01Tarifbaum
Wo steht Kapitel 22 im Zolltarif?
Abschnitt IV umfasst die Kapitel 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23 und 24. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.
Ihre Ware einreihen
9 Positionen. Welche ist Ihre?
Unser Werkzeug führt Ihre Ware durch die Allgemeinen Vorschriften und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Positionen
Welche Positionen gehören zu Kapitel 22?
Das Kapitel umfasst neun Positionen. Die Positionen 2201 (Wasser ohne Zusatz) und 2202 (Wasser mit Zusatz sowie andere nicht alkoholhaltige Getränke) bilden die alkoholfreien Getränke. Die Positionen 2203 bis 2206 erfassen Bier aus Malz (2203), Wein aus frischen Weintrauben (2204), Wermutwein und andere aromatisierte Weine aus frischen Weintrauben (2205) sowie andere gegorene Getränke (2206). Die Positionen 2207 und 2208 umfassen Ethylalkohol sowie Branntwein und Likör, Position 2209 Speiseessig.
03Anmerkungen
Was gehört nicht in Kapitel 22?
- 1Abschnitt IV, Anmerkung 1Im Abschnitt IV gelten als Pellets Erzeugnisse, die durch Pressen oder mit höchstens 3 GHT Bindemittel zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert sind.
- 2Kapitel 22, Anmerkung 1Nicht zu Kapitel 22 gehören zum Kochen zubereitete Erzeugnisse (außer Speiseessig der Position 2209), Meerwasser, destilliertes Wasser, Essigsäurelösungen mit mehr als 10 GHT Essigsäure, Arzneiwaren sowie Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel.
- 3Kapitel 22, Anmerkung 2Der Alkoholgehalt wird für die Kapitel 20, 21 und 22 bei einer Temperatur von 20 °C bestimmt.
- 4Kapitel 22, Anmerkung 3Für Position 2202 gelten Getränke mit höchstens 0,5 % vol Alkohol als nicht alkoholhaltig, alkoholhaltige Getränke gehören je nach Beschaffenheit zu den Positionen 2203 bis 2206 oder zu Position 2208.
- 5Kapitel 22, Unterpositions-Anmerkung 1Als Schaumwein gilt für die Unterposition 2204.10 Wein, der in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen Überdruck von 3 bar oder mehr aufweist.
- 6Kapitel 22, Zusätzliche Anmerkung 1Zur Warennummer 2202.10.00 gehört nur Wasser mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, das unmittelbar als Getränk verwendet werden kann.
- 7Kapitel 22, Zusätzliche Anmerkung 2Für die Positionen 2204 und 2205 sowie die Warennummer 2206.00.10 gelten der vorhandene, der potenzielle und der Gesamtalkoholgehalt, jeweils in % vol bei 20 °C.
- 8Kapitel 22, Zusätzliche Anmerkung 3Als anderer Traubenmost, teilweise gegoren, gilt für die Warennummer 2204.30.10 ein Erzeugnis aus der Gärung von Traubenmost mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1 % vol und weniger als drei Fünfteln seines Gesamtalkoholgehalts.
- 9Kapitel 22, Zusätzliche Anmerkung 4Für die Unterpositionen 2204.21, 2204.22 und 2204.29 ist die Gesamttrockenmasse, also die Summe der nicht flüchtigen Stoffe in Gramm je Liter, durch Dichtemessung bei 20 °C zu ermitteln.
- 10Kapitel 22, Zusätzliche Anmerkung 5Zu den Warennummern 2204.21.11 bis 2204.21.98, 2204.22.22 bis 2204.22.98 und 2204.29.22 bis 2204.29.98 gehören z. B. Most aus frischen Weintrauben, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist, sowie Brennwein.
- 11Kapitel 22, Zusätzliche Anmerkung 6Für die Unterpositionen 2204.10, 2204.21, 2204.22 und 2204.29 gelten Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe nach den Artikeln 93 bis 108 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Rebsortenweine nach Artikel 120 dieser Verordnung.
- 12Kapitel 22, Zusätzliche Anmerkung 7Als konzentrierter Traubenmost im Sinne der Warennummern 2204.30.92 und 2204.30.96 gilt Traubenmost mit einem Trockenmassegehalt von nicht unter 50,9 %, abgelesen bei 20 °C auf dem Refraktometer.
- 13Kapitel 22, Zusätzliche Anmerkung 8Zu Position 2205 gehören nur Wermutweine und andere aromatisierte Weine aus frischen Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 7 % vol oder mehr.
- 14Kapitel 22, Zusätzliche Anmerkung 9Als Tresterwein im Sinne der Warennummer 2206.00.10 gilt das Erzeugnis aus der Gärung von nicht behandeltem, in Wasser aufgeschwemmtem Traubentrester oder aus dem Auslaugen von gegorenem Traubentrester mit Wasser.
- 15Kapitel 22, Zusätzliche Anmerkung 10Als schäumend gelten für die Warennummern 2206.00.31 und 2206.00.39 gegorene Getränke in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind, sowie gegorene Getränke in anderer Aufmachung mit einem Überdruck von 3 bar oder mehr bei 20 °C.
- 16Kapitel 22, Zusätzliche Anmerkung 11Als Weinessig gilt für die Warennummern 2209.00.11 und 2209.00.19 Essig, der ausschließlich durch Essigsäuregärung aus Wein hergestellt wird und mindestens 60 g/l Säure, berechnet als Essigsäure, enthält.
- 17Kapitel 22, Zusätzliche Anmerkung 12Zur Unterposition 2207.20 gehören Mischungen aus Ethylalkohol mit mindestens 50 % vol, die als Ausgangsstoff für Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge dienen und mit den genannten Stoffen vergällt sind.
- 18Kapitel 22, Zusätzliche Anmerkung 13Für die Warennummern 2202.99.11 und 2202.99.15 wird der Proteingehalt aus dem nach Anhang III Teil C Nummern 2 bis 8 der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 berechneten Gesamtstickstoffgehalt mit dem Faktor 6,25 ermittelt.
Alle 18 Anmerkungen im Wortlaut
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
1. Zu Kapitel 22 gehören nicht: a) Erzeugnisse dieses Kapitels (andere als solche der Position 2209), die zum Kochen zubereitet und deshalb zum Trinken ungeeignet geworden sind (im Allgemeinen Position 2103); b) Meerwasser (Position 2501); c) destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit (Position 2853); d) Lösungen von Essigsäure in Wasser, mit einem Gehalt an Essigsäure von mehr als 10 GHT (Position 2915); e) Arzneiwaren der Position 3003 oder 3004; f) Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel (Kapitel 33).
2. Für die Anwendung dieses Kapitels sowie der Kapitel 20 und 21 ist der Alkoholgehalt bei einer Temperatur von 20 °C zu bestimmen.
3. Für die Anwendung der Position 2202 gelten als „nicht alkoholhaltige Getränke“ Getränke mit einem Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger. Alkoholhaltige Getränke gehören, je nach Beschaffenheit, zu den Positionen 2203 bis 2206 oder zu Position 2208.
1. Für die Anwendung der Unterposition 2204.10 gilt als Schaumwein solcher Wein, der in geschlossenen Behältnissen bei einer Temperatur von 20 °C einen Überdruck von 3 bar oder mehr aufweist.
1. Zur Unterposition 2202.10.00 gehört nur Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, wenn es unmittelbar als Getränk verwendet werden kann.
2. Für die Anwendung der Positionen 2204 und 2205 sowie der Unterposition 2206.00.10 versteht man jeweils unter: a) vorhandenem Alkoholgehalt (in % vol) die Volumeneinheiten reinen Alkohols, die bei einer Temperatur von 20 °C in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind; b) potenziellem Alkoholgehalt (in % vol) die Volumeneinheiten reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 °C, die durch vollständiges Vergären des in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können; c) Gesamtalkoholgehalt (in % vol) die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts; d) natürlichem Alkoholgehalt (in % vol) den Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Erzeugnisses vor jeglicher Anreicherung; e) % vol die Abkürzung für die Volumenkonzentration bei 20 °C.
3. Für die Anwendung der Unterposition 2204.30.10 gilt als „anderer Traubenmost, teilweise gegoren“ das aus der Gärung eines Traubenmosts hervorgehende Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1 % vol und von weniger als drei Fünfteln seines Gesamtalkoholgehalts.
4. Für die Anwendung der Unterpositionen 2204.21, 2204.22 und 2204.29: A. versteht man unter „Gesamttrockenmasse“ die Summe an Stoffen, ausgedrückt in Gramm und bezogen auf einen Liter, die — unter bestimmten physikalischen Voraussetzungen — sich nicht verflüchtigen. Die Gesamttrockenmasse ist durch Dichtemessung bei einer Temperatur von 20 °C zu ermitteln. B. a) Waren der Unterpositionen 2204.21.11 bis 2204.21.98, 2204.22.22 bis 2204.22.98 und 2204.29.22 bis 2204.29.98 verbleiben in der jeweiligen Unterposition, sofern die vorhandene Gesamttrockenmasse, bezogen auf einen Liter, die nachstehend angegebenen Mengen nicht übersteigt: 1. 90 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger; 2. 130 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % vol; 3. 130 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis 18 % vol; 4. 330 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol bis 22 % vol. Waren, deren Gehalt an Gesamttrockenmasse die in den Ziffern 1, 2, 3 und 4 entsprechend dem jeweiligen Alkoholgehalt vorgesehenen Höchstmengen übersteigt, sind der jeweils nächstfolgenden Ziffer zuzuweisen. Waren, deren Gehalt an Gesamttrockenmasse 330 g je Liter übersteigt, sind der Unterposition 2204.21.98, 2204.22.98 und 2204.29.98 zuzuweisen; b) Die Bestimmungen des Buchstabens a) gelten nicht für Waren der Unterpositionen …
5. Zu den Unterpositionen 2204.21.11 bis 2204.21.98, 2204.22.22 bis 2204.22.98 und 2204.29.22 bis 2204.29.98 gehören z. B: a) Most aus frischen Weintrauben, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist, d. h. das Erzeugnis, das — einen vorhandenen Alkoholgehalt von 12 % vol oder mehr, jedoch weniger als 15 % vol aufweist und — durch Zusatz eines Erzeugnisses, das aus der Destillation von Wein gewonnen wurde, zu einem ungegorenen Traubenmost mit einem natürlichen Alkoholgehalt von 8,5 % vol oder mehr gewonnen wird; b) Brennwein, d. h. das Erzeugnis, das — einen vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol bis 24 % vol aufweist, — ausschließlich dadurch gewonnen wird, dass einem Wein ohne Restzucker ein nicht rektifiziertes, aus der Destillation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 86 % vol oder weniger zugesetzt wird, und — einen Gehalt an flüchtiger Säure von 1,50 g/l oder weniger, berechnet als Essigsäure, aufweist; c) Likörwein, d. h. das Erzeugnis, das — einen Gesamtalkoholgehalt von 17,5 % vol oder mehr sowie einen vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol bis 22 % vol aufweist und — aus Traubenmost oder Wein gewonnen wird, wobei diese Erzeugnisse von Rebsorten, die in dem Drittland ihrer Herkunft für die Herstellung von Likörwein zugelassen sind, stammen und einen natürlichen Alkoholgehalt von 12 % vol oder mehr aufweisen müssen: — durch Anwendung von Kälte oder — durch den Zusatz folgender Erzeugnisse während oder nach der Gärung: — eines Erzeugnisses, das aus der Destillation von Wein gewonnen wurde, — …
6. Für die Anwendung der Unterpositionen 2204.10, 2204.21, 2204.22 und 2204.29: a) gelten als „Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)“ und „Weine mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)“ Weine, die den Vorschriften der Artikel 93 bis 108 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) sowie den zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen entsprechen und die in den einzelstaatlichen Regelungen definiert sind; b) gelten als „Rebsortenweine“ Weine, die den Vorschriften des Artikels 120 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie den zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen entsprechen und die in den einzelstaatlichen Regelungen definiert sind; c) gelten als „in der Europäischen Union erzeugte Weine“ Weine, die den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 45 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechen.
7. Als „konzentrierter Traubenmost“ im Sinne der Unterpositionen 2204.30.92 und 2204.30.96 gilt der Traubenmost, bei dem der — unter Verwendung der im „Sammelband der internationalen Methoden zur Analyse von Weinen und Traubenmosten“ der internationalen Organisation für Wein und Rebe, veröffentlicht in Reihe C des Amtsblatts, vorgesehenen Methode — Trockenmassegehalt, abgelesen bei einer Temperatur von 20 °C auf dem Refraktometer, nicht unter 50,9 % liegt.
8. Zu Position 2205 gehören nur die Wermutweine und anderen mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisierten Weine aus frischen Weintrauben, die einen vorhandenen Alkoholgehalt von 7 % vol oder mehr aufweisen.
9. Für die Anwendung der Unterposition 2206.00.10 gilt als „Tresterwein“ das Erzeugnis, das durch die Gärung von nicht behandeltem, in Wasser aufgeschwemmtem Traubentrester oder durch Auslaugen von gegorenem Traubentrester mit Wasser gewonnen wird.
10. Für die Anwendung der Unterpositionen 2206.00.31 und 2206.00.39 gelten als „schäumend“: — gegorene Getränke in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind; — gegorene Getränke in anderer Aufmachung mit einem Überdruck von 3 bar oder mehr, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C.
11. Für die Anwendung der Unterpositionen 2209.00.11 und 2209.00.19 gilt als „Weinessig“ der Essig, der ausschließlich durch Essigsäuregärung aus Wein hergestellt wird und einen Säuregehalt, berechnet als Essigsäure, von mindestens 60 g/l aufweist.
12. Zur Unterposition 2207.20 gehören Mischungen aus Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 50 % vol oder mehr, die als Ausgangsstoff zur Herstellung von Kraftstoffen für Kraftfahrzeuge verwendet und mit einem oder mehreren der folgenden Stoffe vergällt werden: a) Ottokraftstoff nach EN 228; b) tert-Butylethylether (Ethyl-tert-butylether, ETBE); c) tert-Butylmethylether (Methyl-tert-butylether, MTBE); d) 2-Methylpropan-2-ol (tert-Butylalkohol, tert-Butanol, TBA); e) 2-Methylpropan-1-ol (2-Methyl-1-propanol, Isobutanol); f) Propan-2-ol (Isopropylalkohol, 2-Propanol, Isopropanol). Die Vergällungsmittel nach den Buchstaben e und f des ersten Absatzes müssen in Kombination mit mindestens einem der Vergällungsmittel nach den Buchstaben a bis d des ersten Absatzes eingesetzt werden.
13. Für die Zwecke der Unterpositionen 2202.99.11 und 2202.99.15 wird der Proteingehalt ermittelt, indem der nach der Methode gemäß Anhang III Teil C Nummern 2 bis 8 der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (135), berechnete Gesamtstickstoffgehalt mit dem Faktor 6,25 multipliziert wird.
04Typische Waren
Typische Waren in Kapitel 22
68 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 22. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Wein – 2204.21.98.11.0
Bier – 2203.00.01.00.0
Rotwein – 2204.21.78.90.0
Alkoholfreies Getränk – 2202.10.00.00.0
Glühwein – 2205.10.10.00.0
Alkoholfreier Wein – 2202.99.19.95.0
Sekt – 2204.10.98.90.0
Red-Bull-Energy-Drink – 2202.10.00.00.0
Likör – 2208.70.10.00.0
Protein-Shake – 2202.99.95.90.0
Weißwein – 2204.21.38.10.0
Eistee – 2202.10.00.00.0
Rum – 2208.40.11.00.0
Erfrischungsgetränk – 2202.10.00.00.0
Wasser – 2201.10.11.00.0
Hafermilch – 2202.99.15.99.005Rechtsprechung
Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 22
30 Einreihungsverordnungen, 13 Urteile und 5 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 22. Die neuesten:
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| Kapitel 22, Allgemeines | Wird in diesem Kapitel zwischen Waren in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern oder weniger und solchen von mehr als 2 Litern unterschieden, so ist die in diesen Behältnissen enthaltene Flüssigkeitsmenge und nicht das Fassungsvermögen der Behältnisse zu berücksichtigen. Hierher gehören auch — sofern sie nicht Arzneiwaren sind — Anregungsmittel (Tonika), die zwar nur in kleinen Mengen, z. B. löffelweise … |
Einreihungsverordnungen (25)
| Verordnung | Ware | Damals |
|---|---|---|
| 2025/122116.06.2025 | Ein kohlensäurehaltiges dunkelrotes alkoholisches Getränk mit Geschmack und Aroma von Schwarzen Johannisbeeren und einem Alkoholgehalt von 14,5 % vol. Es wird durch Mischen einer alkoholischen Flüssigkeit mit einer kohlensäurehaltigen … | 2208.90.69 |
| 2019/92303.06.2019 | 2. Eine Ware, bei der es sich um eine alkoholische Flüssigkeit mit einem Alkoholgehalt von 15 % vol handelt. Sie wird durch die Gärung eines Zuckerrübenextrakts gewonnen, der aus 93,4 GHT Saccharose (96,7 % bezogen auf die Trockenmasse) … | 2208.90.99 |
| 2019/92303.06.2019 | 1. Eine Ware, bei der es sich um eine alkoholische Flüssigkeit mit einem Alkoholgehalt zwischen 4 und 6 % vol handelt. Sie wird hergestellt, indem gegorener Apfelsaft mit destilliertem Ethylalkohol, kohlesäurehaltigem Wasser, Zucker … | 2208.90.69 |
| 2017/215716.11.2017 | Eine Ware mit folgender Zusammensetzung (GHT): — Ethylalkohol 70 — Benzin (Ottokraftstoff) nach EN 228 30 Die Ware wird als Ausgangsstoff für die Herstellung von Kraftstoffen für Kraftfahrzeuge verwendet. Sie wird als Massengut befördert. | 2207.20.00 |
| 1405/201320.12.2013 | Eine Ware mit folgender Zusammensetzung: — 90 bis 99,9 GHT Ethylalkohol (Gefrierschutzmittel) — Zusatzstoffe (Vergällungsmittel); — 20 mg Denatoniumbenzoat je Liter reinen Alkohols; — 5 ml Isopropylalkohol je Liter reinen Alkohols; — … | 2207.20.00 |
| 1232/201328.11.2013 | Ein nicht alkoholhaltiges Getränk zum unmittelbaren Genuss, bestehend aus (in GHT): Pfirsichpüree 31 Karottensaftkonzentrat 28 Apfelsaftkonzentrat 12 Birnenpüree 7 Ananassaftkonzentrat 7 Traubensaftkonzentrat 4 Birnensaftkonzentrat 3 und … | 2202.90.10heute 2202.91.00, 2202.99.11 |
Urteile des EuGH (10)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| T-691/2404.03.2026 | Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 des Rates vom … |
| C-252/2408.05.2025 | Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1998 der Kommission … |
| C-195/1813.03.2019 | Art. 2 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke ist dahin auszulegen, dass ein zur Mischung mit nicht alkoholischen Getränken bestimmtes … |
| C-532/1412.05.2016 | 1. Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. … |
5 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zu Kapitel 22
Was gehört nicht zu Kapitel 22?
Nicht zu Kapitel 22 gehören zum Kochen zubereitete Erzeugnisse dieses Kapitels (außer Speiseessig der Position 2209), die deshalb zum Trinken ungeeignet geworden sind (im Allgemeinen Position 2103). Ebenfalls ausgeschlossen sind Meerwasser (Position 2501), destilliertes Wasser (Position 2853), Essigsäurelösungen mit mehr als 10 GHT Essigsäure (Position 2915), Arzneiwaren der Position 3003 oder 3004 sowie Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel (Kapitel 33).
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Positionen und Maßnahmen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Position
- Kombinierte Nomenklatur
- Positionen, Gliederung und Anmerkungen
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile