einem Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger. Alkoholhaltige Getränke gehören, je nach Beschaffenheit, zu den Positionen 2203 bis 2206 oder zu Position 2208.
2. Für die Anwendung der Positionen 2204 und 2205 sowie der Unterposition 2206.00.10 versteht man jeweils unter: a) vorhandenem Alkoholgehalt (in % vol) die Volumeneinheiten reinen Alkohols, die bei einer Temperatur von 20 °C in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind; b) potenziellem Alkoholgehalt (in % vol) die Volumeneinheiten reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 °C, die durch vollständiges Vergären des in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können; c) Gesamtalkoholgehalt (in % vol) die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts; d) natürlichem Alkoholgehalt (in % vol) den Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Erzeugnisses vor jeglicher Anreicherung; e) % vol die Abkürzung für die Volumenkonzentration bei 20 °C.
9. Für die Anwendung der Unterposition 2206.00.10 gilt als „Tresterwein“ das Erzeugnis, das durch die Gärung von nicht behandeltem, in Wasser aufgeschwemmtem Traubentrester oder durch Auslaugen von gegorenem Traubentrester mit Wasser gewonnen wird.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
10. Für die Anwendung der Unterpositionen 2206.00.31 und 2206.00.39 gelten als „schäumend“: — gegorene Getränke in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind; — gegorene Getränke in anderer Aufmachung mit einem Überdruck von 3 bar oder mehr, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C.
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
2. Für die Anwendung dieses Kapitels sowie der Kapitel 20 und 21 ist der Alkoholgehalt bei einer Temperatur von 20 °C zu bestimmen.
Urteile des EuGH (4)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| T-691/2404.03.2026 | Im Urteil T-691/24 ging es um die Einreihung von Getränken in die Warennummern 2206.00.31, 2206.00.51 oder 2206.00.81. |
| C-532/1412.05.2016 | Im Urteil C-532/14 ging es um das Getränk Ferm Fruit, das durch Gärung von Apfelkonzentrat gewonnen wird. |
| C-150/0807.05.2009 | Im Urteil C-150/08 ging es um Getränke auf Basis von gegorenem Alkohol, denen ein gewisses Maß an destilliertem Alkohol, Wasser, Zuckersirup, Aromen und Farbstoffen zugesetzt war. |
| C-339/0916.12.2010 | Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 ist dahin auszulegen, dass … |
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 2206
Die sieben Warennummern der Position 2206 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19722206.00.10.00.0eingeführt · Tresterwein
- 01.01.19942206.00.31.00.0eingeführt · Apfelwein und Birnenwein
- 01.01.19942206.00.39.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19942206.00.51.00.0eingeführt · Apfelwein und Birnenwein
- 01.01.19942206.00.59.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19942206.00.81.00.0eingeführt · Apfelwein und Birnenwein
- 01.01.19942206.00.89.00.0eingeführt · andere
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile

