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Zolltarifnummer 3920.91.00.52.0 – Pvb-Folie mit Triethylenglykol

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Erfasst werden Folien aus Poly(vinylbutyral) mit Triethylenglykol-bis(2-ethylhexanoat) als Weichmacher von 26 GHT bis 30 GHT, die 0,73 mm bis 1,50 mm dick sind. Poly(vinylbutyral)-Folien mit Farbkeilband gehören in 3920.91.00.91.0, Folien mit anderem Weichmacher oder anderer Dicke fallen in die übrigen Zolltarifnummern der Warennummer 3920.91.00.

Typische Waren:Pvb-Folie

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 3920.91.00.52.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus
KapitelKunststoffe und Waren daraus
PositionAndere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage
Unterpositionaus Polymeren des Ethylens
Unterpositionaus Polymeren des Propylens
Unterpositionaus Polymeren des Styrols
aus anderen Kunststoffen
Unterpositionaus Poly(vinylbutyral)
Zolltarifnummerfür bestimmte Luftfahrzeuge
andere
ZolltarifnummerPoly(vinylbutyral)folie - mit einem Gehalt an Triethylenglykol-bis(2-ethylhexanoat) als Weichmacher von 26 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr …Diese Seite
ZolltarifnummerPoly(vinylbutyral)-Folien mit Farbkeilband
ZolltarifnummerFolie aus Poly(ethylenterephthalat), auch ein- oder beidseitig metallbedampft, oder Verbundfolie aus Poly(ethylenterephthalat)-Folien, nur …
Zolltarifnummerandere
Zolltarifnummeraus Polyamiden
Zolltarifnummeraus Aminoharzen
Zolltarifnummeraus Phenolharzen
Unterpositionaus anderen Kunststoffen

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code3920.916-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer3920.91.008-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code3920.91.00.5210-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer3920.91.00.52.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 3920.91.00.52.0?

Kapitel 39 Kunststoffe und Waren daraus › 3920 Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und …
✓aus anderen KunststoffenDie Folie besteht aus einem Kunststoff, der nicht zu den Polymeren des Ethylens, Propylens oder Styrols gehört. Sie ist eine unbearbeitete Folie, die höchstens rechteckig oder quadratisch geschnitten ist.
✓aus Poly(vinylbutyral)Die Folie besteht aus Poly(vinylbutyral) und nicht aus einem der übrigen genannten Kunststoffe wie Polyamiden oder Aminoharzen.
✓andere, also nicht: für bestimmte LuftfahrzeugeDie Folie ist für sonstige Verwendungen bestimmt und nicht für bestimmte Luftfahrzeuge.
✓Poly(vinylbutyral)folie - mit einem Gehalt an Triethylenglykol-bis(2-ethylhexanoat) als Weichmacher von 26 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT - sowie mit einer Dicke von 0,73 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,50 mmDie Folie enthält Triethylenglykol-bis(2-ethylhexanoat) als Weichmacher mit 26 GHT bis 30 GHT und ist 0,73 mm bis 1,50 mm dick. Beide Merkmale müssen zutreffen.
3920.91.00.52.0Pvb-Folie mit Triethylenglykol-Weichmacher

Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 3920.91.00.52.0?

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03Anmeldung

Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 3920.91.00

ZolltarifnummerWortlautEigene Maßnahmen
3920.91.00.10.0für bestimmte LuftfahrzeugeZollaussetzung bei Endverwendung
3920.91.00.52.0Poly(vinylbutyral)folie - mit einem Gehalt an Triethylenglykol-bis(2-ethylhexanoat) als Weichmacher von 26 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr …diese SeiteAutonome Zollaussetzung, Zollaussetzung für Wasserfahrzeuge und Plattformen
3920.91.00.91.0Poly(vinylbutyral)-Folien mit FarbkeilbandAutonome Zollaussetzung, Zollaussetzung für Wasserfahrzeuge und Plattformen
3920.91.00.93.0Folie aus Poly(ethylenterephthalat), auch ein- oder beidseitig metallbedampft, oder Verbundfolie aus Poly(ethylenterephthalat)-Folien, nur …Autonome Zollaussetzung, Zollaussetzung für Wasserfahrzeuge und Plattformen
3920.91.00.95.0coextrudierte dreischichtige Poly(vinylbutyral)-Folie mit Farbkeilband, mit einem Gehalt an 2,2'-Ethylendioxydiethyl-bis(2-ethylhexanoat) …Autonome Zollaussetzung, Zollaussetzung für Wasserfahrzeuge und Plattformen
3920.91.00.97.0andereZollaussetzung für Wasserfahrzeuge und Plattformen
3920.91.00.99.0andereZollaussetzung für Wasserfahrzeuge und Plattformen

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 3920.91.00 eingereiht

Zu dieser Nummer gibt es keine gültige vZTA.

05Waren

Welche Waren fallen unter Zolltarifnummer 3920.91.00.52.0?

Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Zolltarifnummer 3920.91.00.52.0. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

06Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 3920.91.00.52.0

€
3920.91.00.52.0Drittlandszoll6,1 %610 €2.016 €2.626 €
3920.91.00.52.0mit autonomer Zollaussetzung0 %0 €1.900 €1.900 €

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Zollkontingente (4)

OrdnungsnummerUrsprungSatz im KontingentZeitraum
09.7015Zentralamerika0 %01.08.2026 – 31.07.2027
09.7140Kolumbien0 %01.08.2026 – 31.07.2027
09.7170Peru0 %01.03.2026 – 28.02.2027
09.7501Ecuador0 %01.01.2026 – 31.12.2026

Ermäßigter Satz, solange die Menge reicht. Die Restmenge je Zeitraum zeigt die EU-Datenbank hinter der Ordnungsnummer.

Präferenzen

Statt 6,1 % gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 56 Ländern und Gebieten, darunter Schweiz, Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Mexiko, Singapur und weitere. Neu seit 2026: Armenien (seit 10.10.2026), USA (seit 01.07.2026). Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: Andorra, San Marino und Türkei. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:

AbkommenSatz
Mercosurneu seit 01.05.20264,8 %
APS-Länder (allgemeine Regelung)2,6 %

07Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 3920.91.00.52.0

senkt den ZollAutonome Zollaussetzung · alle LänderGilt für 3920.91.00.52.0. Rechtsakt: VO (EU) 2025/2605.0 %
senkt den ZollZollaussetzung für Wasserfahrzeuge und Plattformen · alle LänderGilt für 3920.91.00.52.0. Nur mit Unterlage C990 („Bewilligung für die Endverwendung von Wasserfahrzeugen und Plattformen (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)“). Rechtsakt: VO Nr. 2658/1987.0 %
senkt den ZollZollaussetzung für Luftfahrzeuge · alle LänderGilt für 3920.91.00.52.0. Nur mit Unterlage C119 („Freigabebescheinigung – EASA-Formblatt 1 (gemäß Anlage I zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012) oder eine gleichwertige Bescheinigung“). Rechtsakt: VO (EU) 2018/1517.0 %
Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

08Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 3920.91.00.52.0

Anmerkungen (2)

Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 10
10. Als „Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen“ im Sinne der Positionen 3920 und 3921 gelten ausschließlich Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen (ausgenommen solche des Kapitels 54) und Blöcke von regelmäßiger geometrischer Form, auch bedruckt oder anders oberflächenbearbeitet, nicht geschnitten oder lediglich rechteckig oder quadratisch geschnitten (auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben), aber nicht weiter bearbeitet.
Wortlaut · Kapitel 39, Unterpositions-Anmerkung 2
2. Im Sinne der Unterposition 3920.43 schließt der Begriff „Weichmacher“ auch die Sekundärweichmacher ein.

Zu dieser Nummer gibt es keine Einreihungsverordnung. Alle Anmerkungen zu Kapitel 39 stehen auf der Kapitelseite.

09Verlauf

Verlauf der Warennummer 3920.91.00

Änderung ab 01.01.2027Ab 01.01.2027: 3 Zollkontingente statt 4.
  1. 01.01.19723920.91.00gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „aus Polyvinylbutyral“
  2. 01.01.19723920.91.00.10.0gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „für bestimmte Luftfahrzeuge“
  3. 01.01.19723920.91.00.91.0gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „Polyvinylbutyralfolien mit Farbkeilband“
  4. 01.01.19723920.91.00.99.0gilt seit Einführung der EU-Datenbank
  5. 01.01.19883920.91.00.10.0wieder anmeldefähig · aus 7 Vorgängern
  6. 01.01.19883920.91.00.91.0Stellung im Tarifbaum geändert
  7. 01.01.19883920.91.00.99.0Stellung im Tarifbaum geändert
  8. 01.07.19983920.91.00.93.0neu eingeführt · „Folien aus Polyethylenterephthalat, ein- oder beidseitig metallbedampft, oder Verbundfolien davon mit metallbedampften Außenseiten mit …“ · aus 3920.99.29
  9. 01.01.19993920.91.00.93.0Wortlaut geändert · „Folien aus Polyethylenterephthalat, ein- oder beidseitig metallbedampft, mit nachstehenden Merkmalen: - eine Durchlässigkeit des sichtbaren …“ · vorher „Folien aus Polyethylenterephthalat, ein- oder beidseitig metallbedampft, oder Verbundfolien davon mit metallbedampften Außenseiten mit nachstehenden Merkmalen: - eine Durchlässigkeit des sichtbaren Lichts von nicht weniger als 50%, - weder mit Klebstoff noch mit anderen Stoffen als Kunststoff beschichtet, - auch beidseitig mit einer Lage aus Polyvinylbutyral versehen, - eine Gesamtdicke von nicht mehr als 0,2 mm ohne Berücksichtigung etwaiger Lagen aus Polyvinylbutyral, zum Herstellen von wärmereflektierendem Verbundglas“
  10. 01.07.19993920.91.00.93.0Wortlaut geändert · „Folien aus Polyethylenterephthalat, ein- oder beidseitig metallbedampft, oder Verbundfolien aus Polyethylenterephthalat-Folien, nur an den …“ · vorher „Folien aus Polyethylenterephthalat, ein- oder beidseitig metallbedampft, mit nachstehenden Merkmalen: - eine Durchlässigkeit des sichtbaren Lichts von nicht weniger als 50%, - weder mit Klebstoff noch mit anderen Stoffen als Kunststoff beschichtet, - beidseitig mit einer Lage aus Polyvinylbutyral versehen, - eine Gesamtdicke von nicht mehr als 0,2 mm ohne Berücksichtigung etwaiger Lagen aus Polyvinylbutyral, zum Herstellen von wärmereflektierendem Verbundglas“
  11. 01.01.20003920.91.00.93.0Wortlaut geändert · „Folien aus Polyethylenterephthalat, ein- oder beidseitig metallbedampft, oder Verbundfolien aus Polyethylenterephthalat-Folien, nur an den …“ · vorher „Folien aus Polyethylenterephthalat, ein- oder beidseitig metallbedampft, oder Verbundfolien aus Polyethylenterephthalat-Folien, nur an den Außenseiten metallbedampft, und mit nachstehenden Merkmalen: - eine Durchlässigkeit des sichtbaren Lichts von 50 % oder mehr, - beidseitig mit einer Lage aus Polyvinylbutyral versehen, jedoch nicht mit Klebstoff oder anderen Stoffen als Polyvinylbutyral beschichtet, - eine Gesamtdicke von nicht mehr als 0,2 mm ohne Berücksichtigung der Lagen aus Polyvinylbutyral, zur Verwendung beim Herstellen von wärmereflektierendem Verbundglas“
  12. 01.01.20023920.91.00Wortlaut geändert · „aus Poly(vinylbutyral)“ · vorher „aus Polyvinylbutyral“
  13. 01.01.20023920.91.00.91.0Wortlaut geändert · „Poly(vinylbutyral)-Folien mit Farbkeilband“ · vorher „Polyvinylbutyralfolien mit Farbkeilband“
  14. 01.01.20023920.91.00.93.0Wortlaut geändert · „Folien aus Poly(ethylenterephthalat), ein- oder beidseitig metallbedampft, oder Verbundfolien aus Poly(ethylenterephthalat)-Folien, nur an …“ · vorher „Folien aus Polyethylenterephthalat, ein- oder beidseitig metallbedampft, oder Verbundfolien aus Polyethylenterephthalat-Folien, nur an den Außenseiten metallbedampft, und mit nachstehenden Merkmalen: - eine Durchlässigkeit des sichtbaren Lichts von 50 % oder mehr, - beidseitig mit einer Lage aus Polyvinylbutyral versehen, jedoch nicht mit Klebstoff oder anderem Stoffen als Polyvinylbutyral beschichtet, - eine Gesamtdicke von nicht mehr als 0,2 mm ohne Berücksichtigung der Lagen aus Polyvinylbutyral, zur Verwendung beim Herstellen von wärmereflektierendem Verbundglas“
  15. 01.07.20053920.91.00.93.0Wortlaut geändert · „Folien aus Poly(ethylenterephthalat), auch ein- oder beidseitig metallbedampft, oder Verbundfolien aus Poly(ethylenterephthalat)-Folien …“ · vorher „Folien aus Poly(ethylenterephthalat), ein- oder beidseitig metallbedampft, oder Verbundfolien aus Poly(ethylenterephthalat)-Folien, nur an den Außenseiten metallbedampft, und mit nachstehenden Merkmalen: - eine Durchlässigkeit des sichtbaren Lichts von 50 % oder mehr, - beidseitig mit einer Lage aus Poly(vinylbutyral) versehen, jedoch nicht mit Klebstoff oder anderem Stoffen als Poly(vinylbutyral) beschichtet, - eine Gesamtdicke von nicht mehr als 0,2 mm ohne Berücksichtigung der Lagen aus Poly(vinylbutyral), zur Verwendung beim Herstellen von wärmereflektierendem Verbundglas“
  16. 01.07.20093920.91.00.95.0neu eingeführt · „mit Farbkeilband, mit einem Gehalt an 2,2'-Ethylendioxydiethyl-bis(2-ethylhexanoat) als Weichmacher von 29 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr …“ · aus 3920.62.19, 3920.99.28 (11 Unterteilungen)
  17. 01.07.20093920.91.00.97.0neu eingeführt · aus 3920.62.19, 3920.99.28 (11 Unterteilungen)
  18. 01.07.20103920.91.00.52.0neu eingeführt · „Poly(vinylbutyral)folie - mit einem Gehalt an Triethylenglykol-bis(2-ethylhexanoat) als Weichmacher von 26 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr …“
  19. 01.07.20103920.91.00.91.0Stellung im Tarifbaum geändert
  20. 01.07.20103920.91.00.93.0Stellung im Tarifbaum geändert
  21. 01.07.20103920.91.00.99.0Stellung im Tarifbaum geändert
  22. 01.07.20123920.91.00.93.0Wortlaut geändert · „Folie aus Poly(ethylenterephthalat), auch ein- oder beidseitig metallbedampft, oder Verbundfolie aus Poly(ethylenterephthalat)-Folien, nur …“ · vorher „Folien aus Poly(ethylenterephthalat), auch ein- oder beidseitig metallbedampft, oder Verbundfolien aus Poly(ethylenterephthalat)-Folien, nur an den Außenseiten metallbedampft, mit nachstehenden Merkmalen: - eine Durchlässigkeit des sichtbaren Lichts von 50  % oder mehr, - ein- oder beidseitig mit einer Lage aus Poly(vinylbutyral) versehen, jedoch nicht mit Klebstoff oder anderen Stoffen als Poly(vinylbutyral) beschichtet, - mit einer Gesamtdicke von nicht mehr als 0,2 mm ohne Berücksichtigung der Lagen aus Poly(vinylbutyral) zur Verwendung beim Herstellen von wärmereflektierendem oder dekorativem Verbundglas“
  23. 01.01.20143920.91.00.93.0Wortlaut geändert · „Folie aus Poly(ethylenterephthalat), auch ein- oder beidseitig metallbedampft, oder Verbundfolie aus Poly(ethylenterephthalat)-Folien, nur …“ · vorher „Folie aus Poly(ethylenterephthalat), auch ein- oder beidseitig metallbedampft, oder Verbundfolie aus Poly(ethylenterephthalat)-Folien, nur an den Außenseiten metallbedampft, mit folgenden Merkmalen: • mit einer Durchlässigkeit des sichtbaren Lichts von 50% oder mehr, • ein- oder beidseitig mit einer Lage aus Poly(vinylbutyral) versehen, jedoch nicht mit Klebstoff oder anderen Stoffen als Poly(vinylbutyral) beschichtet, • mit einer Gesamtdicke von nicht mehr als 0,2mm, ohne Berücksichtigung der Lagen aus Poly(vinylbutyral), und einer Dicke des Poly(vinylbutyral) von mehr als 0,2mm, zur Verwendung bei der Herstellung von wärmereflektierendem oder dekorativem Verbundglas“
  24. 01.01.20143920.91.00.95.0Wortlaut geändert · „coextrudierte dreischichtige Poly(vinylbutyral)-Folie mit Farbkeilband, mit einem Gehalt an 2,2'-Ethylendioxydiethyl-bis(2-ethylhexanoat) …“ · vorher „mit Farbkeilband, mit einem Gehalt an 2,2'-Ethylendioxydiethyl-bis(2-ethylhexanoat) als Weichmacher von 29 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 31 GHT“
  25. 01.01.20143920.91.00.95.0Stellung im Tarifbaum geändert
  26. 01.01.20143920.91.00.97.0Stellung im Tarifbaum geändert
  27. 01.01.20153920.91.00.93.0Wortlaut geändert · „Folie aus Poly(ethylenterephthalat), auch ein- oder beidseitig metallbedampft, oder Verbundfolie aus Poly(ethylenterephthalat)-Folien, nur …“ · vorher „Folie aus Poly(ethylenterephthalat), auch ein- oder beidseitig metallbedampft, oder Verbundfolie aus Poly(ethylenterephthalat)-Folien, nur an den Außenseiten metallbedampft, mit folgenden Merkmalen: - mit einer Durchlässigkeit des sichtbaren Lichts von 50 % oder mehr, - ein- oder beidseitig mit einer Lage aus Poly(vinylbutyral) versehen, jedoch nicht mit Klebstoff oder anderen Stoffen als Poly(vinylbutyral) beschichtet, - mit einer Gesamtdicke von nicht mehr als 0,2 mm, ohne Berücksichtigung der Lagen aus Poly(vinylbutyral), und einer Dicke des Poly(vinylbutyral) von mehr als 0,2 mm, zur Verwendung bei der Herstellung von wärmereflektierendem oder dekorativem Verbundglas“
  28. 01.01.20203920.91.00.52.0Stellung im Tarifbaum geändert
  29. 01.01.20203920.91.00.91.0Stellung im Tarifbaum geändert
  30. 01.01.20203920.91.00.93.0Stellung im Tarifbaum geändert
  31. 01.01.20203920.91.00.99.0Stellung im Tarifbaum geändert

10Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 3920.91.00.52.0

Gilt 3920.91.00.52.0 auch für Poly(vinylbutyral)folien für bestimmte Luftfahrzeuge?

Nein, Folien für bestimmte Luftfahrzeuge gehören in 3920.91.00.10.0. Diese Seite gilt nur für Folien mit 26 GHT bis 30 GHT Triethylenglykol-bis(2-ethylhexanoat) als Weichmacher und 0,73 mm bis 1,50 mm Dicke.

Welche Zolltarifnummer gilt für Pvb-Folie unter der Warennummer 3920.91.00?

Pvb-Folie gehört in 3920.91.00.52.0, wenn sie Triethylenglykol-bis(2-ethylhexanoat) mit 26 GHT bis 30 GHT als Weichmacher enthält und 0,73 mm bis 1,50 mm dick ist. Pvb-Folien mit Farbkeilband gehören in 3920.91.00.91.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen

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