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gültig seit 01.01.2015Dual-Use

Zolltarifnummer 2707.50.00.80.0 – Aromatengemische, Kraft-/Heizstoff

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Erfasst werden Gemische überwiegend aromatischer Kohlenwasserstoffe, die bei der Destillation nach ISO 3405 bis 250 °C einschließlich Destillationsverlusten mindestens 65 RHT übergehen, wenn sie als Kraft- oder Heizstoff verwendet werden. Gleiche Gemische, die zu anderer Verwendung bestimmt sind, gehören in die Zolltarifnummer 2707.50.00.89.0.

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 2707.50.00.80.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittMineralische Stoffe
KapitelMineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse
PositionÖle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen
UnterpositionBenzole
UnterpositionToluole
UnterpositionXylole
ZolltarifnummerNaphthalin
Unterpositionandere Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe, bei deren Destillation nach ISO 3405 bis 250 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 65 RHT übergehen (entspricht ASTM D 86)
Zolltarifnummerzur Verwendung als Kraft- oder HeizstoffeDiese Seite
Zolltarifnummerzu anderer Verwendung

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code2707.506-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer2707.50.008-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code2707.50.00.8010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer2707.50.00.80.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 2707.50.00.80.0?

Kapitel 27 Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und … › 2707 Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des …
✓andere Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe, bei deren Destillation nach ISO 3405 bis 250 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 65 RHT …Die Ware ist ein Gemisch überwiegend aromatischer Kohlenwasserstoffe, das bei der Destillation nach ISO 3405 bis 250 °C einschließlich Destillationsverlusten mindestens 65 RHT übergehen lässt (entspricht ASTM D 86). Die Destillationsprüfung nach dieser Norm zeigt, ob mindestens 65 RHT bis 250 °C übergehen.
✓zur Verwendung als Kraft- oder HeizstoffeEntscheidend ist der vorgesehene Verwendungszweck: Die Ware muss zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff bestimmt sein. Ist sie zu anderer Verwendung bestimmt, fällt sie unter die andere Verwendungsangabe.
2707.50.00.80.0Aromatische Kohlenwasserstoffgemische als Kraft- oder Heizstoff

Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 2707.50.00.80.0?

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03Anmeldung

Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 2707.50.00

ZolltarifnummerWortlautEigene Maßnahmen
2707.50.00.80.0zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffediese Seite–
2707.50.00.89.0zu anderer VerwendungZollsatz bei Endverwendung

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 2707.50.00 eingereiht

Zu dieser Nummer gibt es keine gültige vZTA.

05Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 2707.50.00.80.0

€
2707.50.00.80.0Drittlandszoll3 %300 €1.957 €2.257 €

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.

Statt 3 % gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 58 Ländern und Gebieten, darunter Schweiz, Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Mexiko, Singapur und weitere. Neu seit 2026: Armenien (seit 10.10.2026), Mercosur (seit 01.05.2026), USA (seit 01.07.2026). Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: Andorra, San Marino und Türkei.

06Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 2707.50.00.80.0

GenehmigungDual-Use-Ausfuhrgenehmigung · alle LänderAusfuhr nur mit Genehmigung, wenn die Ware in der EU-Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck steht oder die Behörde wegen der Verwendung (etwa militärisch) eine Genehmigung verlangt. Steht sie nicht darin, wird das in der Ausfuhranmeldung erklärt (Unterlage Y901).Ausfuhr
KontrolleREACH · alle LänderChemische Stoffe unterliegen bei der Einfuhr der REACH-Verordnung: Registrierung oder Nachweis, dass eine Ausnahme gilt.Einfuhr
KontrolleBeschränkung bei der Ausfuhr · NordkoreaAusfuhr nach Nordkorea nur unter den Bedingungen der Verordnung.Ausfuhr

Dual-Use-Bezug möglich: Listenposition 1C111 der EU-Dual-Use-Liste kann zu dieser Nummer gehören. Für gelistete Güter braucht die Ausfuhr eine Genehmigung.

Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Iran, NordkoreaSanktionsliste prüfen

07Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 2707.50.00.80.0

Anmerkungen (3)

Wortlaut · Kapitel 27, Unterpositions-Anmerkung 3
3. Als „Benzole“, „Toluole“, „Xylole“ und „Naphthalin“ im Sinne der Unterpositionen 2707.10, 2707.20, 2707.30 und 2707.40 gelten Erzeugnisse, die mehr als 50 GHT Benzol bzw. Toluol, Xylol oder Naphthalin enthalten.
Wortlaut · Kapitel 27, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Als „Phenole“ im Sinne der Unterposition 2707.99.80 gelten Erzeugnisse, die mehr als 50 GHT Phenole enthalten.
Eine weitere Anmerkung im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 27, Zusätzliche Anmerkung 6
6. Fallen bei der chemischen Umwandlung oder bei einer technisch notwendigen Vorbehandlung Erzeugnisse der Positionen oder Unterpositionen 2707.10.00, 2707.20.00, 2707.30.00, 2707.50.00, 2710, 2711, 2712.10, 2712.20, 2712.90.31 bis 2712.90.99 und 2713.90 an, so ist die Teilmenge des Einsatzproduktes, die der Gesamtmenge dieser Erzeugnisse gleich ist, nach der Beschaffenheit und dem Zollwert bei der Abfertigung zur chemischen Umwandlung und nach dem Zollsatz „zu anderer Verwendung“ zu verzollen. In die Gesamtmenge werden die Erzeugnisse der Positionen 2710 bis 2712 nicht eingerechnet, die innerhalb von sechs Monaten unter den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen in begünstigten Verfahren weiter bearbeitet oder einer weiteren chemischen Umwandlung unterworfen werden.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
2707.50.00andere Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe, bei deren Destillation nach ISO 3405 bis 250 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 65 RHT übergehen (entspricht ASTM D 86) Hierher gehören Gemische von Kohlenwasserstoffen überwiegend aromatischer Art, in denen weder Benzol, Toluol, Xylole noch Naphthalin vorherrschen und bei deren Destillation mindestens 65 RHT (einschließlich Verluste) bis 250 °C …

Einreihungsverordnungen (3)

VerordnungWareDamals
2080/9116.07.1991Waren der damaligen Tarifstelle 27.07 B, bei deren Bearbeitung auch als Kraft- oder Heizstoff geeignete Erzeugnisse anfallen, wurden in die damalige Nummer 2707.50.91 eingereiht, sofern es sich bei der Bearbeitung um eine der in der Zusätzlichen Vorschrift 5 zu Kapitel 27 genannten Bearbeitungen handelt; heute ist das die Warennummer 2707.50.00.2707.50.91heute 2707.50.00
2080/9116.07.1991Waren der damaligen Tarifstelle 27.07 B, bei deren Bearbeitung auch als Kraft- oder Heizstoff geeignete Erzeugnisse anfallen, wurden in die damalige Nummer 2707.50.10 eingereiht, sofern es sich bei der Bearbeitung um eine der in der Zusätzlichen Vorschrift 5 zu Kapitel 27 genannten Bearbeitungen handelt; heute ist das die Warennummer 2707.50.00.2707.50.10heute 2707.50.00
2080/9116.07.1991Waren der damaligen Tarifstelle 27.07 B, bei deren Bearbeitung auch als Kraft- oder Heizstoff geeignete Erzeugnisse anfallen, wurden in die damalige Nummer 2707.50.99 eingereiht, sofern es sich bei der Bearbeitung um eine der in der Zusätzlichen Vorschrift 5 zu Kapitel 27 genannten Bearbeitungen handelt; heute ist das die Warennummer 2707.50.00.2707.50.99heute 2707.50.00

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-330/1312.06.20141. Als Kriterium für die Einreihung eines Erzeugnisses mit Merkmalen des Erzeugnisses des Ausgangsverfahrens in die Position 2707 oder in die Position 2710 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 …

Alle Anmerkungen zu Kapitel 27 stehen auf der Kapitelseite.

08Verlauf

Verlauf der Warennummer 2707.50.00

  1. 01.01.19722707.50.00gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „andere Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe, bei deren Destillation nach ASTM D 86 bis 250 °C einschließlich der …“
  2. 01.01.19882707.50.00unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 2707.50.10, 2707.50.91, 2707.50.99
  3. 01.01.20152707.50.00.80.0neu eingeführt · „zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe“ · aus 2707.50.00
  4. 01.01.20152707.50.00.89.0neu eingeführt · „zu anderer Verwendung“ · aus 2707.50.00
  5. 01.01.20172707.50.00Wortlaut geändert · „andere Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe, bei deren Destillation nach ISO 3405 bis 250 °C einschließlich der Destillationsverluste …“ · vorher „andere Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe, bei deren Destillation nach ASTM D 86 bis 250 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 65 RHT übergehen“
  6. 01.01.20252707.50.00.80.0Stellung im Tarifbaum geändert
  7. 01.01.20252707.50.00.89.0Stellung im Tarifbaum geändert

09Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 2707.50.00.80.0

Welche Zolltarifnummer gilt für aromatische Kohlenwasserstoffgemische als Heizstoff unter 2707.50.00?

Die Zolltarifnummer 2707.50.00.80.0 gilt für Gemische aromatischer Kohlenwasserstoffe mit mindestens 65 RHT bis 250 °C, die als Kraft- oder Heizstoff verwendet werden. Gemische zu anderer Verwendung gehören in die Zolltarifnummer 2707.50.00.89.0.

Wurde die Zolltarifnummer 2707.50.00.80.0 seit 2025 geändert?

Ja, zum 01.01.2025 wurde die Unterteilung der 11-stelligen Nummern geändert, zu der 2707.50.00.80.0 gehört.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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