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Zolltarifnummer 2206.00.51.00.0 – Apfelwein und Birnenwein bis 2 l

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Diese Zolltarifnummer erfasst Apfelwein und Birnenwein in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger, sofern sie nicht schäumend sind. Andere gegorene Getränke in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger gehören in 2206.00.59.00.0.

Typische Waren:Aromatisierte Getränke auf ApfelweinbasisApfelsaftgetränke mit Glukose-Fruktose-SirupApfelsaftgetränke, gegoren

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 2206.00.51.00.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelGetränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig
PositionAndere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein, Met und Sake); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen
ZolltarifnummerTresterwein
andere
Unterpositionschäumend
andere, in Behältnissen mit einem Inhalt von
2 l oder weniger
ZolltarifnummerApfelwein und BirnenweinDiese Seite
Zolltarifnummerandere
Unterpositionmehr als 2 l

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code2206.006-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer2206.00.518-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code2206.00.51.0010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer2206.00.51.00.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 2206.00.51.00.0?

Kapitel 22 Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig › 2206 Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein …
✓andere, also nicht: TresterweinDie Ware bleibt ein gegorenes Getränk, das nicht aus Traubentrester gewonnen wird. Tresterwein entsteht aus nicht behandeltem, in Wasser aufgeschwemmtem Traubentrester oder durch Auslaugen von gegorenem Traubentrester mit Wasser.
✓andere, in Behältnissen mit einem Inhalt von, also nicht: schäumendDie Ware ist nicht schäumend. Als schäumend gelten gegorene Getränke in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind, oder gegorene Getränke in anderer Aufmachung mit einem Überdruck von 3 bar oder mehr bei 20 °C.
✓2 l oder wenigerDas Behältnis fasst 2 l oder weniger.
✓Apfelwein und BirnenweinDas Getränk muss unter die Bezeichnung Apfelwein und Birnenwein fallen. Andere gegorene Getränke in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger zählen nicht dazu.
2206.00.51.00.0Apfelwein und Birnenwein bis 2 l

Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 2206.00.51.00.0?

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03Anmeldung

Zolltarifnummer der Warennummer 2206.00.51

ZolltarifnummerWortlaut
2206.00.51.00.0Apfelwein und Birnenwein

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 2206.00.51 eingereiht

13 gültige vZTA nennen diese Nummer.

Spanien9
Kroatien2
Zypern1
Irland1
vZTAWareGültig bis
CYBTI015/2026ZypernAromatisiertes alkoholisches Getränk auf Apfelweinbasis mit einem Alkoholgehalt von 4,5 % vol. Es handelt sich um ein …18.06.2029
ESBTI2026SOL424SpanienGetränk hergestellt aus Apfelsaft (Hauptbestandteil), dem ein Glukose-Fruktose-Sirup zusammen mit Hefen und Nährstoffen …11.05.2029
ESBTI2026SOL423SpanienGetränk, hergestellt aus Apfelsaft (mehr als 50 %), dem ein Glukose-/Fruktosesirup zusammen mit Hefen und Nährstoffen …11.05.2029
ESBTI2026SOL421SpanienPhysische Beschreibung: Getränk aus Apfelsaft (mehr als 50 %), dem ein Glukose-/Fruktosesirup zusammen mit Hefen und …11.05.2029
ESBTI2026SOL426SpanienGetränk aus Apfelsaft (Hauptzutat), dem Glukose-/Fruktosesirup zusammen mit Hefen und Nährstoffen zur Gärung zugesetzt …11.05.2029
ESBTI2026SOL427SpanienGetränk hergestellt aus Apfelsaft (Hauptzutat), dem ein Glukose-/Fruktosesirup zusammen mit Hefen und Nährstoffen zur …11.05.2029

vZTA in den Nachbarnummern

NummervZTABeispiel
2206.00.5980Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Schwarzer Reiswein, hergestellt durch Fermentation von Reis; Zutaten: Wasser, Reis, Weizen, Farbstoff; Alkoholgehalt: 12 %vol; Handelseinheit: 750 …
2206.00.8912Antragsangaben: Kochreiswein, hergestellt durch Vergären von Reis; Alkoholgehalt: 13,5 % vol; Handelseinheit: Kanister mit 18 l Inhalt. Anderes gegorenes Getränk, nicht schäumend, in Behältnissen mit …
2206.00.396Alkoholhaltiges, fermentiertes, schäumendes Getränk auf Traubenbasis, für den Einzelverkauf in einer 75 cL-Flasche verpackt, verschlossen mit einem Pilzstopfen, der mit Halteklammern gesichert ist.
2206.00.815Aromatisiertes alkoholisches Getränk auf Apfelweinbasis mit einem Alkoholgehalt von 4,5 % vol. Es handelt sich um ein kohlensäurehaltiges, rosafarbenes Getränk, das durch Gärung gewonnen wird und …

05Waren

Welche Waren fallen unter Zolltarifnummer 2206.00.51.00.0?

Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Zolltarifnummer 2206.00.51.00.0. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

06Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 2206.00.51.00.0

€
2206.00.51.00.0Drittlandszoll7,70 EUR je hl–––
2206.00.51.00.0aus Belarus: Drittlandszoll + Zusatzzoll7,70 EUR je hl + 50 %–––
2206.00.51.00.0aus Russland: Drittlandszoll + Zusatzzoll7,70 EUR je hl + 50 %–––

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Präferenzen

Statt 7,70 EUR je hl gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 47 Ländern und Gebieten, darunter Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Norwegen, Kanada, Mexiko, Singapur und weitere. Neu seit 2026: Mercosur (seit 01.05.2026). Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: San Marino. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:

AbkommenSatz
APS-Länder (allgemeine Regelung)5,30 EUR je hl
Chile2,65 EUR je hl
Neuseeland1,92 EUR je hl

07Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 2206.00.51.00.0

erhöht den ZollZusatzzoll · alle LänderZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. 50 % für „Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse“ (Unterlage Y155); sonst 0 %. Gilt seit 20.07.2025.bis 50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · BelarusZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · RusslandZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
PflichtAnmeldung der Unterposition unterliegt physischen Beschränkungen (Nettogewicht/besondere Maßeinheit) · alle LänderDiese Nummer darf nur angemeldet werden, wenn die Ware die Bedingungen der Maßnahme erfüllt (Nettogewicht/besondere Maßeinheit); welche, nennt der EU-TARIC. Ein Einfuhrverbot ist das nicht.Einfuhr
PflichtAnmeldung der Unterposition unterliegt physischen Beschränkungen (Nettogewicht/besondere Maßeinheit) · alle LänderDiese Nummer darf nur angemeldet werden, wenn die Ware die Bedingungen der Maßnahme erfüllt (Nettogewicht/besondere Maßeinheit); welche, nennt der EU-TARIC. Ein Ausfuhrverbot ist das nicht.Ausfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderErzeugnisse, die als ökologisch oder biologisch eingeführt werden, brauchen eine Kontrollbescheinigung (COI) in TRACES.Einfuhr
Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Nordkorea, RusslandSanktionsliste prüfen

08Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 2206.00.51.00.0

Anmerkungen (4)

Wortlaut · Kapitel 22, Anmerkung 3
3. Für die Anwendung der Position 2202 gelten als „nicht alkoholhaltige Getränke“ Getränke mit einem Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger. Alkoholhaltige Getränke gehören, je nach Beschaffenheit, zu den Positionen 2203 bis 2206 oder zu Position 2208.
Wortlaut · Kapitel 22, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Für die Anwendung der Positionen 2204 und 2205 sowie der Unterposition 2206.00.10 versteht man jeweils unter: a) vorhandenem Alkoholgehalt (in % vol) die Volumeneinheiten reinen Alkohols, die bei einer Temperatur von 20 °C in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind; b) potenziellem Alkoholgehalt (in % vol) die Volumeneinheiten reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 °C, die durch vollständiges Vergären des in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können; c) Gesamtalkoholgehalt (in % vol) die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts; d) natürlichem Alkoholgehalt (in % vol) den Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Erzeugnisses vor jeglicher Anreicherung; e) % vol die Abkürzung für die Volumenkonzentration bei 20 °C.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 22, Zusätzliche Anmerkung 9
9. Für die Anwendung der Unterposition 2206.00.10 gilt als „Tresterwein“ das Erzeugnis, das durch die Gärung von nicht behandeltem, in Wasser aufgeschwemmtem Traubentrester oder durch Auslaugen von gegorenem Traubentrester mit Wasser gewonnen wird.
Wortlaut · Kapitel 22, Zusätzliche Anmerkung 10
10. Für die Anwendung der Unterpositionen 2206.00.31 und 2206.00.39 gelten als „schäumend“: — gegorene Getränke in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind; — gegorene Getränke in anderer Aufmachung mit einem Überdruck von 3 bar oder mehr, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (2)

FundstelleKernaussage
2206.00.31 bis 2206.00.89andere: Hierher gehören z. B. die in den Erläuterungen zu Position 2206 des HS, zweiter Absatz, Ziffern 1 bis 10 genannten Erzeugnisse.
2206.00.51 bis 2206.00.89andere, in Behältnissen mit einem Inhalt von: Hierher gehören auch Getränke, die nicht das Erzeugnis der natürlichen Gärung von Most aus frischen Weintrauben sind, sondern aus konzentriertem Traubenmost gewonnen werden. Dieser Most ist haltbar und kann je nach Bedarf gelagert werden. Die spätere Gärung wird in der Regel durch Zusatz von Hefe eingeleitet. Dem Most kann auch vor oder während der Gärung Zucker …

Einreihungsverordnungen (3)

VerordnungWareDamals
600/200618.04.2006Ein dunkelrotes, nicht schäumendes Getränk aus Traubenmost mit zugesetztem Rübenzucker und Ethylalkohol aus Mais wurde in die Warennummer 2206.00.59 eingereiht.2206.00.59
2802/9504.12.1995Ein süßes, nach Apfel schmeckendes alkoholisches Getränk aus Apfelwein, Zuckersirup, Apfelaroma und Alkohol in Behältnissen mit weniger als 2 l wurde in die Warennummer 2206.00.51 eingereiht.2206.00.51
1676/8913.06.1989Reiswein (Sake) in einer Flasche aus Glas wurde in die damalige Warennummer 2206.00.93 eingereiht.2206.00.93

Urteile des EuGH (4)

UrteilKernsatz
T-691/2404.03.2026Das Urteil T-691/24 legt die Einreihung von Getränken in die Warennummern 2206.00.31, 2206.00.51 oder 2206.00.81 aus.
C-532/1412.05.20161. Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. …
C-150/0807.05.2009Getränke auf Basis von gegorenem Alkohol, die zunächst Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in …
C-339/0916.12.2010Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 ist dahin auszulegen, dass …

Alle Anmerkungen zu Kapitel 22 stehen auf der Kapitelseite.

09Verlauf

Verlauf der Warennummer 2206.00.51

  1. 01.01.19942206.00.51neu eingeführt · „Apfelwein und Birnenwein“ · aus 2206.00.91, 2206.00.93, 2206.00.99
  2. 01.01.19942206.00.51.00.0neu eingeführt · „Apfelwein und Birnenwein“ · aus 2206.00.91, 2206.00.93, 2206.00.99

10Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 2206.00.51.00.0

Gibt es einen Zusatzzoll auf Apfelwein und Birnenwein aus Belarus unter 2206.00.51.00.0?

Ja, auf Waren mit Ursprung Belarus wird für die Zolltarifnummer 2206.00.51.00.0 ein Zusatzzoll erhoben. Er gilt für Apfelwein und Birnenwein in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger.

Gibt es einen Zusatzzoll auf Apfelwein und Birnenwein aus Russland unter 2206.00.51.00.0?

Ja, auf Waren mit Ursprung Russland wird für die Zolltarifnummer 2206.00.51.00.0 ein Zusatzzoll erhoben. Er gilt für Apfelwein und Birnenwein in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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