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Position 0209 – Schweinespeck, Schweine- und Geflügelfett

Position im Zolltarif

02Kapitel09Position

Speck vom Schwein ohne magere Teile sowie Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert. Anderes Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse gehören in Position 0208 oder 0210, tierische Fette außer Schweine- und Geflügelfett nach Kapitel 15.

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Welche Zolltarifnummer aus Position 0209 gilt für Ihren Speck?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 0209?

Die Position gliedert sich nach der Tierart: Unterposition 0209.10 erfasst Waren von Schweinen, Unterposition 0209.90 mit der Zolltarifnummer 0209.90.00.00.0 andere Waren. Innerhalb von Unterposition 0209.10 richtet sich die Nummer nach der Behandlung des Specks: frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake gehört in 0209.10.11.00.0, getrocknet oder geräuchert in 0209.10.19.00.0. Schweinefett fällt unter 0209.10.90.00.0.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittLebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs
KapitelFleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse
PositionSchweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchertDiese Seite
Unterpositionvon Schweinen
verschieden · 0 vZTA
Schweinespeck
Zolltarifnummerfrisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake
Zolltarifnummergetrocknet oder geräuchert
ZolltarifnummerSchweinefett
Zolltarifnummerandere
41,50 EUR je 100 kg · 0 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Maßnahmen

Maßnahmen in Position 0209

Rechts: wie viele der 4 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Mercosur1 von 4
erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder4 von 4
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus4 von 4
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland4 von 4
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · alle Länder4 von 4
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Europäische Union4 von 4
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Färöer4 von 4
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Grönland4 von 4
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle Länder4 von 4
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

03Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 0209

Anmerkungen (5)

Wortlaut · Kapitel 2, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 2 gehören nicht: a) Waren der in den Positionen 0201 bis 0208 und 0210 erfassten Art, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet; b) genießbare, nicht lebende Insekten (Position 0410); c) Därme, Blasen und Magen von Tieren (Position 0504) und tierisches Blut (Position 0511 oder 3002); d) tierische Fette, andere als Waren der Position 0209 (Kapitel 15).
Wortlaut · Kapitel 2, Zusätzliche Anmerkung 2
2. A. Es gelten als: a) „ganze oder halbe Tierkörper“ im Sinne der Unterpositionen 0203.11.10 und 0203.21.10 die Tierkörper von Hausschweinen, entblutet und ausgeweidet, von denen die Borsten und Klauen entfernt sind. Halbe Tierkörper sind die beim Trennen der ganzen Tierkörper durch die Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel und durch das oder entlang dem Brustbein und durch die Symphysis pubica anfallenden Erzeugnisse. Diese ganzen oder halben Tierkörper können mit oder ohne Kopf, mit oder ohne Fettbacke, Pfoten (Spitzbeine), Flomen, Nieren, Schwanz oder Zwerchfell gestellt werden. Halbe Tierkörper können mit oder ohne Rückenmark, Gehirn oder Zunge gestellt werden. Bei ganzen und halben Tierkörpern von Sauen kann auch das Gesäuge (Milchdrüsen) entfernt sein; b) „Schinken“ im Sinne der Unterpositionen 0203.12.11, 0203.22.11, 0210.11.11 und 0210.11.31 der hintere (kaudale) Teil des halben Tierkörpers mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck. Der Schinken wird vom Rest des halben Tierkörpers derart getrennt, dass er höchstens den letzten Lendenwirbel umfasst; c) „Vorderteile“ im Sinne der Unterpositionen 0203.19.11, 0203.29.11, 0210.19.30 und 0210.19.60 der vordere (kraniale) Teil des halben Tierkörpers ohne Kopf, mit oder ohne Fettbacke, mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck. Das Vorderteil wird vom Rest des halben Tierkörpers derart getrennt, dass es höchstens den fünften Brustwirbel umfasst. Der obere (dorsale) Teil des Vorderteils (Nacken oder Kamm), auch mit Schulterblatt und der diesem anhaftenden Muskulatur, gilt …
Wortlaut · Abschnitt I, Anmerkung 1
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in diesem Abschnitt jede Bezugnahme auf eine bestimmte Tiergattung oder Tierart auch für Jungtiere dieser Gattung oder Art.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt I, Anmerkung 2
2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in der Nomenklatur jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren.
Wortlaut · Kapitel 2, Zusätzliche Anmerkung 5
5. Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, sind folgende Zollsätze anzuwenden: a) auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden; b) auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.

04Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 0209

Die vier Warennummern der Position 0209 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.20120209.10.11.00.0eingeführt · frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake
  2. 01.01.20120209.10.19.00.0eingeführt · getrocknet oder geräuchert
  3. 01.01.20120209.10.90.00.0eingeführt · Schweinefett
  4. 01.01.20120209.90.00.00.0eingeführt · andere

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 0209

Was gehört nicht zur Position 0209?

Tierische Fette, die nicht Schweinefett oder Geflügelfett sind, gehören nicht zur Position 0209, sie fallen nach Kapitel 15. Waren der Positionen 0201 bis 0208 und 0210, die zur menschlichen Ernährung nicht geeignet sind, gehören ebenfalls nicht hierher.

Welche Zolltarifnummer gilt für Schweinespeck in Position 0209?

Schweinespeck gehört in Unterposition 0209.10, die Waren von Schweinen erfasst. Frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake führt zur Zolltarifnummer 0209.10.11.00.0, getrocknet oder geräuchert zur Zolltarifnummer 0209.10.19.00.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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