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gültig seit 01.01.1972

Zolltarifnummer 2712.90.33.00.0 – Rohwachse zu chemischer Umwandlung

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Sie erfasst rohe Wachse der Position 2712, die zur chemischen Umwandlung eingeführt werden und weder Vaselin, Paraffin mit einem Ölgehalt von weniger als 0,75 GHT noch natürliches Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs sind. Zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren gehört die Zolltarifnummer 2712.90.31.00.0, zu anderer Verwendung die Warennummer 2712.90.39.

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 2712.90.33.00.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittMineralische Stoffe
KapitelMineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse
PositionVaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände ("slack wax"), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt
UnterpositionVaselin
UnterpositionParaffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT
Unterpositionandere
andere
roh
Zolltarifnummerzur Bearbeitung in begünstigten Verfahren
Zolltarifnummerzur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2712.90.31Diese Seite
Kombinierte Nomenklaturzu anderer Verwendung

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code2712.906-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer2712.90.338-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code2712.90.33.0010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer2712.90.33.00.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 2712.90.33.00.0?

Kapitel 27 Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und … › 2712 Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs …
✓andere, also nicht: Vaselin, Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHTDie Ware ist ein anderes Wachs der Position 2712 und weder Vaselin noch Paraffin mit einem Ölgehalt von weniger als 0,75 GHT.
✓andere, also nicht: Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs (natürliche Erzeugnisse)Die Ware liegt nicht als natürliches Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs vor, sondern ist ein anderes Mineralwachs oder ein durch Synthese oder andere Verfahren gewonnenes Erzeugnis.
✓rohDie Ware ist roh, wenn sie einen Ölgehalt von mindestens 3,5 GHT hat und ihre Viskosität bei 100 °C nach EN ISO 3104 weniger als 9 × 10–6 m2 s–1 beträgt. Alternativ ist sie roh, wenn ihre natürliche Farbe nach ISO 2049 (entspricht ASTM D 1500) dunkler als 3 ist und ihre Viskosität bei 100 °C nach EN ISO 3104 mindestens 9 × 10–6 m2 s–1 beträgt.
✓zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2712.90.31Die Ware wird zur chemischen Umwandlung eingesetzt, und diese Umwandlung fällt nicht unter die Warennummer 2712.90.31. Was als begünstigtes Verfahren gilt, bestimmt die Zusätzliche Anmerkung 5 zu Kapitel 27.
2712.90.33.00.0Rohe Wachse zur chemischen Umwandlung

Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 2712.90.33.00.0?

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03Anmeldung

Zolltarifnummer der Warennummer 2712.90.33

ZolltarifnummerWortlaut
2712.90.33.00.0zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2712.90.31

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 2712.90.33 eingereiht

Zu dieser Nummer gibt es keine gültige vZTA.

vZTA in den Nachbarnummern

NummervZTABeispiel
2712.90.9910Angaben: Mischung von erdölbasierten Paraffinwachsen mit Additiven. Die Ware stellt sich als bei Raumtemperatur fester, weißer, wachsartiger Stoff dar und wird in Form von Pastillen verkauft. Das …

05Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 2712.90.33.00.0

€
2712.90.33.00.0Drittlandszoll––––
2712.90.33.00.0bei Endverwendung (mit Bewilligung)0 %0 €1.900 €1.900 €

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Statt – gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 57 Ländern und Gebieten, darunter Schweiz, Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Mexiko, Singapur und weitere. Neu seit 2026: Armenien (seit 10.10.2026), Mercosur (seit 01.05.2026), USA (seit 01.07.2026). Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: Andorra, San Marino und Türkei.

06Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 2712.90.33.00.0

senkt den ZollZollsatz bei Endverwendung · alle LänderNur mit Unterlage N990 („EUS - Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der Endverwendung (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)“). Rechtsakt: VO Nr. 1549/2006.0 %
KontrolleREACH · alle LänderChemische Stoffe unterliegen bei der Einfuhr der REACH-Verordnung: Registrierung oder Nachweis, dass eine Ausnahme gilt.Einfuhr
KontrolleBeschränkung bei der Ausfuhr · NordkoreaAusfuhr nach Nordkorea nur unter den Bedingungen der Verordnung.Ausfuhr
Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Iran, NordkoreaSanktionsliste prüfen

07Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 2712.90.33.00.0

Anmerkungen (4)

Wortlaut · Kapitel 27, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Im Sinne der Position 2712 gilt als „rohes Vaselin“ (Unterposition 2712.10.10) Vaselin mit einer natürlichen Farbe dunkler als 4,5 nach ISO 2049 (entspricht ASTM D 1500).
Wortlaut · Kapitel 27, Zusätzliche Anmerkung 4
4. Im Sinne der Unterpositionen 2712.90.31 bis 2712.90.39 gelten als „roh“ die Erzeugnisse: a) deren Ölgehalt mindestens 3,5 GHT beträgt und deren Viskosität bei 100 °C nach EN ISO 3104 weniger als 9 × 10–6 m2 s–1 beträgt oder b) deren natürliche Farbe nach ISO 2049 (entspricht ASTM D 1500) dunkler als 3 ist und deren Viskosität bei 100 °C nach EN ISO 3104 mindestens 9 × 10–6 m2 s–1 beträgt.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 27, Zusätzliche Anmerkung 5
5. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten: a) die Vakuumdestillation; b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung; c) das Kracken; d) das Reformieren; e) die Raffination mit Selektiv-Lösemitteln; f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aus aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit; g) die Polymerisation; h) die Alkylierung; ij) die Isomerisation; k) nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710.19.31 bis 2710.19.99: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (EN ISO 20846, EN ISO 20884 oder EN ISO 14596 oder EN ISO 24260, EN ISO 20847 und EN ISO 8754); l) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern; m) nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710.19.31 bis 2710.19.99: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und bei einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Unterpositionen 2710.19.71 bis 2710.19.99 mit Wasserstoff (z. B. Hydrofinishing oder Entfärbung) zur …
Wortlaut · Kapitel 27, Zusätzliche Anmerkung 6
6. Fallen bei der chemischen Umwandlung oder bei einer technisch notwendigen Vorbehandlung Erzeugnisse der Positionen oder Unterpositionen 2707.10.00, 2707.20.00, 2707.30.00, 2707.50.00, 2710, 2711, 2712.10, 2712.20, 2712.90.31 bis 2712.90.99 und 2713.90 an, so ist die Teilmenge des Einsatzproduktes, die der Gesamtmenge dieser Erzeugnisse gleich ist, nach der Beschaffenheit und dem Zollwert bei der Abfertigung zur chemischen Umwandlung und nach dem Zollsatz „zu anderer Verwendung“ zu verzollen. In die Gesamtmenge werden die Erzeugnisse der Positionen 2710 bis 2712 nicht eingerechnet, die innerhalb von sechs Monaten unter den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen in begünstigten Verfahren weiter bearbeitet oder einer weiteren chemischen Umwandlung unterworfen werden.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (2)

FundstelleKernaussage
2712.90.31 bis 2712.90.99andere: Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 2712 des HS, Abschnitt B zweiter, sechster und siebter Absatz, beschriebenen Erzeugnisse, mit Ausnahme des synthetischen Paraffins (Unterposition 2712.20.10 oder 2712.20.90). Diese Erzeugnisse weisen folgende Merkmale auf: 1. Erstarrungspunkt nach ASTM D 938, entspricht ISO 2207, nicht unter 30 °C, 2. Dichte unter 0,942 g/cm3 bei 70 °C nach EN ISO 12185 …
2712.90.31 bis 2712.90.39roh: Siehe die Zusätzliche Anmerkung 4 zu Kapitel 27. Zu den Unterpositionen, die für Erzeugnisse zur — Bearbeitung im begünstigten Verfahren, — chemischen Umwandlung vorgesehen sind, siehe die Zusätzlichen Anmerkungen 5 und 6 zu Kapitel 27 und die Erläuterungen dazu.

Einreihungsverordnungen (1)

VerordnungWareDamals
1260/8908.05.1989Ein weiches, weißes Wachs aus einem Gemisch von Alpha-Olefinen mit 18 bis 26 Kohlenstoffatomen, dessen Hauptbestandteile 20 und 22 Kohlenstoffatome sind, wurde in die damalige Warennummer 2712.90.90 eingereiht; heute sind die Warennummern 2712.90.91 und 2712.90.99 maßgeblich.2712.90.90heute 2712.90.91, 2712.90.99

Alle Anmerkungen zu Kapitel 27 stehen auf der Kapitelseite.

08Verlauf

Verlauf der Warennummer 2712.90.33

  1. 01.01.19722712.90.33gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2712.90.31“
  2. 01.01.19722712.90.33.00.0gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2712.90.31“

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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